Rechtlich lässt sich eine Veranstaltung in Österreich vereinfacht als Vorhaben beschreiben, bei dem vier Bestandteile zusammenkommen: eine Darbietung (etwa Musik, Theater, Sport oder Public Viewing), ein Publikum, eine Veranstalter:in und ein Ort. Was genau darunter fällt und ab wann eine Anmeldung nötig ist, regelt jedes Bundesland in seinem eigenen Veranstaltungsgesetz. Entscheidend ist vor allem, ob die Veranstaltung öffentlich oder privat ist.
Kapitel 1: Einleitung
Sie planen eine Hochzeit, eine Firmenfeier, ein Vereinsfest oder ein kleineres Festival und stoßen auf den Satz „Sie brauchen eine Anmeldung bei der Behörde“. Die erste Frage, die sich daraus ergibt, ist erstaunlich grundsätzlich: Ist mein Vorhaben rechtlich überhaupt eine Veranstaltung im Sinne des österreichischen Veranstaltungsrechts - und wenn ja, was bedeutet das konkret für mich? Dieser Beitrag führt Sie in 25 bis 30 Minuten durch die vier Bestandteile einer Veranstaltung, die Trennlinie zwischen öffentlich und privat (die seltener bei „privat“ landet, als die meisten denken), die neun Bundesländer-Regime und die Pflichten, die daraus folgen.
Schnell-Check: Ist Ihr Vorhaben rechtlich eine Veranstaltung?
Vier Fragen - wenn Sie alle vier mit Ja beantworten, ist Ihr Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Veranstaltung im Sinne des jeweiligen Landes-Veranstaltungsgesetzes:
- Gibt es eine Darbietung (Musik, Vorführung, Schau, Wettkampf, Tanz, Belustigung)?
- Gibt es ein Publikum (Zuseher:innen, Gäste, Besucher:innen), das diese Darbietung erlebt?
- Gibt es eine Person oder Organisation, die das Ganze veranstaltet?
- Findet das an einem bestimmten Ort statt - sei es in einem Innenraum oder Freibereich (oder beides)?
Wenn Sie alle vier Fragen mit Ja beantwortet haben: Die nächste entscheidende Frage ist, ob Ihr Vorhaben öffentlich oder privat ist (siehe übernächstes Kapitel). Diese Antwort entscheidet darüber, ob Sie eine Anmelde- oder Bewilligungspflicht trifft - und sie ist seltener „privat“, als die meisten Veranstalter:innen denken. Auch ohne Publikum kann ein Mitmach-Angebot wie eine Hüpfburg in manchen Bundesländern eine Veranstaltung sein (siehe Kapitel 7.1).
Kapitel 2: Die vier Bestandteile einer Veranstaltung
Damit ein Vorhaben rechtlich als Veranstaltung gilt, müssen vier Bestandteile zusammenkommen: eine Darbietung, ein Publikum, eine Veranstalter:in und ein Ort. Fehlt einer davon, ist es in der Regel keine Veranstaltung im Sinne des Veranstaltungsrechts - mit Folgen für die Pflichtenkette, die Behördenzuständigkeit und die Haftung. Im Folgenden sehen wir uns die vier Bestandteile einzeln an.
2.1 Die Darbietung
Eine Darbietung ist alles, was vor einem Publikum aufgeführt, gezeigt oder vorgespielt wird. In der Praxis lassen sich zwei Arten der Darbietung unterscheiden:
- Live-Darbietung: Musik, Theater, Wettkampf, Tanz, Schau, Konzert, Vortrag.
- Mechanisch-elektronische Darbietung: Public Viewing, Filmvorführung, DJ-Set, Spielautomaten (soweit landesgesetzlich erfasst).
Eine Besonderheit findet sich in Kärnten: Dort ist Public Viewing in § 2 Abs 1 lit a K-VAG 2010 ausdrücklich als Veranstaltung erfasst - eine Klarstellung, die in dieser Form nur das Kärntner Gesetz kennt. Umgekehrt nehmen Niederösterreich (seit 14. April 2026, § 1 Abs 4 Z 5a NÖ Veranstaltungsgesetz) und das Burgenland (§ 1 Abs 4 Z 6 Bgld. Veranstaltungsgesetz) solche Übertragungen in genehmigten Gastgewerbebetrieben unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich aus.
2.2 Das Publikum
Klassisch ist mit „Publikum“ der vor Ort anwesende Personenkreis gemeint - Zuseher:innen, Gäste, Besucher:innen, die die Darbietung mitverfolgen. Für Online- und Hybridformate gilt eine differenzierte Logik:
Veranstaltungen mit Präsenzpublikum und parallelem Stream sind rechtlich primär Veranstaltungen. Der Stream ist Nebenaspekt und ändert an der veranstaltungsrechtlichen Pflicht nichts. Reine Online-Events ohne Präsenzpublikum gelten in der Regel nicht als Veranstaltung nach Veranstaltungsrecht. Hier greifen andere Materien wie Medien-, Rundfunk- und Datenschutzrecht. Wird eine Veranstaltung live gestreamt, können Medien-, Urheber- und Datenschutzrecht zur veranstaltungsrechtlichen Pflicht hinzukommen, unabhängig vom Ort.
2.3 Die Veranstalter:in
Wer trägt die organisatorische und rechtliche Verantwortung für die Veranstaltung? Die Antwort ist weniger trivial, als sie scheint - und höchstgerichtlich klar definiert.
Veranstalter:in ist nicht, wer sich selbst so nennt - maßgeblich ist für den Obersten Gerichtshof „die tatsächliche Funktion und nicht die gewählte Bezeichnung“. Veranstalter:in im Rechtssinn ist demnach, wer die Gefahrenlage schafft, indem er:sie die Veranstaltung organisiert und durchführt. Diese Grundsätze hat der OGH bereits 1993 in einer Grundsatz-Entscheidung zu einem Schirennen festgehalten (OGH 23.03.1993, 2 Ob 526/93) und 2008 auf ein Rodeltraining übertragen (OGH 19.02.2008, 5 Ob 1/08w). Maßgeblich ist der unmittelbare Einfluss auf den Ablauf und die Organisation - nicht die Bezeichnung im Vertrag und nicht die Selbsteinschätzung.
Das hat praktische Konsequenzen für drei Konstellationen, in denen ungewollt eine Mitveranstalter:innen-Eigenschaft entstehen kann:
Die Eventagentur. Wer als Agentur maßgeblichen Einfluss auf Ablauf und Organisation der Veranstaltung hat, kann rechtlich als Mitveranstalter:in gelten - auch wenn sich die Agentur selbst nur als Dienstleisterin versteht. Eine klare schriftliche Aufgaben- und Verantwortungsteilung mit der auftraggebenden Veranstalter:in ist haftungsrechtlich essenziell. Ohne diese Trennung kann ein ungewollter Mitveranstalter:innen-Status zu eigener Haftung führen, zivilrechtlich und bei eigenem Verschulden auch strafrechtlich.
Die Veranstaltungsstättenbetreiber:in. Wer eine Liegenschaft für eine Veranstaltung überlässt, bleibt für die Sicherheit der Anlage selbst verantwortlich, soweit ihr:ihm Verfügungsmacht und Einfluss auf den Gefahrenbereich bleiben (RIS-Justiz RS0023355). Die Beurteilung, ob und wie weit Sicherheitspflichten wirksam auf die Veranstalter:in übertragen wurden, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Die Sponsor:in. Wer als Sponsor:in nicht nur Geld gibt, sondern aktiv in Programmgestaltung, Bewerbung oder Organisationsentscheidungen eingreift, kann ebenfalls als Mitveranstalter:in eingestuft werden. Dieselbe Logik wie bei der Agentur: maßgeblicher Einfluss auf Ablauf und Organisation.
Veranstaltung und Veranstaltungsstätte sind zwei verschiedene Dinge: Die Veranstaltung ist das Ereignis (etwa das Konzert am 3. Juli), die Veranstaltungsstätte ist der bauliche Rahmen, in dem es stattfindet. Beide Regelwerke können parallel gelten - mit einer Bewilligung für die Stätte und einer Anmeldung für die einzelne Veranstaltung. Das erklärt auch, warum ein Sicherheitskonzept manchmal stättenbezogen, manchmal veranstaltungsbezogen und manchmal beides ist.
2.4 Der Ort
Mit „Ort“ ist der räumliche Rahmen gemeint, in dem die Veranstaltung stattfindet: eine bauliche Anlage, eine Veranstaltungsstätte, eine Freifläche oder öffentlicher Raum (oder eine Kombination davon). Der Ort bestimmt nicht nur, ob bauordnungs- und brandschutztechnische Anforderungen greifen - er entscheidet auch über die Bundesland-Zuständigkeit. Welches Veranstaltungsgesetz auf Ihr Vorhaben anzuwenden ist, hängt allein davon ab, wo die Veranstaltung stattfindet. Damit ist der Ort die Brücke zum nächsten Kapitel.
Kapitel 3: Öffentlich oder privat? Die Falle, in die fast alle tappen
Die häufigste Verwechslung in der Veranstaltungspraxis ist die Annahme: „Nur geladene Gäste = privat - also brauche ich nichts zu tun.“ Das stimmt so pauschal in keinem Bundesland. Tatsächlich gibt es in Österreich drei Ansätze, wie die Trennlinie zwischen öffentlich und privat gezogen wird - und vier Bundesländer haben gar keine ausdrückliche Privat-Definition, sondern arbeiten nur über die Negativabgrenzung „nicht allgemein zugänglich“. Das macht die Selbst-Einschätzung zur Stolperfalle.
3.1 Die drei Ansätze im Überblick
| Ansatz | Bundesländer | Was sie sagen |
|---|---|---|
| Mit ausdrücklicher Privat-Klausel | Wien (§ 1 Abs 3 Wr. VG), Kärnten (§ 2 Abs 2 K-VAG 2010) | Das Gesetz nennt ausdrücklich, was nicht öffentlich ist: Familienfeiern, Firmen- oder Betriebsfeiern und Feiern nur für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt. Wien verlangt bei Firmenfeiern die Räume oder die Liegenschaft des Betriebes. Kärnten verlangt, dass ausschließlich persönlich geladene Gäste teilnehmen, und nennt Gasthäuser als Beispiel für öffentliche Orte. |
| Qualifizierte Negativ-Kriterien | Steiermark (§ 2 Z 6 StVAG), Tirol (§ 2 Abs 2 TVG), Vorarlberg (§ 1 Abs 2 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz) | Persönliche Ladung allein reicht nicht. Steiermark: öffentlich, wenn die Veranstaltung allgemein beworben wird oder nicht überwiegend Geladenen offensteht. Tirol: öffentlich, sobald Personen Zutritt haben, die nicht persönlich geladen wurden, oder wenn Entgelt verlangt oder ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird. Vorarlberg am schärfsten: zusätzlich öffentlich an jedem allgemein zugänglichen Ort und bei jeder Erwerbsabsicht. |
| Keine ausdrückliche Privat-Definition | Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Salzburg | Öffentlich = „allgemein zugänglich“ (OÖ zusätzlich: „allgemein beworben“). Eine nicht öffentliche Veranstaltung fällt einfach aus dem Anwendungsbereich. Faustregel: Bewerbung, Eintritt oder offener Zugang machen die Veranstaltung öffentlich. |
Zusätzlich gilt in allen Bundesländern außer Oberösterreich und Vorarlberg: Der „Vereins-Trick“ ist explizit ausgeschlossen. Wird die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung erworben, ist die Veranstaltung trotzdem öffentlich.
3.2 Drei Praxisfälle und ihre Auflösung
Wie diese Ansätze in der Praxis zusammenspielen, zeigt sich am besten an konkreten Fällen. Drei typische Konstellationen und ihre rechtliche Einordnung:
Fall 1: Hochzeit mit 200 geladenen Gästen im gemieteten Saal eines Gasthauses
- Wien: nicht öffentlich - eine Hochzeit ist eine Familienfeier, und Familienfeiern sind nach § 1 Abs 3 Wr. VG jedenfalls nicht öffentlich, auch im Gasthaus.
- Kärnten: Grauzone - Feiern familiären Charakters nur für persönlich geladene Gäste sind nicht allgemein zugänglich, Gastgewerbebetriebe nennt § 2 Abs 2 K-VAG 2010 aber als Beispiel für öffentliche Orte. Im Zweifel bei der Behörde nachfragen.
- Steiermark, Tirol: typischerweise privat - in der Steiermark, solange die Feier nicht allgemein beworben wird und überwiegend persönlich Geladenen offensteht, in Tirol, solange nur persönlich Geladene Zutritt haben und kein Entgelt verlangt wird.
- Vorarlberg: privat, wenn wirklich nur Geladene Zutritt haben und der Saal kein allgemein zugänglicher Ort ist (§ 1 Abs 2 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz) - in der Praxis grenzwertig.
- NÖ, Bgld, OÖ, Sbg: keine ausdrückliche Privat-Definition - typischerweise privat, solange keine externe Bewerbung und kein offener Zugang vorliegen. Eine Hochzeit nur mit geladenen Gästen ist dort in der Regel nicht öffentlich.
Fall 2: Vereinsfest mit Eintritt für Mitglieder und Nicht-Mitglieder
In allen neun Bundesländern: öffentlich. Sobald Nicht-Mitglieder Zutritt haben, ist „allgemein zugänglich“ erfüllt. Die Vereinsmitgliedschaft als bloßer Eintritts-Trick hilft nicht, sieben Landesgesetze schließen ihn sogar ausdrücklich aus (siehe Kapitel 3.1).
Fall 3: Firmenfeier mit Plus-Eins-Regel für Mitarbeiter:innen
Mit „Plus Eins“ ist gemeint, dass jede:r Mitarbeiter:in eine Begleitperson mitbringen darf - typischerweise Partner:innen, manchmal auch Freund:innen oder Familienmitglieder.
- Wien: ausdrücklich nicht öffentlich ist die Feier für Betriebsangehörige in den Räumen oder auf der Liegenschaft des Betriebes (§ 1 Abs 3 Wr. VG: „Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebes“). Mit Begleitpersonen oder außerhalb des Betriebes entscheidet § 1 Abs 2 Wr. VG: Öffentlich ist die Feier, wenn sie allgemein zugänglich ist oder gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben wird.
- Kärnten: Betriebsfeiern ausschließlich für persönlich geladene Gäste sind nicht allgemein zugänglich (§ 2 Abs 2 K-VAG 2010). Eine Ortsbeschränkung wie in Wien enthält das Gesetz nicht, es nennt aber Gastgewerbebetriebe sowie Vereins- und Klublokale als öffentliche Orte. Für die Feier im Gasthaus oder Hotel gilt daher dieselbe Grauzone wie bei der Hochzeit.
- Tirol und Vorarlberg: Öffentlich ist die Feier, sobald Personen Zutritt haben, die die Veranstalter:in nicht persönlich geladen hat (§ 2 Abs 2 TVG, § 1 Abs 2 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz). Ob Begleitpersonen, die die Mitarbeiter:innen selbst auswählen, als persönlich geladen gelten, ist offen. In Vorarlberg kann zusätzlich der Ort die Feier öffentlich machen (siehe Fall 1).
- Steiermark: Entscheidend ist, ob die Feier überwiegend persönlich Geladenen offensteht (§ 2 Z 6 lit b StVAG). Solange die Mitarbeiter:innen in der Mehrheit sind, spricht das eher für privat.
- Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Salzburg: Entscheidend ist, ob die Feier allgemein zugänglich ist, in Oberösterreich auch, ob sie allgemein beworben wird. Eine geschlossene Firmenfeier mit Begleitpersonen ist das in der Regel nicht.
Konservative Empfehlung bei Plus Eins in einer externen Location: im Zweifel bei der Behörde nachfragen oder anmelden.
3.3 Was passiert bei einer Fehleinordnung?
Wird eine öffentliche Veranstaltung fälschlich als privat eingestuft, drohen drei Konsequenzen:
Verwaltungsstrafe je Bundesland (Stand: September 2026):
| Bundesland | mögliche Höchststrafe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Burgenland | bis 3.600 € * | § 25 Bgld. Veranstaltungsgesetz |
| Kärnten | bis 7.260 € | § 30 K-VAG 2010 |
| Niederösterreich | bis 7.000 € | § 14 NÖ Veranstaltungsgesetz |
| Oberösterreich | bis 10.000 € | § 17 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz |
| Salzburg | bis 3.700 € * | § 30 S.VAG 2026 |
| Steiermark | bis 15.000 € | § 29 StVAG |
| Tirol | bis 15.000 € * | § 32 TVG |
| Vorarlberg | bis 2.000 € | § 14 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz |
| Wien | bis 12.000 € * | § 43 Wr. VG |
* Die Beträge sind die Höchststrafen für veranstaltungsrechtliche Übertretungen. Einzelne Gesetze sehen für sachfremde Tatbestände höhere Stufen vor, die Veranstalter:innen nicht betreffen: Burgenland bis 14.500 Euro bei Geschicklichkeits- und verbotenen Spielautomaten, bis 22.000 Euro bzw. bei Glücksspiel-/Geldwäsche-Übertretungen bis zum Zweifachen des Gewinns oder 1 Million Euro, Tirol bis 22.000 Euro bei verbotenen Glücksspielautomaten, Salzburg bis 22.000 Euro bei Spielapparate-Tatbeständen. Wien, Niederösterreich und Oberösterreich sehen für den Fall der Uneinbringlichkeit ausdrücklich Ersatzfreiheitsstrafen bis sechs Wochen vor. Für das Durchführen ohne Anmeldung sehen Wien (bis 8.000 Euro, § 43 Abs 2 Wr. VG) und das Burgenland (bis 1.450 Euro, § 25 Bgld. Veranstaltungsgesetz) eine niedrigere Stufe vor. Kärnten und Vorarlberg kennen keine allgemeine Anmeldepflicht, dort ist vor allem eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung strafbar. Im Einzelfall ist der jeweilige Gesetzestext heranzuziehen. Aktuelle Rechtsgrundlagen abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.
Versicherungsfolge. Ob Ihre Haftpflichtversicherung im Schadensfall zahlt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Eine bewusst unterlassene Anmeldung kann den Versicherungsschutz gefährden (mehr dazu in Kapitel 8.6).
Verlust der Behördenstellung. Mit der Anmeldung gibt es eine Bestätigung der Behörde und gegebenenfalls einen Bescheid mit Auflagen - und damit einen klaren rechtlichen Rahmen, in dem die Veranstaltung stattfindet. Ohne Anmeldung fehlt dieser Schutz im Anlassfall. Was das im Detail bedeutet, sehen wir im nächsten Kapitel.
Kapitel 4: Der Privat-Trick und warum er meistens nach hinten losgeht
Viele Veranstalter:innen wünschen sich, dass ihr Vorhaben als private Veranstaltung gilt - in der Annahme, sich damit das Bewilligungs- oder Anmeldeverfahren bei der Behörde zu ersparen. Das ist nachvollziehbar, hat aber drei Schattenseiten, die in der Praxis oft unterschätzt werden.
4.1 Drei reale Nachteile
1. Kein Schutz durch Lärm-Auflagen aus dem Bescheid. In Wien definiert § 23 Wr. VG konkrete Schallgrenzen für Veranstaltungen direkt im Gesetz: 100 dB (LA,eq) und 118 dB (LC,eq) im Publikumsbereich (Abs 1). Bei Überschreitung von 93 dB (LA,eq) bzw. 111 dB (LC,eq) sind kostenlose Gehörschutzmittel an die Besucher:innen abzugeben (Abs 2). Für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten gelten zusätzlich Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Anrainer:innen nach Tabelle 1 (45 dB Ruhegebiet/Krankenhaus bis 65 dB Betriebsgebiete tagsüber, nachts jeweils 15 dB strenger). Halten Sie die Werte aus Ihrem Bescheid ein, haben Sie bei Lärmbeschwerden in der Regel eine deutlich bessere Ausgangslage.
In den anderen acht Bundesländern stehen keine allgemeinen dB-Werte für Veranstaltungen im Veranstaltungsgesetz (die Steiermark nennt Grenzwerte nur für Motorsportanlagen, § 16 StVAG). Dort legt die Behörde Lärmwerte typischerweise per Auflage fest und stützt sich dabei auf die Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen des Umweltbundesamts (2. Auflage 2011). Sie ist eine fachliche Beurteilungsgrundlage, keine Rechtsvorschrift. Die Steiermark regelt seit 30. Juli 2026 aber den Schutz des Publikums in der Steiermärkischen Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO): Sind mehr als 93 dB (LAeq) zu erwarten und lässt sich der Wert nicht ohne unverhältnismäßige Einschränkung der Veranstaltung einhalten, sind gratis Gehörschutzmittel abzugeben, und das Publikum ist auf die Gefahr für das Gehör hinzuweisen. Ein Hinweis auf den Eintrittskarten allein reicht dafür nicht (§ 40 StVVO). Ab 5.000 Teilnehmer:innen ist ein Lärmkonzept zu erstellen (§ 41 StVVO). Ohne Bescheid - also als „private“ Veranstaltung - gibt es keine behördlich genehmigte Lärmgrenze, auf die Sie sich berufen können. Bei einer Beschwerde von Anrainer:innen greifen dann das ABGB-Nachbarrecht und das Landes-Polizeistrafrecht („ungebührliche Lärmerregung“) - mit Schwellen, die deutlich weicher und einzelfall-abhängiger sind.
2. Niedrigere Schwelle für Polizei-Einschreiten. Die Polizei kann bei Lärmbeschwerden einschreiten, auch ohne dass eine Veranstaltung im veranstaltungsrechtlichen Sinn vorliegt: wegen ungebührlicher Lärmerregung nach Landesrecht (in Wien etwa § 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz) und, wenn die öffentliche Ordnung gestört wird, nach dem Sicherheitspolizeigesetz (§ 81 SPG, Wegweisung nach § 38 SPG). Bei einer angemeldeten Veranstaltung mit Bescheid ist der Rahmen dagegen klar festgelegt. Ein Beenden braucht dann in der Praxis einen konkreten Anlass, etwa eine Gefährdung oder eine deutliche Überschreitung der Auflagen. Wien § 41 Abs 4 stellt klar: Die Behörde kann von einer „gesundheitsschädigenden Lärmbelästigung“ bei Musikdarbietungen jedenfalls dann ausgehen, wenn die höchstzulässige Lautstärke um mehr als das Doppelte (10 dB zusätzlich) überschritten wird.
Bei einer nicht angemeldeten „Privatfeier“ gibt es dagegen keine festen Grenzwerte. Ob der Lärm „ungebührlich“ ist, beurteilt bei einer Beschwerde die Polizei vor Ort.
3. Versicherung und Haftung. Ob eine Veranstaltungs-Polizze bei einer nicht angemeldeten Veranstaltung zahlt, hängt von den Vertragsbedingungen ab (siehe Kapitel 8.6). Eine private Feier ist nicht zwingend versicherungsfrei - aber typische Veranstaltungs-Polizzen-Bausteine (Wetterabbruch, Sachschäden Dritter über Bagatellgrenzen hinaus) sind hier oft nicht abgedeckt. Auch zivilrechtlich greift die Schutzpflicht: Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, haftet nach § 1295 ABGB. Bei einem Personenschaden trifft die strafrechtliche Garantenstellung (§ 2 StGB, etwa in Verbindung mit § 80 oder § 88 StGB) die Veranstalter:in unabhängig davon, ob die Veranstaltung privat oder öffentlich ist. Die Pflicht zur Schadensvermeidung besteht so oder so.
4.2 Zwei Missverständnisse, die sich hartnäckig halten
In der Praxis kursieren zwei Aussagen zum Privat-Öffentlich-Thema, die so pauschal nicht stimmen:
- „Mit Bescheid kann die Polizei nie beenden.“ Falsch. Alle neun Veranstaltungsgesetze enthalten Sofortbeendigungs-Befugnisse bei Gefahr in Verzug, akuter Gesundheitsgefahr oder massiver Auflagenverletzung (etwa Burgenland § 20 Abs 3, Salzburg § 26 Abs 3, Wien § 41 Abs 3).
- „Eine private Feier kann die Polizei jederzeit beenden.“ Falsch. Die Polizei braucht einen konkreten Anker - eine Ordnungsstörung, eine konkrete Gefahr oder eine strafbare Handlung. Eine ruhige private Feier ist nicht beendbar, nur weil sie privat ist.
4.3 Praxis-Empfehlung
Bei Vorhaben am Rand zur Öffentlichkeit - Vereinsfeste, größere Firmenfeiern, Hochzeiten in Eventlocations, Geburtstagsfeiern mit DJ und 100+ Gästen - fahren Sie mit einer korrekten Anmeldung oder Bewilligung in fast allen Fällen besser. Rechtlich, versicherungstechnisch und im Verhältnis zu Anrainer:innen. Der gefühlte Aufwand der Anmeldung wird durch die rechtssichere Stellung mehr als aufgewogen.
Kapitel 5: Wann ist ein Markt oder eine Messe eine Veranstaltung?
Eine zweite häufige Frage: Ist mein Wochenmarkt, mein Adventmarkt bzw. Christkindlmarkt oder meine Hausmesse eine Veranstaltung nach Veranstaltungsrecht? Die kurze Antwort: in den meisten Fällen nein. Die längere Antwort hat zwei Ebenen - wer ist zuständig, und welche Regeln gelten dennoch für den Ort.
5.1 Die Gewerbe-Ausnahme: Märkte und Messen fallen meist heraus
In acht Bundesländern gibt es eine Gewerbe-Ausnahme, die Messen und Märkte aus dem Veranstaltungsgesetz heraushält, Tirol ist ein Sonderfall. Die Ausnahme ist je nach Bundesland unterschiedlich formuliert:
- Ausdrücklich für Messen und Märkte: Wien (§ 2 Abs 1 Z 4 Wr. VG: „Ausstellungen von Mustern und Waren sowie Modeschauen durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten“), Oberösterreich (§ 1 Abs 2 Z 5 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz - dort sogar Advent- und Weihnachtsmärkte ausdrücklich genannt).
- Ausdrücklich für Muster und Waren: Kärnten (§ 1 Abs 2 lit a K-VAG 2010: „das Aufstellen von Mustern oder Waren durch befugte Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes“).
- Über das Tatbestandsmerkmal „im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung“: Niederösterreich (§ 1 Abs 4 Z 14 NÖ Veranstaltungsgesetz), Steiermark (§ 1 Abs 2 Z 11 StVAG).
- Über die allgemeine Ausnahme für Angelegenheiten des Bundes, zu denen das Gewerbe gehört: Salzburg (§ 1 Abs 4 lit c S.VAG 2026: „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“), Vorarlberg (§ 1 Abs 3 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz), Burgenland (§ 1 Abs 4 Z 17 Bgld. Veranstaltungsgesetz).
Tirol ist ein Sonderfall: Das Tiroler Gesetz nennt das Gewerbe nicht. Es nimmt nur Veranstaltungen aus, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit Tätigkeiten stehen, die der Bund regelt (§ 1 Abs 2 lit e TVG). Für einen Markt nach der Gewerbeordnung kann das zutreffen. Präsentationen zählen in Tirol aber ausdrücklich zu den Veranstaltungen (§ 2 Abs 1 lit a TVG), und Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Verkaufs- und Modeschauen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung sind nur bis 1.000 Besucher:innen von der Anmeldung befreit (§ 4 Abs 2 lit h TVG). Dazu kommt eine ausdrückliche Rückausnahme: Veranstaltungen, die „überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen“, fallen auch im gewerblichen Zusammenhang unter das Veranstaltungsgesetz (§ 1 Abs 3 TVG). Das ist österreichweit der schärfste Trennstrich.
5.2 Wer ist dann zuständig?
Wenn nicht das Veranstaltungsgesetz greift - was dann?
- Für Märkte ist die Gewerbeordnung 1994 zuständig (§§ 286-294 GewO). Die Gemeinde regelt über Marktverordnung und Marktordnung, wo, wann und in welcher Form ein Markt stattfindet. Für Gelegenheitsmärkte (Oster-, Advent-, Weihnachtsmarkt) braucht es eine ausdrückliche Gemeindebewilligung (§ 286 Abs 2 GewO).
- Messen sind in der GewO nicht positiv geregelt. § 286 Abs 5 GewO stellt nur klar, dass Messen und messeähnliche Veranstaltungen keine Märkte im Sinne der GewO sind. Faktisch sind Messen privatrechtlich organisiert. Die Messeveranstalter:in regelt das Verhältnis zu Aussteller:innen über AGB.
- Bauernmärkte sind nach § 286 Abs 3 GewO keine Märkte im Sinne der GewO. Sie laufen über andere Schienen, häufig über eine Sondernutzungsbewilligung der Gemeinde.
5.3 Die Bauordnung gilt trotzdem
Auch wenn ein Markt oder eine Messe nicht unter das Veranstaltungsgesetz fällt, gelten die Landes-Bauordnung und die OIB-Richtlinien sehr wohl - sobald das Format in einem Gebäude oder mit baulichen Einrichtungen stattfindet. Zentral ist die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit), die in allen Bundesländern verbindlich ist, je nach Land in der Ausgabe 2019 oder 2023. Ihre Anforderungen an Versammlungsstätten gelten bei mehr als 120 gleichzeitig anwesenden Personen: Fluchtwegbreiten, Anzahl der Ausgänge, Personendichte und Rollstuhl-Vorkehrungen.
Für die Veranstalter:in heißt das: Auch ein Adventmarkt, der nicht unter das Veranstaltungsgesetz fällt, muss die Bauvorschriften einhalten. Ein reiner Verkaufsmarkt ist dabei keine Versammlungsstätte, denn die OIB-Begriffsbestimmungen erfassen dort nur kulturelle, künstlerische, sportliche, unterhaltende oder vergleichbare Aktivitäten. Kommt ein Bühnenprogramm für mehr als 120 Personen dazu, greifen die Anforderungen an Versammlungsstätten - unabhängig davon, ob der Markt formell eine Veranstaltung im Sinne des Veranstaltungsgesetzes ist.
5.4 Mischfall: Markt mit Bühnenprogramm
Diese Konstellation ist die einzige Grauzone, in der das Veranstaltungsgesetz doch wieder hereinkommen kann:
- Oberösterreich ist am deutlichsten: § 1 Abs 2 Z 5 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz nimmt Advent- und Weihnachtsmärkte als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen aus. Für das Bühnenprogramm gilt das nur, soweit es selbst unter eine Ausnahme fällt, etwa Platzkonzerte als Brauchtum (Z 4).
- Wien und die anderen Bundesländer ziehen den Trennstrich konsequent zwischen „im Rahmen des Gewerbes“ und einem eigenständigen Unterhaltungsprogramm. Wien (§ 2 Abs 1 Z 4 Wr. VG) nimmt Ausstellungen „im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten“ aus. Niederösterreich (§ 1 Abs 4 Z 14 NÖ Veranstaltungsgesetz) und Steiermark (§ 1 Abs 2 Z 11 StVAG) verwenden die Formulierung „im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung“ (Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Modeschauen). Oberösterreich (§ 1 Abs 2 Z 12 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) und Kärnten (§ 1 Abs 2 lit q K-VAG 2010) knüpfen die Ausnahme an den Umfang der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung, das Burgenland (§ 1 Abs 4 Z 8 Bgld. Veranstaltungsgesetz) an Unterhaltungsmusik in der genehmigten Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes. Tirol stellt die Rückausnahme ausdrücklich klar: Die Ausnahmen nach § 1 Abs 2 lit a, d und e gelten „nicht für öffentliche Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen, wie Konzerte, Bälle, Festtage, Partys und dergleichen“ (§ 1 Abs 3 TVG).
Heißt: Sobald der musikalische oder unterhaltende Teil eigenständig vermarktet wird - eigenes Ticketing, eigenes Programm, eigenes Booking -, kann er als Veranstaltung nach Veranstaltungsgesetz anzumelden sein. Im Zweifel: bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde nachfragen, in Statutarstädten beim Magistrat.
Kapitel 6: Die neun Bundesländer im Überblick
Veranstaltungsrecht ist in Österreich Landessache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Veranstaltungsgesetz mit eigener Systematik - eigene Definition, eigene Schwellen, eigene Vorlauffristen, eigene Behörde. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick (Stand: September 2026):
| Bundesland | Definitions-§ | Pflicht | Schwelle | Behörde | Vorlauf | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Wien | § 1 Abs 1 Wr. VG | Anmeldung / Anzeige gestaffelt | 300 Personen allgemein / 200 in Räumen oder Zelten / 120 in Räumlichkeiten unter dem Erdgeschoß (§ 4 Abs 1). Typenspezifisch bei mehr als 50 (Theater) und unabhängig von der Personenzahl etwa für Kino, Pyrotechnik oder Striptease (§ 4 Abs 2) | Magistrat (operativ MA 36) | keine Einreichfrist im Gesetz. Die Behörde entscheidet binnen einem Monat, bei mehr als 5.000 Personen binnen drei Monaten (§ 16 Abs 5) | Einziges Bundesland mit allgemeinen Lärmgrenzen für Veranstaltungen im Gesetz (§ 23). Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie (Stand November 2020) als Konkretisierung |
| Niederösterreich | § 1 Abs 1 NÖ Veranstaltungsgesetz | Anmeldepflicht für jede öffentliche Veranstaltung | keine Mindest-Personenschwelle für die Pflicht. Bezirksverwaltungsbehörde bei mehr als 3.000 Personen, Landesregierung bei Musikfestivals mit mehr als 50.000 Personen (§ 4 Abs 1) | Gemeinde / Bezirksverwaltungsbehörde / Landesregierung | 4 Wochen bei der Gemeinde, sonst 8 Wochen (§ 4 Abs 2) | Letzte Novelle LGBl. Nr. 25/2026 (in Kraft seit 14.04.2026, Ausnahme für Public Viewing in Gastgewerbebetrieben). Zu jeder Anmeldung gehören „ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept“ (§ 5 Z 9). Haftpflichtversicherungs-Nachweis als Anmeldebestandteil ab mehr als 500 Personen (§ 5 Z 10) - siehe NÖ Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen in Niederösterreich wissen müssen |
| Burgenland | § 1 Abs 1 Bgld. Veranstaltungsgesetz | Anmeldepflicht für alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (§ 9 Abs 1). Bewilligung für bestimmte Arten (§ 3 Z 1-7: Varieté- und Revueveranstaltungen, Musikfestivals, Zirkus, Tierschauen mit Raubtieren, Veranstaltungen im Umherziehen, gemeindeübergreifende Veranstaltungen, öffentliche Filmvorführungen) | keine Personen-Schwelle | Gemeinde (Anmeldung) / Bezirksverwaltungsbehörde (Bewilligung) / Landesregierung (Umherziehen) (§ 23) | Anmeldung spätestens 1 Woche vorher (§ 10 Abs 1) | |
| Oberösterreich | § 1 + § 2 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz | Melde- / Anzeige- / Bewilligungspflicht (drei Stufen) | Kleinveranstaltung (bis 300 erwartete Personen und keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung zu erwarten, § 2 Z 6) meldepflichtig (§ 6), sonst grundsätzlich anzeigepflichtig (§ 7), Tourneebetrieb bewilligungspflichtig (§ 8) | Gemeinde bis 2.500 / Bezirksverwaltungsbehörde bei mehr als 2.500 (Fassungsvermögen der Veranstaltungsstätte, § 14) | 2 Wochen Meldung / 6 Wochen Anzeige | „Veranstaltungssicherheitsgesetz“ - klar risikoorientiert (§ 1a Zielbestimmungen) |
| Salzburg | § 1 Abs 1 S.VAG 2026 | Anmeldepflicht für alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (§ 13 Abs 1), Ausnahmen für kleinere Veranstaltungen ohne zu erwartende Gefährdung (§ 13 Abs 2). Bewilligung durch die Landesregierung für Veranstaltungen im Umherziehen (§ 4 Abs 1) | Großveranstaltung bei mehr als 2.000 gleichzeitig erwarteten teilnehmenden Personen (§ 3 Abs 2 - mitgezählt werden auch Mitarbeiter:innen, Darsteller:innen und Sportler:innen, nicht aber Behördenorgane, Ordner:innen und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Dienst) | Bürgermeister:in bei Kleinveranstaltungen / Bezirksverwaltungsbehörde bei Großveranstaltungen / Landespolizeidirektion in der Stadt Salzburg (§ 13 Abs 1) / Landesregierung bei Bewilligungen (§ 4 Abs 1) | Anmeldung 7 Werktage, in Ausnahmefällen 3 Werktage (§ 14 Abs 1) | Neues Stammgesetz 2026 (LGBl. Nr. 32/2026) - siehe Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 |
| Steiermark | § 1 + § 2 Z 1 StVAG | Melde- / Anzeige- / Bewilligungspflicht (drei Stufen) | Kleinveranstaltung meldepflichtig (§ 7): bis 300 Personen, 8 bis 23 Uhr oder in Gastgewerbebetrieben innerhalb der Betriebszeiten, höchstens drei Tage, keine Gefährdung zu erwarten (§ 2 Z 9). Sonst grundsätzlich anzeigepflichtig (§ 8). Großveranstaltung bei mehr als 20.000 Personen, erwartet oder gleichzeitig möglich (§ 2 Z 8), bewilligungspflichtig, wenn nicht samt den verwendeten Einrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst (§ 9 Abs 1) / Sicherheitskonzept bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen (§ 38 StVVO). Seit 27.02.2026 gilt das Gesetz nicht für Kleinveranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, etwa Platzkonzerte oder Maibaum-Aufstellen (§ 1 Abs 2 Z 16) | Grundsätzlich Gemeinde bei bis zu 1.000 gleichzeitig erwarteten Personen, sonst Bezirksverwaltungsbehörde, mit Ausnahmen, etwa für mobile Veranstaltungen. Landesregierung für die Bewilligung mobiler Veranstaltungen nach § 10 (§ 23 Abs 1) | 2 Wochen Meldung (§ 7) / 6 Wochen Anzeige (§ 8) / 3 Monate Bewilligung Großveranstaltung (§ 9) | Detaillierte Definition der allgemeinen Zugänglichkeit in § 2 Z 6 lit a-d (öffentlich: § 2 Z 5) - persönliche Ladung „überwiegend“ als Privat-Kriterium |
| Tirol | § 2 Abs 1 TVG | Grundsatz: alle öffentlichen Veranstaltungen anmeldepflichtig (§ 4 Abs 1). Befreiung für bestimmte Typen bis 1.000 Besucher:innen, wenn erfahrungsgemäß keine Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 4 Abs 2). Sicherheits- und rettungstechnisches Konzept bei mehr als 1.500 (§ 6a) | bis 1.000 (Befreiung) / mehr als 1.500 (sicherheits- u. rettungstechnisches Konzept) | Bürgermeister:in / Stadtmagistrat Innsbruck / Bezirkshauptmannschaft / Landesregierung (§ 25 Abs 1) | Standard 4 Wochen, bei mehr als 1.000 Personen 6 Wochen (§ 6 Abs 2), Straßenmusik 1 Woche | Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen sowie Hobbyzüge ausdrücklich als Veranstaltung erfasst (§ 2 Abs 1 lit d) |
| Kärnten | § 2 Abs 1 K-VAG 2010 | Bewilligungspflicht für bestimmte Formate (§ 6 Abs 1 lit a-j: Tourneebetrieb, mehr als 20.000 Besucher:innen, Motorsport, Bungee-Jumping, Schießanlagen, Peep-Shows, Schaubergwerke, Tierschauen und Wettkämpfe mit Tieren, pratermäßige Veranstaltungen, Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko, Veranstaltungen zur Nachtzeit) | Typenbasiert, ohne allgemeine Personenschwelle. 20.000er-Schwelle nur für § 6 Abs 1 lit b | Freie Veranstaltungen: Gemeinde. Bewilligung: Gemeinde (lit i, j) oder Landesregierung. Überwachung: Bürgermeister:in, Bezirksverwaltungsbehörde, in Klagenfurt und Villach Landespolizeidirektion (§ 19) | Antrag spätestens 14 Tage (lit i, j) / 1 Monat (lit d-h) / 2 Monate (lit a, b, c) vorher (§ 15 Abs 1). Genehmigungsfiktion, wenn die Behörde nicht rechtzeitig versagt (§ 15 Abs 4 und 7) | Public Viewing ausdrücklich erfasst (§ 2 Abs 1 lit a). Privat-Klausel in § 2 Abs 2 |
| Vorarlberg | § 1 Abs 1 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz | Bewilligungspflicht nur bei Umherziehen mit erheblichen Gefahren (§ 5 Abs 1). Vortrags-, Theater- und Musikveranstaltungen ausdrücklich bewilligungsfrei | keine Personen-Schwelle | Bezirkshauptmannschaft (Bewilligung) / Gemeinde (Anordnungen, § 3) | im Gesetz nicht ausdrücklich |
Was die Tabelle zeigt
Schon die Frage, ab welcher Größe Sie überhaupt etwas tun müssen, hängt stark vom Bundesland ab - und zwar nicht nur in der Höhe der Schwelle, sondern auch in der Systematik. Drei Logiken stehen sich gegenüber:
- Personenbasierte Systematik (Wien). Die Anmeldepflicht knüpft an die Zahl der Besucher:innen an, die gleichzeitig teilnehmen können: je nach Räumlichkeit ab 120, 200 oder 300 Personen (§ 4 Abs 1 Wr. VG). Dazu kommen bestimmte Arten wie Pyrotechnik oder Musik im Freien, die unabhängig davon anzumelden oder anzuzeigen sind (§ 4 Abs 2, § 5 Wr. VG). Für alle anderen Veranstaltungen ist keine Anmeldung nötig, das Gesetz gilt aber trotzdem (§ 3 Abs 3 Wr. VG).
- Typenbasierte Systematik (Kärnten, Vorarlberg). Die Pflicht knüpft an die Art der Veranstaltung an, nicht primär an die Größe. Kärnten etwa verlangt unabhängig von der Personenzahl eine Bewilligung für Tourneebetrieb, Motorsport, Bungee, Tierschauen, pratermäßige Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Nachtzeit (§ 6 Abs 1 K-VAG 2010). Die viel zitierte 20.000er-Schwelle ist nur einer von neun Tatbeständen.
- Flächendeckend mit Ausnahmen (Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol). Grundsätzlich ist jede öffentliche Veranstaltung anzumelden, zu melden oder anzuzeigen. Die Größe bestimmt vor allem Verfahrensstufe, Frist und Behörde. Eine allgemeine Untergrenze gibt es nicht, befreit ist nur, was das jeweilige Gesetz ausdrücklich ausnimmt. In Salzburg sind das etwa kleinere Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, genehmigten Veranstaltungsstätten oder im Freien, wenn keine Gefährdung zu erwarten ist (§ 13 Abs 2 S.VAG 2026), in Tirol bestimmte Veranstaltungsarten bis 1.000 Besucher:innen (§ 4 Abs 2 TVG). Tirol verlangt außerdem bei mehr als 1.500 Besucher:innen oder Teilnehmer:innen ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept (§ 6a TVG). Im Burgenland brauchen bestimmte Veranstaltungsarten zusätzlich eine Bewilligung.
Wo Ihre Veranstaltung stattfindet, entscheidet damit nicht nur über das Formular und die Behörde - sondern oft schon über das Pflichtenmodell selbst.
Kapitel 7: Drei Negativ-Kategorien - was keine Veranstaltung ist
Wir haben jetzt zwei Kapitel lang darüber gesprochen, was als Veranstaltung gilt. Genauso aufschlussreich ist die umgekehrte Frage: Was fällt nicht unter das Veranstaltungsrecht? Drei klassische Negativ-Kategorien zeigen, wo die Schwelle liegt.
7.1 Interaktion ohne Publikum
Veranstaltungen brauchen ein Publikum, das eine Darbietung erlebt. Wenn der Personenkreis selbst aktiv ist - in einer Diskussion, einer Sitzung, einem Workshop -, fehlt der Publikumsaspekt. Beispiele: ein internes Vereinstreffen ohne Programmpunkt, eine Vorstandssitzung, ein Workshop, in dem alle Teilnehmer:innen Beiträge leisten und es keine Darbietungs-Hierarchie zwischen Bühne und Saal gibt. Eine Einschränkung gibt es: Die Steiermark und Tirol erfassen auch Veranstaltungen, die der Unterhaltung oder Ertüchtigung der Teilnehmer:innen selbst dienen (§ 2 Z 1 StVAG, § 2 Abs 1 lit a TVG). Salzburg und das Burgenland nennen neben Darbietungen ausdrücklich auch Einrichtungen, die zum Vergnügen der Besucher:innen oder Teilnehmer:innen bestimmt sind (§ 1 Abs 1 S.VAG 2026, § 1 Abs 1 Bgld. Veranstaltungsgesetz). Dort kann ein Freizeit- oder Sportangebot auch ohne Publikum eine Veranstaltung sein, etwa eine Hüpfburg oder ein Kletterturm.
7.2 Berufsausübung im Rahmen des Gewerbes
Verkaufsschauen, Mustervorführungen und Modeschauen „im Rahmen des Gewerbes“ sind keine Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsrechts - sie laufen über das Gewerberecht. Diese Kategorie haben wir in Kapitel 5 ausführlicher behandelt: Märkte und Messen fallen über die Gewerbe-Ausnahme in acht Bundesländern aus dem Anwendungsbereich der Veranstaltungsgesetze heraus. In Tirol gelten Präsentationen, Verkaufs- und Modeschauen dagegen als Veranstaltungen, die nur bis 1.000 Besucher:innen anmeldefrei sind.
Wichtig bleibt: Sobald ein eigenständiger Unterhaltungsteil hinzukommt (Bühnenprogramm, Konzert, Show), gilt für diesen Teil das Veranstaltungsrecht. Die Tiroler Rückausnahme (§ 1 Abs 3 TVG) zieht diesen Trennstrich am schärfsten.
7.3 Marketing-Darbietungen ohne eigenes Programm
Eine Roadshow als Werbeaktion, eine Produktpräsentation am Messestand, eine In-Store-Show bei einer Filialeröffnung - das sind in der Regel keine Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsrechts. Sie sind Bestandteil der Erwerbsausübung der jeweiligen Unternehmen und werden in der Regel über die Gewerbeordnung erfasst. In Tirol zählen Präsentationen allerdings ausdrücklich zu den Veranstaltungen. Im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung sind sie dort nur bis 1.000 Besucher:innen und nur dann von der Anmeldung befreit, wenn erfahrungsgemäß keine Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs 1 lit a und § 4 Abs 2 lit h TVG).
7.4 Was diese Negativ-Kategorien gemeinsam haben
In allen drei Fällen fehlt eines der vier Veranstaltungs-Bestandteile aus Kapitel 2 oder es greift eine ausdrückliche Ausnahme (Gewerbe). Aber: Wenn Sie nach der Lektüre dieser drei Kategorien unsicher sind, ob Ihr eigenes Vorhaben hineinpasst, halten Sie sich an die Vier-Bestandteile-Logik aus Kapitel 2 und die Öffentlich-/Privat-Frage aus Kapitel 3. Sie sind verlässlicher als jede Kategorisierung.
Kapitel 8: Ihr Vorhaben ist eine Veranstaltung - was nun?
Wenn Sie nach den vorigen Kapiteln zum Schluss kommen, dass Ihr Vorhaben rechtlich eine öffentliche Veranstaltung ist, greifen sechs Pflichtenkreise. Sie überlappen sich teilweise und sollten gemeinsam gedacht werden.
8.1 Schutzpflicht (Verkehrssicherungspflicht)
Als Veranstalter:in trifft Sie eine Schutzpflicht gegenüber den Besucher:innen: Sie müssen alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schaden von ihnen abzuwenden. Konkret bedeutet das Brandschutz, Fluchtwege, Erste Hilfe, Crowd Management, Wetterschutz und eine geeignete Veranstaltungsstätte.
Diese einzelnen Pflichten werden im Sicherheitskonzept für Veranstaltungen in eine zusammenhängende Risiko- und Maßnahmen-Logik überführt. Das Sicherheitskonzept ist damit weniger ein Dokument als eine Methode, mit der die genannten Schutzpflichten systematisch abgearbeitet werden.
8.2 Bewilligung oder Anmeldung
Je nach Bundesland und Größe Ihrer Veranstaltung greifen unterschiedliche Verfahren - Meldung, Anzeige, Anmeldung oder Bewilligung. Die Details finden Sie in der Bundesländer-Tabelle in Kapitel 6. Zwei Punkte sind dabei wichtig:
- Frist beachten. Die Fristen variieren von Bundesland zu Bundesland.
- Behörde ist nicht immer dieselbe. Je nach Größe und Veranstaltungstyp wechselt die Zuständigkeit zwischen Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung.
8.3 Sicherheitskonzept
Ab einer bestimmten Schwelle ist ein Sicherheitskonzept verpflichtend - in Wien, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können oder die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs 1 Wr. VG), in Salzburg bei mehr als 2.000 gleichzeitig erwarteten teilnehmenden Personen (§ 14 Abs 1 lit e in Verbindung mit § 3 Abs 2 S.VAG 2026 - vertieft im Beitrag Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026), in Tirol bei mehr als 1.500 gleichzeitig erwarteten Besucher:innen oder Teilnehmer:innen (sicherheits- und rettungstechnisches Konzept, § 6a TVG). In Niederösterreich gehören zu jeder Anmeldung „ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept“ (§ 5 Z 9 NÖ Veranstaltungsgesetz), ohne dass das Gesetz den Inhalt festlegt. In der Steiermark ist seit 30. Juli 2026 ein Sicherheitskonzept zu erstellen, wenn mehr als 5.000 Teilnehmer:innen gleichzeitig anwesend sind (§ 38 StVVO - geregelt in der Verordnung, nicht im Gesetz). In den anderen vier Bundesländern kann die Behörde im Einzelfall Auflagen per Bescheid vorschreiben. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher:innen verlangt außerdem die OIB-Richtlinie 4 ein Sicherheitskonzept.
Ein Sicherheitskonzept ist kein Formular. Es ist eine strukturierte Auseinandersetzung mit den Risiken Ihrer konkreten Veranstaltung und den dazu passenden Maßnahmen. Wenn Sie das ernst nehmen, haben Sie hinterher ein deutlich klareres Bild davon, was am Veranstaltungstag schiefgehen kann und was Sie dagegen vorbereitet haben. Mehr dazu im Beitrag Was ist ein Sicherheitskonzept? Einfach erklärt und auf der Service-Seite Sicherheitskonzept für Veranstaltungen.
Außerdem: Welche Qualifikation die Person braucht, die ein Sicherheitskonzept schreibt, legt kein Veranstaltungsgesetz fest. Was das Gewerberecht dazu sagt und worauf es fachlich ankommt, behandelt der Beitrag Wer darf in Österreich Sicherheitskonzepte schreiben?
8.4 Zivilrechtliche Haftung
Wenn jemand bei Ihrer Veranstaltung zu Schaden kommt, greift die zivilrechtliche Haftung nach ABGB. Zwei Bestimmungen sind dabei zentral:
- § 1295 ABGB - die Grundnorm für Schadenersatz. Sie regelt sowohl die deliktische (auch ohne Vertrag bestehende) als auch die vertragliche Haftung. Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, haftet.
- § 1325 ABGB - die Spezialnorm für Personenschäden. Ersetzt werden Heilungskosten, entgangener und künftiger Verdienst sowie Schmerzengeld.
Maßgeblich ist, ob die Veranstalter:in zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen hat. Haben Besucher:innen eine Eintrittskarte gekauft, haften Sie zusätzlich aus dem Vertrag, und die Beweislast kehrt sich um: Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie die gebotene Sorgfalt eingehalten haben (§ 1298 ABGB). Wer ein nachvollziehbares Sicherheitskonzept umgesetzt und dokumentiert hat, ist in dieser Frage in einer deutlich besseren Position.
8.5 Strafrechtliche Verantwortung
Die strafrechtliche Garantenstellung der Veranstalter:in (§ 2 StGB) folgt aus der Schutzpflicht in Punkt 8.1: Wer zumutbare Schutzmaßnahmen unterlässt und dadurch eine Verletzung oder den Tod einer Person verursacht, kann nach § 80 StGB (fahrlässige Tötung), § 81 StGB (grob fahrlässige Tötung), § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) belangt werden. § 89 StGB greift bereits ohne tatsächliche Verletzung, wenn die Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird, nach selbst verschuldeter Berauschung schon bei Fahrlässigkeit (§ 81 Abs 2 StGB).
Die Garantenstellung gilt unabhängig davon, ob die Veranstaltung privat oder öffentlich ist.
8.6 Versicherung
Einige Landesgesetze und Verordnungen verlangen eine Haftpflichtversicherung oder ihren Nachweis. Niederösterreich macht den Nachweis zum Teil der Anmeldung ab mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Besucher:innen (sowie unabhängig davon bei besonders unfallträchtigen Veranstaltungen, § 5 Z 10 NÖ Veranstaltungsgesetz). In Kärnten ist der Nachweis Pflicht, wenn die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht (§ 3 Abs 2 K-VAG 2010). Im Burgenland macht die Behörde eine Bewilligung bei zu erwartender Gefährdung in der Regel vom Nachweis abhängig (§ 6 Abs 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz), in Tirol und Vorarlberg kann sie ihn verlangen (§ 8 Abs 3 TVG, § 5 Abs 6 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz). In Oberösterreich ist für jede Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- oder Sachschäden an Besucher:innen und Veranstaltungspersonal abzuschließen (§ 1 Z 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung). In der Steiermark ist eine Haftpflichtversicherung für Personen- oder Sachschäden an Teilnehmer:innen vorgeschrieben, sofern nicht schon eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung besteht. Ausgenommen sind Kleinveranstaltungen (§ 42 und § 1 Abs 5 StVVO). Die Polizze deckt typischerweise Personen- und Sachschäden, die der Veranstalter:in oder ihren Erfüllungsgehilf:innen zuzurechnen sind.
Ob die Versicherung bei einer falschen Einordnung als „privat“ zahlt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Nach dem Gesetz deckt eine Haftpflichtversicherung auch grob fahrlässig verursachte Schäden, leistungsfrei ist der Versicherer erst bei Vorsatz (§ 152 VersVG). Die Musterbedingungen des Versicherungsverbands befreien ihn aber auch dann, wenn ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und dabei bewusst gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften verstoßen wurde. Dazu kommen vertragliche Obliegenheiten, deren Verletzung den Versicherungsschutz kosten kann (§ 6 VersVG). Die Musterbedingungen sind unverbindlich, Ihr Vertrag kann davon abweichen. Vor der Veranstaltung lohnt sich ein Blick in die Polizzen-Bedingungen - insbesondere bei atypischen Konstellationen (Hochzeit mit Feuershow, Vereinsfest mit eigenem Pyro-Teil, Sportveranstaltung mit Risiko-Modulen).
Kapitel 9: Häufige Fragen
Wann ist eine Veranstaltung „öffentlich“?
Drei Ansätze je Bundesland (siehe Kapitel 3). Die Kernkriterien lauten: „allgemein zugänglich“, „allgemein beworben“ und der ausgeschlossene „Vereins-Trick“ (Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme). Wien und Kärnten haben zusätzlich eine ausdrückliche Privat-Klausel (Familienfeiern, Firmen- oder Betriebsfeiern, privater Haushalt), Steiermark, Tirol und Vorarlberg arbeiten mit qualifizierten Negativ-Kriterien (persönliche Ladung, kein Entgelt, keine Erwerbsabsicht). Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich und Salzburg kennen gar keine ausdrückliche Privat-Definition - dort entscheidet die Negativabgrenzung „nicht allgemein zugänglich“.
Was ist eine private Veranstaltung?
Gemeint ist eine Veranstaltung, die nicht öffentlich ist. Den Begriff „private Veranstaltung“ verwenden die neun Veranstaltungsgesetze selbst nicht. Sie gelten nur für öffentliche Veranstaltungen und legen fest, wann eine Veranstaltung öffentlich ist. Gemeinsam ist allen: Kann jede:r kommen, ist sie öffentlich. In Tirol und Vorarlberg reicht schon, dass auch Personen Zutritt haben, die Sie nicht persönlich eingeladen haben, in der Steiermark, dass die Feier nicht überwiegend persönlich Geladenen offensteht. Ausdrücklich nennen einzelne Gesetze außerdem allgemeine Werbung (Wien, Oberösterreich, Steiermark), Entgelt oder einen wirtschaftlichen Vorteil (Tirol), eine Erwerbsabsicht (Vorarlberg) und den Ort (Kärnten, Vorarlberg). Nach unserer Einschätzung sind Sie nur dann auf der sicheren Seite, wenn ausschließlich persönlich geladene Gäste kommen, Sie nicht werben, keinen Eintritt verlangen und keinen wirtschaftlichen Vorteil anstreben. In Kärnten und Vorarlberg kommt es zusätzlich auf den Ort an. Details je Bundesland finden Sie in Kapitel 3.
Muss ich eine private Veranstaltung anmelden?
Nach dem Veranstaltungsgesetz nicht. Alle neun Landesgesetze gelten nur für öffentliche Veranstaltungen (jeweils § 1). Ist Ihre Feier wirklich nicht öffentlich, brauchen Sie dafür weder eine Anmeldung noch eine Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz. Schwierig ist die Einordnung: Allgemeine Werbung, Eintritt oder Gäste, die Sie nicht persönlich eingeladen haben, können Ihre Feier je nach Bundesland öffentlich machen (siehe Kapitel 3). Andere Vorschriften gelten trotzdem, etwa zum Lärm, und die Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Gäste bleibt (siehe Kapitel 4). Im Zweifel bei der zuständigen Behörde anfragen.
Ist eine Hochzeit rechtlich eine Veranstaltung?
In den meisten Bundesländern nicht, wenn nur Geladene anwesend sind, keine Werbung und keine Erwerbsabsicht vorliegen. In Wien ist eine Hochzeit als Familienfeier ausdrücklich nicht öffentlich (§ 1 Abs 3 Wr. VG), auch in einem Gasthaus oder einer Eventlocation. In Kärnten gelten Feiern familiären Charakters nur für persönlich geladene Gäste als nicht allgemein zugänglich, Gasthäuser nennt das Gesetz aber als öffentliche Orte (§ 2 Abs 2 K-VAG 2010). Im Zweifel bei der zuständigen Behörde anfragen.
Ist eine Firmenfeier eine Veranstaltung?
Im eigenen Betriebsgelände oder in betrieblichen Räumen klar privat - das nennt Wien in § 1 Abs 3 Wr. VG ausdrücklich. Kärnten nennt Betriebsfeiern für persönlich geladene Gäste ebenfalls (§ 2 Abs 2 K-VAG 2010). Mit Plus-Eins-Regel in einer gemieteten Location hängt es vom Bundesland ab: In Tirol und Vorarlberg kann schon eine Begleitperson, die Sie nicht persönlich geladen haben, die Feier öffentlich machen, in der Steiermark kommt es darauf an, ob überwiegend persönlich Geladene teilnehmen. Im Zweifel bei der zuständigen Behörde anfragen.
Brauche ich für mein Vereinsfest eine behördliche Bewilligung?
Sobald Nicht-Mitglieder Zutritt haben, ist das Vereinsfest in allen neun Bundesländern öffentlich. Dann greift die jeweilige Bundesland-Regelung.
Was passiert, wenn ich meine Veranstaltung nicht anmelde?
Drei Folgen können eintreten: eine Verwaltungsstrafe (je nach Bundesland bis 1.450 Euro im Burgenland und bis 15.000 Euro in der Steiermark oder in Tirol), ein Versicherungsrisiko (je nach Polizze kann der Versicherungsschutz gefährdet sein, etwa bei bewusstem Verstoß gegen behördliche Vorschriften) und eine verschärfte Haftungssituation im Schadensfall. Hinzu kommt: Bei Lärmbeschwerden ist die Schwelle für ein Polizei-Einschreiten ohne Bescheid niedriger (siehe Kapitel 4).
Wie früh muss ich einreichen?
Die Fristen variieren stark. Beispiele: Burgenland 1 Woche (§ 10 Abs 1 Bgld. Veranstaltungsgesetz), Salzburg 7 Werktage (in Ausnahmefällen 3, § 14 Abs 1 S.VAG 2026), Oberösterreich 2 Wochen Meldung / 6 Wochen Anzeige (§§ 6, 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz), Niederösterreich 4 Wochen bei der Gemeinde, sonst 8 Wochen (§ 4 Abs 2 NÖ Veranstaltungsgesetz), Tirol 4 Wochen / 6 Wochen bei mehr als 1.000 Personen / 1 Woche Straßenmusik (§ 6 Abs 2 TVG), Steiermark 2 Wochen / 6 Wochen / 3 Monate je nach Stufe (§§ 7-9 StVAG). Faustregel: zwei Monate vorher einplanen, bei Großveranstaltungen drei Monate.
Gilt mein Online-Event rechtlich als Veranstaltung?
Reine Online-Events ohne Präsenzpublikum sind in der Regel keine Veranstaltungen nach Veranstaltungsrecht. Hier greifen andere Materien wie Medien-, Rundfunk- und Datenschutzrecht. Hybridformate mit Präsenzpublikum und parallelem Stream sind dagegen rechtlich primär Veranstaltungen - der Präsenz-Teil ist veranstaltungsrechtlich pflichtig, der Stream ist ein zusätzlicher Aspekt.
Ist eine Messe eine Veranstaltung?
In acht Bundesländern wird die Messe über eine Gewerbe-Ausnahme aus dem Veranstaltungsgesetz herausgenommen - entweder ausdrücklich oder über die allgemeine Ausnahme für Angelegenheiten des Bundes, zu denen das Gewerbe gehört. In Tirol ist die Ausnahme enger, dort zählen etwa Präsentationen ausdrücklich zu den Veranstaltungen. Reichweite und Schärfe variieren stark. Geregelt ist die Messe primär über das Gewerberecht und die Bauordnung / OIB-Richtlinien. Wenn ein eigenständiger musikalischer oder unterhaltender Teil dazukommt, kann dieser separat als Veranstaltung erfasst werden.
Wer ist Veranstalter:in, wenn mehrere Beteiligte mitwirken?
Veranstalter:in ist nicht, wer sich selbst so nennt - sondern wer unmittelbaren Einfluss auf Ablauf und Organisation hat. Das hat der OGH bereits 1993 in einer Grundsatz-Entscheidung festgehalten (2 Ob 526/93). Praktisch bedeutet das: Eventagenturen, Veranstaltungsstättenbetreiber:innen und auch Sponsor:innen können je nach Konstellation rechtlich als Mitveranstalter:innen gelten - mit eigener Verantwortung für die Sicherheit und eigener Haftung. Sind mehrere Beteiligte eingebunden, lohnt es sich, die Rollen vorher schriftlich klar abzugrenzen.
Kapitel 10: Weiterführend
Wenn Sie tiefer in einzelne Themen einsteigen möchten, finden Sie hier die wichtigsten Anschlussbeiträge und Service-Seiten:
Service-Seiten
- Sicherheitskonzept für Veranstaltungen - die zusammenhängende Risiko- und Maßnahmen-Logik für Ihre Veranstaltung.
- Crowd Management - Planung von Flächen und Steuerung der Besucher:innen-Ströme.
- Notfallplanung - was bei kritischen Lagen zu tun ist, von Räumung bis Einsatzkoordination.
- Arbeitnehmer:innenschutz - Auch wenn Sie selbst keine Mitarbeiter:innen beschäftigen, müssen Sie an den Arbeitnehmer:innenschutz denken.
Vertiefende Beiträge
- Was ist ein Sicherheitskonzept? Einfach erklärt - der erste Einstieg ohne Fachjargon.
- Wer darf in Österreich Sicherheitskonzepte schreiben? - rechtliche Befugnis und fachliche Eignung.
- NÖ Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen in Niederösterreich wissen müssen - Anmeldung, Konzepte, Behörden, Fristen und Strafen.
- Neues Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 - was sich für Veranstalter:innen ändert - seit 1. Mai 2026 in Kraft.
- Sicherheitskonzept in der Steiermark: Was die Veranstaltungsverordnung 2026 verlangt - Pflicht, Mindestinhalte und Verfahren.
- Wiener Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen wissen müssen - Anmeldung, Sicherheitskonzept, Sperrzeiten, Lärm und Strafen.
- Was ist Crowd Management? - die Grundlagen der Personenstromsteuerung.
Onlinekurse zu Veranstaltungsgesetzen
Wenn Sie ein Veranstaltungsgesetz selbst lernen möchten, finden Sie den Onlinekurs dazu auf unserer Lernplattform SicherheitsCampus:
- Onlinekurs zum Bgld. Veranstaltungsgesetz
- Onlinekurs zum Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010
- Onlinekurs zum NÖ Veranstaltungsgesetz
- Onlinekurs zum Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz
- Onlinekurs zum Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
- Onlinekurs zum Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003
- Onlinekurs zum Vorarlberger Veranstaltungsgesetz
- Onlinekurs zum Wiener Veranstaltungsgesetz 2020
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag fasst die rechtliche Definition der Veranstaltung nach den österreichischen Landes-Veranstaltungsgesetzen (Stand: September 2026) zusammen. Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert, ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Einzelfall können besondere Umstände, Bundesland-spezifische Auslegungen oder zwischenzeitliche Gesetzesnovellen zu einer anderen Beurteilung führen. Bei Zweifeln oder Fragen wenden Sie sich immer an die zuständige Behörde (Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde oder Magistrat).
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