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Veranstaltungsrecht

Awareness-Konzept für Veranstaltungen: Pflicht in Wien seit 1. Juli 2026

Wer in Wien eine öffentliche Veranstaltung ab 300 Personen mit Musik und Tanzfläche plant, muss sich seit 1. Juli 2026 mit einem neuen Pflichtdokument beschäftigen: dem Awareness-Konzept. Es soll Besucher:innen vor Belästigungen schützen und im Ernstfall eine klare Hilfe-Kette in Gang setzen. Wir erklären, ab wann die Pflicht greift, wie viele Awareness-Beauftragte Sie brauchen und was konkret in das Konzept gehört.

Was ist ein Awareness-Konzept - und was ist es nicht?

Ein Awareness-Konzept ist ein Planungsdokument, das festlegt, wie Ihre Veranstaltung Besucher:innen vor Belästigungen schützt und wie Betroffene schnell Hilfe bekommen. Es geht dabei nicht um Räumung, Brandschutz oder Crowd Management - das regeln andere Konzepte. Im Mittelpunkt steht der Schutz vor Übergriffen, Diskriminierung und Belästigung, etwa auf der Tanzfläche, in dunklen Außenbereichen oder bei den sanitären Anlagen.

Im Gesetz heißt das Dokument übrigens „Awarenesskonzept“ - in einem Wort. Geregelt ist es in § 26 Abs. 5 und 6 Wr. VG als eigenständige Pflicht. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitigen Besucher:innen ist es zusätzlich verpflichtender Bestandteil des Sicherheitskonzepts (§ 31 Abs. 2 Z 11 Wr. VG). Wer ohnehin ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen erstellt, baut das Awareness-Konzept also direkt mit ein - oder verweist über das Sicherheitskonzept auf das Awarenesskonzept.

Ab wann ist ein Awareness-Konzept in Wien Pflicht?

Die Pflicht greift bei Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können - aber nur, wenn vier Merkmale gemeinsam vorliegen und die Gesamtveranstaltung prägen (§ 26 Abs. 5 Wr. VG):

  1. musikalische Darbietungen,
  2. eine Tanzfläche oder ein Stehplatzbereich vor der Bühne,
  3. Alkoholausschank und
  4. Ende der Veranstaltung nach 21 Uhr.

Treffen alle vier Punkte zu, brauchen Sie ein Awareness-Konzept und müssen Awareness-Beauftragte bestellen. Typische Fälle sind Clubveranstaltungen, Konzerte, Festivals und Bälle mit Ausschank, die bis in die Nacht gehen.

Wie viele Awareness-Beauftragte brauchen Sie?

Die Zahl der Awareness-Beauftragten richtet sich nach der möglichen Besucher:innenzahl (§ 26 Abs. 6 Wr. VG):

Gleichzeitig anwesende Besucher:innenAwareness-Beauftragte
ab 3001
ab 6002
ab 1.0003
ab 2.0004
ab 3.0005
ab 4.0006
ab 5.000verhältnismäßige Anzahl, im Konzept festzulegen

Dazu kommen drei feste Vorgaben:

  • Zumindest jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein.
  • Awareness-Beauftragte müssen mit jederzeit empfangsbereiten Kommunikationsgeräten für den Notfall ausgestattet sein.
  • Sie dürfen auch andere Funktionen übernehmen - aber nur, solange ihre Awareness-Tätigkeit dadurch nicht behindert wird.

Was gehört in ein Awareness-Konzept?

Das Herzstück ist die Rettungskette: ein vorab ausgearbeiteter Handlungsstrang, der durch einen klar definierten Auslöser in Gang gesetzt wird und das Ziel hat, eine Belästigungssituation zu beenden. Angelehnt an das offizielle Muster der Stadt Wien (Stand Juni 2026) gehören in das Konzept:

  • Auslösung der Rettungskette: Woran erkennen Betroffene und Personal, dass Hilfe nötig ist, und wie wird die Kette ausgelöst (zum Beispiel ein Codewort an der Bar, eine Anlaufstelle, eine Telefonnummer)?
  • Information der Besucher:innen: Wie erfahren Gäste, wie sie die Rettungskette auslösen können? Das ist gesetzlich vorgeschrieben - die Auslösung muss den Besucher:innen zur Kenntnis gebracht werden.
  • Beschreibung der Rettungskette: der geplante Ablauf nach der Auslösung, inklusive der beteiligten Personen und Rollen.
  • Bestellte Awareness-Beauftragte: Name, Funktion und Erreichbarkeit während der Veranstaltung.
  • Bauliche Maßnahmen: schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht ausreichend ausleuchten oder unzugänglich machen (verpflichtender Sicherheitskonzept-Inhalt bei mehr als 5.000 gleichzeitigen Besucher:innen, § 31 Abs. 2 Z 12 Wr. VG). Unabhängig davon gilt: Nicht ständig betreute WC-Anlagen in Freibereichen sind bei Dunkelheit auszuleuchten (§ 28 Abs. 7 Wr. VG).
  • Sonstige Awareness-Maßnahmen: freiwillige Ergänzungen wie ein eigener Awareness-Bereich, geschultes Personal oder Kooperationen.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besucher:innen verlangt das Gesetz außerdem eine Haus- oder Platzordnung (§ 27 Wr. VG), in der unter anderem die Erreichbarkeit der Awareness-Beauftragten und Informationen zur Auslösung der Awareness-Rettungskette stehen müssen.

Was bedeutet das praktisch?

Für viele Veranstalter:innen ist das Awareness-Konzept Neuland - der Begriff kommt aus der Clubkultur und ist seit 1. Juli 2026 erstmals gesetzlich verankert. Drei Dinge sind aus unserer Sicht entscheidend:

  • Früh mitdenken: Das Awareness-Konzept ist Teil des Sicherheitskonzepts. Wer beides gemeinsam plant, vermeidet Doppelarbeit und Widersprüche.
  • Personal einplanen: Awareness-Beauftragte müssen bestellt, eingewiesen und erreichbar sein - das muss in der Personal- und Budgetplanung berücksichtigt werden.
  • Kommunikation vorbereiten: Die Rettungskette wirkt nur, wenn Gäste wissen, wie sie Hilfe holen. Das kann z. B. über Beschilderung und die Haus- oder Platzordnung erfolgen.

Die Awareness-Pflicht ist übrigens nur ein Teil einer größeren Gesetzesänderung - die Novelle bringt unter anderem auch neue Umweltpflichten und das Umwelt- und Abfallkonzept. Alle Änderungen haben wir im Beitrag Wiener Veranstaltungsgesetz Novelle 2026 zusammengefasst.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Awareness-Konzept-Pflicht in Wien?

Für öffentliche Veranstaltungen ab dem 1. Juli 2026, sofern 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können und musikalische Darbietungen, eine Tanzfläche oder ein Stehplatzbereich vor der Bühne, Alkoholausschank sowie ein Ende nach 21 Uhr gemeinsam vorliegen und die Veranstaltung prägen (§ 26 Wr. VG).

Wer muss ein Awareness-Konzept erstellen?

Die Veranstalterin oder der Veranstalter. In der Praxis wird das Awareness-Konzept als Teil des Sicherheitskonzepts erstellt. siflux übernimmt das für Sie und stimmt es mit den übrigen Konzepten ab.

Wie viele Awareness-Beauftragte sind vorgeschrieben?

Ab 300 Besucher:innen brauchen Sie eine Person. Mit der Besucherzahl steigt die Zahl schrittweise an: zwei ab 600, drei ab 1.000, vier ab 2.000, fünf ab 3.000 und sechs ab 4.000. Ab 5.000 Besucher:innen legen Sie die Anzahl im Awareness-Konzept selbst fest - sie muss zur Größe der Veranstaltung passen. Mindestens jede zweite Person muss weiblich sein.

Ist ein Awareness-Konzept dasselbe wie ein Sicherheitskonzept?

Nein. Das Awareness-Konzept schützt vor Belästigungen und ist ein Pflichtinhalt des Sicherheitskonzepts. Das Sicherheitskonzept ist das übergeordnete Dokument, das viele weitere präventive und reaktive Maßnahmen behandelt, darunter z. B. Räumung, Crowd Management und Notfallplanung.

Gilt die Awareness-Pflicht in Wien auch für Bälle?

Ja, in vielen Fällen. Klassische Bälle erfüllen die vier Merkmale häufig gemeinsam: musikalische Darbietungen, eine Tanzfläche, Alkoholausschank und ein Ende nach 21 Uhr. Können 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen, braucht der Ball ein Awarenesskonzept samt Awareness-Beauftragten. Gerade vor der Ballsaison lohnt die frühzeitige Prüfung - das Awareness-Konzept lässt sich gut mit den übrigen Konzepten kombinieren.

Unterstützung bei Ihrem Awareness-Konzept

Sie planen eine Veranstaltung in Wien und sind unsicher, ob Sie ab 2026 ein Awareness-Konzept brauchen? Wir prüfen das mit Ihnen und erstellen das Awareness-Konzept als Teil Ihres Sicherheitskonzepts. Kontaktieren Sie uns - ein kurzes Erstgespräch genügt.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Wiener Rechtslage zum Redaktionszeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die konkrete Umsetzung empfiehlt siflux vor der Veranstaltung einen rechtsfreundlichen Check.

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