Sicherheitskonzept

Was ist eine Veranstaltung (rechtlich betrachtet)?

Was ist eine Veranstaltung?

Zugegeben, die Frage „Was ist eine Veranstaltung?“ wirkt im ersten Moment etwas eigenartig. Wir wissen doch alle, was eine Veranstaltung ist.

Und wahrscheinlich hat auch schon jeder von uns einmal eine Veranstaltung organisiert. Eine Party, eine Verkaufsveranstaltung, eine Modeschau, eine Weihnachtsfeier, einen Schulball, ein Fußballspiel, eine Messe, etc.

Aber waren das tatsächlich Veranstaltungen? Oder doch etwas anderes? Und warum ist die Unterscheidung überhaupt wichtig? Ganz einfach: Sobald es sich um eine Veranstaltung im rechtlichen Sinn handelt, gelten die Veranstaltungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes – und damit Anmeldepflichten, Auflagen und Haftungen, die weit über das hinausgehen, was die meisten vermuten.

Was ist eine Veranstaltung (rechtlich gesehen)?

Grundsätzlich müssen wir bei der Einteilung zwischen der Alltagssprache und den gesetzlichen Gegebenheiten unterscheiden. In diesem Beitrag geht es darum, was der österreichische Gesetzgeber unter einer Veranstaltung versteht.

Der Oberbegriff über der Veranstaltung ist das sogenannte Ereignis (Event). Jede Veranstaltung ist ein Ereignis (Event) – aber nicht jedes Ereignis (Event) ist eine Veranstaltung. Vorsicht! In verschiedenen Eventmanagement Aus- und Weiterbildungen werden diese Sätze genau umgekehrt gelehrt. Hierbei wird oft versucht, „Event“ von „Veranstaltung“ mittels des Erlebnischarakters abzugrenzen. In unserem Beispiel geht es jedoch um die rechtliche Sichtweise.

Es gibt eine Unzahl an verschiedensten Ereignissen. Unser ganzes Leben besteht aus der Aneinanderreihung von Ereignissen. Für diesen Beitrag sind ausschließlich die inszenierten Ereignisse von Interesse.

Veranstaltungen (im rechtlichen Sinn) sind spezifische, inszenierte Ereignisse. Spezifisch bedeutet hierbei, dass vier Bestandteile vorhanden sein müssen:

Darbietung

Es wird eine besondere Darbietung benötigt. Was bedeutet „besonders“? Besonders bedeutet, dass etwas über den Alltagsbereich hinausgeht. Etwas, wo eine völlige ausstehende Person sagen könnte: „Das interessiert mich“. Es handelt sich hierbei um ein qualitatives Merkmal bei dem in der Abgrenzung bestimmte Abwägungen getroffen werden müssen. Unterschieden werden kann zwischen Live-Darbietungen (Schauspieler:innen, Musiker:innen, Tänzer:innen) und mechanisch-elektronische Darbietungen (Public Viewing, etc.). 

Publikum

Eine Darbietung impliziert, dass es auch ein Publikum geben muss. Andernfalls macht das Wort „Darbietung“ keinen Sinn.

Veranstalter:in

Es gibt eine Veranstalterin oder einen Veranstalter. Veranstaltungen „passieren“ nicht von selber. Diese müssen organisiert und geplant werden. Und es gibt jemanden für die operative Durchführung. Das bedeutet natürlich auch, dass die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Gesamtverantwortung für die Veranstaltung trägt. Und Verantwortung wiederum bedeutet: Die Veranstaltung muss in einer verkehrssicheren Weise durchgeführt werden. Was genau das ist? Dazu gehört unter anderem die Erstellung eines Sicherheitskonzepts – je nach Bundesland und Veranstaltungsgröße als gesetzliche Pflicht oder als wesentlicher Bestandteil der Sorgfaltspflicht.

Ort

Es wird ein physischer Ort benötigt, an dem das Publikum auf die Darbietung trifft. Virtuelle Veranstaltungen sind daher rechtlich betrachtet keine Veranstaltungen. Es wird zumindest ein Gast benötigt, der an einem physischen Ort auf die Darbietung trifft.

Was ist keine Veranstaltung?

Nachdem wir nun wissen, was eine Veranstaltung ist, macht es für das weitere Verständnis Sinn zu erörtern, was keine Veranstaltung ist.

Wie eingangs erwähnt, ist der Oberbegriff der Veranstaltung, das Ereignis. Jede Veranstaltung ist ein Ereignis. Aber nicht jedes Ereignis eine Veranstaltung.

Interaktion

Die Interaktion zeichnet sich gegenüber der Veranstaltung dadurch aus, dass kein Publikum vor Ort anwesend ist, sondern nur aktiv beteiligte Teilnehmer:innen. Typische Beispiele hierfür sind z.B. eine inszenierte Erlebniswanderung. Aber Vorsicht: Jede Interaktion kann zu einer „echten“ Veranstaltung werden – und zwar dann, wenn die Interaktion vor Publikum stattfindet.

Berufsausübung

Die zweite Abgrenzung besteht gegenüber Berufsausübungen. In Österreich sind bestimmte Berufe in anderen Quellen geregelt. Das ist meistens in der Gewerbeordnung der Fall. Diese sind, da sie anders geregelt sind, keine Veranstaltungen. Typische Beispiele hierfür sind die Messe und der Markt. Beide sind keine Veranstaltungen sondern gewerbliche Tätigkeiten. Daher gibt es auch keine Veranstalterin bzw. keinen Veranstalter sondern eine Betreiberin bzw. einen Betreiber.

Marketingbezogene Darbietung 

Streng genommen handelt es sich bei den marketingbezogenen Darbietungen ebenso um eine Berufsausübung (vorheriger Abschnitt). Bei marketingbezogenen Darbietungen handelt es sich um Darbietungen, die rein äußerlich wie eine Veranstaltung wirken. Zum Beispiel eine Verkaufsmodeschau eines Modehauses. Diese weist alle Elemente einer Veranstaltung auf (Darbietung, Publikum, Ort, Veranstalter:in). Aber der alleinige Zweck dieser Darbietung ist der Verkauf von Produkten oder Leistungen. Bei der marketingbezogenen Veranstaltung dient die Modeschau dem Verkauf jener Kleidungsstücke, die die Models tragen. Oder eine Produktpräsentation eines Unternehmen. Ebenso bei einer Roadshow in der neue Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens vorgestellt werden. Das alles sind keine „echten“ Veranstaltungen sondern unterliegen der Gewerbeordnung.

Ihr Vorhaben ist rechtlich betrachtet eine Veranstaltung – Was müssen Sie nun beachten?

Diese obig dargestellten Bestandteile müssen vorhanden sein, um von einer Veranstaltung im rechtlichen Sinne sprechen zu können. Sofern dies der Fall ist, müssen Sie nun große Sorgfalt walten lassen. Es gilt zu beurteilen, ob weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten sind. Und um das beurteilen zu können, sollten Sie die Antworten auf die folgenden Fragen kennen:

  • Um welche Veranstaltungsart handelt es sich?
  • Welche rechtlichen Konsequenzen resultieren hieraus?
  • Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung?
    • Falls ja, fällt diese Veranstaltung in einen ausgenommenen Bereich?
    • Falls nein, welche Durchführungsvorschriften sind einzuhalten?
    • Falls nein, welche Behörde ist für Ihre öffentliche Veranstaltung zuständig?
    • Falls nein, wie können Sie die Veranstaltungsberechtigung erwirken?
  • Handelt es sich um eine private Veranstaltung?
    • Falls Sie denken, dass es sich um eine private Veranstaltung handelt: Kennen Sie gesetzlichen Kriterien für eine private Veranstaltung? Auch hier weicht der „allgemeine Wissensglaube“ sehr stark von den gesetzlichen Kriterien ab. Sie wären überrascht wie stark. Testen Sie hier kostenlos Ihr Wissen.
    • Wenn Sie eine Veranstaltung als „private Veranstaltung“ durchführen – diese aber in Wahrheit eine „öffentliche Veranstaltung“ ist, drohen Ihnen empfindliche Strafen (Verwaltungsstrafe in Abhängigkeit des Bundeslandes. In Wien z.B. bis zu € 12.000,-). Bei einem Personenschaden noch wesentlich mehr (Straf- & Zivilrecht). Zusätzlich wird Ihre Veranstalterhaftpflichtversicherung die Deckung verweigern.
  • Welche Strafen können bei Nicht-Einhaltung drohen?
  • Welche Haftungen werden übernommen? Achtung! Gleichgültig welche Veranstaltungsart durchgeführt wird. Der/die Veranstalter:in haftet immer – zivilrechtlich und strafrechtlich (auch bei privaten Veranstaltungen!).

Konnten Sie alle Fragen beantworten? Falls nein, dann habe ich am Ende dieses Beitrags eine Empfehlung für einen Onlinekurs für Sie.

Zusammenfassung

Viele von uns sind der Meinung, dass klar ist, was eine Veranstaltung ist. Doch im rechtlichen Sinne (das ist jener der zählt) ist die Frage „Was ist eine Veranstaltung?“ nicht immer einfach zu beantworten. Damit von einer Veranstaltung im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann, müssen vier Kriterien erfüllt sein: Eine Darbietung, ein Publikum, eine Veranstalterin bzw. ein Veranstalter und ein physischer Ort an dem die Darbietung auf ein Publikum trifft.

Erinnern Sie sich an die eingangs erwähnte beispielhafte Veranstaltungsaufzählung? -> Party, Verkaufsveranstaltung, Modenschau, Weihnachtsfeier, Schulball, Fußballspiel, Messe. Sie haben vermutlich einfach weitergelesen und angenommen, dass das alles Veranstaltungen sind. Nun wissen Sie, dass das zumindest bei 3 nicht der Fall ist.

Sie planen eine Veranstaltung in Österreich? Dann sollten Sie das Veranstaltungsrecht, die Haftungen, die Sie übernehmen, und das Veranstaltungsgesetz Ihres Bundeslandes beachten.

Sie planen eine Veranstaltung und sind unsicher, welche Vorgaben gelten? Wir beraten Veranstalter:innen in allen neun Bundesländern Österreichs – von der Frage, ob Sie eine Anmeldepflicht haben, bis hin zum fertigen Sicherheitskonzept.

Sie wollen sich das Wissen selbst aneignen? In unserem Onlinekurs auf sicherheitscampus.com erfahren Sie die wesentlichen Bestandteile, um Ihre Veranstaltung rechtssicher umzusetzen.

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Häufig gestellte Fragen

Was sind die vier Bestandteile einer Veranstaltung im rechtlichen Sinn?

Damit eine Veranstaltung im rechtlichen Sinn vorliegt, müssen vier Kriterien erfüllt sein: eine besondere Darbietung, die über den Alltagsbereich hinausgeht, ein Publikum, eine Veranstalterin oder ein Veranstalter, der die Gesamtverantwortung trägt, sowie ein physischer Ort, an dem das Publikum auf die Darbietung trifft.

Ist eine Messe eine Veranstaltung?

Nein. In Österreich sind Messen und Märkte keine Veranstaltungen im rechtlichen Sinn, sondern gewerbliche Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen. Es gibt daher auch keinen Veranstalter, sondern einen Betreiber. Sobald jedoch im Rahmen einer Messe eine Darbietung vor Publikum stattfindet (z. B. eine Bühnenshow), kann dieser Teil als Veranstaltung gelten.

Ist eine private Feier eine Veranstaltung?

Das hängt davon ab, ob die vier Bestandteile einer Veranstaltung vorliegen – Darbietung, Publikum, Veranstalter:in und physischer Ort – und ob die gesetzlichen Kriterien für eine „private Veranstaltung“ tatsächlich erfüllt sind. Die Kriterien dafür sind strenger, als die meisten vermuten. Wer irrtümlich eine öffentliche Veranstaltung als private durchführt, riskiert Verwaltungsstrafen (in Wien bis zu € 12.000,–) und gefährdet den Versicherungsschutz.

Braucht jede Veranstaltung ein Sicherheitskonzept?

Das hängt vom Bundesland ab. Für öffentliche Veranstaltungen gilt: In Wien ist ein Sicherheitskonzept ab 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucher:innen Pflicht (§ 31 WrVeranstG 2020), in Tirol ab 1.500 Besucher:innen, in Salzburg künftig ab 2.000 teilnehmenden Personen. Die OIB-Richtlinie 4 schreibt bei Versammlungsstätten ab 5.000 Besucher:innen ein Sicherheitskonzept vor – als Stand der Technik über die Bauordnungen aller Bundesländer. Die ÖNORM EN 13200-8 fordert ein Sicherheitskonzept für jede Veranstaltung, unabhängig von der Größe. Auch unterhalb der gesetzlichen Grenzen ist ein Sicherheitskonzept sinnvoll – es schützt Ihre Gäste und reduziert Ihr Haftungsrisiko als Veranstalter:in.

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