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Veranstaltungsrecht

Awareness-Konzept für Veranstaltungen: Pflicht in Wien seit 1. Juli 2026

Planen Sie in Wien eine öffentliche Veranstaltung mit Musik, Tanzfläche oder Stehplatzbereich vor der Bühne, Alkoholausschank und Ende nach 21 Uhr, an der 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können? Dann brauchen Sie seit 1. Juli 2026 in aller Regel ein neues Pflichtdokument: das Awareness-Konzept. Es soll Besucher:innen vor Belästigungen schützen und Betroffenen über eine festgelegte Rettungskette rasch Hilfe bringen. Wir erklären, ab wann die Pflicht greift, wie viele Awareness-Beauftragte Sie brauchen und was konkret in das Konzept gehört.

Was ist ein Awareness-Konzept - und was ist es nicht?

Ein Awareness-Konzept ist ein Planungsdokument, das festlegt, wie Ihre Veranstaltung Besucher:innen vor Belästigungen schützt und wie Betroffene schnell Hilfe bekommen. Es geht dabei nicht um Räumung, Brandschutz oder Crowd Management - das regeln andere Konzepte. Im Mittelpunkt steht nach dem Gesetz die „Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern“, etwa auf der Tanzfläche, in dunklen Außenbereichen oder bei den sanitären Anlagen. Viele Awareness-Konzepte behandeln darüber hinaus auch Übergriffe und Diskriminierung.

Im Gesetz heißt das Dokument übrigens „Awarenesskonzept“ - in einem Wort. Geregelt ist es in § 26 Abs 5 und 6 Wr. VG als eigenständige Pflicht. Braucht eine Veranstaltung ein Sicherheitskonzept, ist das Awarenesskonzept zusätzlich dessen verpflichtender Bestandteil, sofern die Awareness-Pflicht greift (§ 31 Abs 2 Z 11 Wr. VG). Ein Sicherheitskonzept verlangt das Gesetz, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können, darunter nur, wenn die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs 1 Wr. VG). Wenn Sie ohnehin ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen erstellen, nehmen Sie das Awareness-Konzept also direkt mit auf, als eigenen Abschnitt oder als Anhang. Welche weiteren Pflichten das Wiener Gesetz vorsieht, fasst der Beitrag Wiener Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen wissen müssen zusammen.

Ab wann ist ein Awareness-Konzept in Wien Pflicht?

Die Pflicht greift bei Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können - aber nur, wenn vier Merkmale gemeinsam vorliegen und im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung überwiegen (§ 26 Abs 5 Wr. VG):

  1. musikalische Darbietungen,
  2. eine Tanzfläche oder ein Stehplatzbereich vor der Bühne,
  3. Alkoholausschank und
  4. Ende der Veranstaltung nach 21 Uhr.

Treffen alle vier Punkte zu und überwiegen sie, brauchen Sie ein Awareness-Konzept und müssen Awareness-Beauftragte bestellen. Typische Fälle sind Clubveranstaltungen, Konzerte mit Stehplatzbereich, Festivals und Bälle mit Ausschank, die bis in die Nacht gehen.

Das gilt auch für Clubs und Diskotheken. Deckt die Betriebsanlagengenehmigung die Veranstaltungsart ab, entfallen Anmeldung, Anzeige und Eignungsfeststellung (§ 2 Abs 3 Wr. VG), auch wenn etwa eine Agentur die Location mietet. Geht die Veranstaltung über die Genehmigung hinaus, greift die Ausnahme nicht. Unabhängig vom Verfahren fallen Veranstaltungen in Betriebsanlagen laut den Erläuterungen zum Gesetz „unter das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020“. Die übrigen Pflichten gelten also auch dort, die Awareness-Pflicht eingeschlossen.

Wie viele Awareness-Beauftragte brauchen Sie?

Die Zahl der Awareness-Beauftragten richtet sich nach der möglichen Besucher:innenzahl (§ 26 Abs 6 Wr. VG):

Besucher:innen, die gleichzeitig teilnehmen könnenAwareness-Beauftragte
ab 3001
ab 6002
ab 1.0003
ab 2.0004
ab 3.0005
ab 4.0006
ab 5.000verhältnismäßige Anzahl, im Konzept festzulegen

Ab 5.000 legt das Gesetz keine Zahl fest, die Anzahl muss verhältnismäßig sein. Weniger als sechs wären laut den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle „jedenfalls unverhältnismäßig“. Die konkrete Zahl wird laut Stadt Wien im Verfahren gemeinsam mit der Behörde und den Einsatzorganisationen festgelegt. Dazu kommen drei feste Vorgaben:

  • Zumindest jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein. Wie bei einer ungeraden Zahl zu rechnen ist, etwa bei nur einer beauftragten Person, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wir empfehlen, dann aufzurunden, bei einer Person also eine Frau zu bestellen.
  • Awareness-Beauftragte müssen mit jederzeit empfangsbereiten Kommunikationsgeräten für den Notfall ausgestattet sein.
  • Sie dürfen auch andere Funktionen übernehmen - aber nur, solange ihre Awareness-Tätigkeit dadurch nicht behindert wird.

Was gehört in ein Awareness-Konzept?

Das Gesetz schreibt nur einen Kern vor: Im Awarenesskonzept ist „zumindest eine Rettungskette und deren Auslösung festzulegen“, und wie die Rettungskette ausgelöst wird, ist den Besucher:innen zur Kenntnis zu bringen (§ 26 Abs 6 Wr. VG). Die Rettungskette ist nach den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle „ein ausgearbeiteter Handlungsstrang“, ausgelöst durch einen vorab bestimmten und den Besucher:innen kommunizierten Mechanismus, etwa die Nennung eines Codewortes. Ihr Ziel ist, belästigte Besucher:innen „umgehend aus der Belästigungssituation zu verbringen“.

Als Vorlage bietet die Stadt Wien ein Formular der MA 36 an. Es ist nicht verpflichtend, ein Konzept in anderer Form muss laut Stadt Wien aber alle Pflichtfelder des Formulars vollständig enthalten. Das Formular ist kein Gesetz, zeigt aber, was die Behörde im Konzept erwartet. Die Pflichtfelder des Formulars sind:

  • Angaben zur Veranstaltung: Veranstaltungsstätte, Bezeichnung der Veranstaltung, Veranstalter:in, veranstaltungsrechtliche Geschäftsführung und Veranstaltungsgröße, also die Höchstzahl an Besucher:innen, für die die Veranstaltungsstätte zugelassen ist. Am Ende unterschreibt die Veranstalter:in oder die veranstaltungsrechtliche Geschäftsführung.
  • Bestellte Awareness-Beauftragte: Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Funktionen während der Veranstaltung.
  • Zuständigkeiten und Vorbereitung: Welche Präventionsmaßnahmen gibt es, etwa ein Awareness-Team vor Ort oder geschultes Sicherheitspersonal, und wer wird bei einem Übergriff informiert?
  • Information der Besucher:innen: Wie erfahren Gäste, wie sie die Rettungskette auslösen können, etwa über Aushänge, Flyer, die Webseite oder die Ticketinformation? Diese Information schreibt auch das Gesetz vor (§ 26 Abs 6 Wr. VG).
  • Auslösung der Rettungskette: Wie können Betroffene die Kette auslösen, zum Beispiel mit einem Codewort an der Bar, über das Awareness-Team, an einem Infopunkt oder über eine Telefonnummer?
  • Ablauf der Rettungskette: die konkreten Schritte nach der Auslösung und wie Betroffene sicher aus der Situation gebracht werden.
  • Rückzugsort: ob es einen gibt und wo er liegt. Verpflichtend ist ein eigener Rückzugsort laut Stadt Wien nicht, aus dem Konzept muss aber hervorgehen, wie Betroffene aus der Situation herausbegleitet werden, etwa aus der Veranstaltungsstätte hinaus. Die Erläuterungen zur Gesetzesnovelle nennen überwachte Rückzugsorte eine „gute Awarenessmaßnahme“.

Dazu kommen freiwillige Felder, etwa ein Lageplan, Maßnahmen zu Sensibilisierung und Deeskalation, Sexismus, Rassismus, Queerfeindlichkeit und Umgang mit Rausch sowie die Nachbereitung.

Unabhängig vom Formular verlangt das Gesetz: Braucht die Veranstaltung ein Sicherheitskonzept, muss dieses Maßnahmen enthalten, um schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht ausreichend auszuleuchten oder unzugänglich zu machen (§ 31 Abs 2 Z 12 Wr. VG). Für jede Veranstaltung gilt außerdem: Nicht ständig betreute WC-Anlagen in Freibereichen sind bei fehlendem Tageslicht von allen Seiten ausreichend auszuleuchten (§ 28 Abs 7 Wr. VG).

Können mehr als 1.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen, verlangt das Gesetz außerdem eine Haus- oder Platzordnung (§ 27 Abs 1 Wr. VG). Bei erhöhtem Gefahrenpotenzial kann die Behörde sie auch bei weniger Besucher:innen verlangen. Greift die Awareness-Pflicht, müssen darin unter anderem die Erreichbarkeit der Awareness-Beauftragten und Informationen zur Auslösung der Awareness-Rettungskette stehen (§ 27 Abs 4 Z 6). Eine geänderte Haus- oder Platzordnung ist der Behörde anzuzeigen (§ 27 Abs 2).

Was bedeutet das praktisch?

Für viele Veranstalter:innen ist das Awareness-Konzept Neuland. Wien hat es als bisher einziges Bundesland gesetzlich verankert, die Pflicht gilt seit 1. Juli 2026. Drei Dinge sind aus unserer Sicht entscheidend:

  • Früh mitdenken: Braucht die Veranstaltung ein Sicherheitskonzept und greift die Awareness-Pflicht, ist das Awareness-Konzept dort ein Pflichtinhalt. Auch ohne Sicherheitskonzept lohnt es sich, Awareness und übrige Sicherheitsplanung gemeinsam zu denken: Das vermeidet Doppelarbeit, Kosten und Widersprüche.
  • Personal einplanen: Awareness-Beauftragte müssen bestellt und über jederzeit empfangsbereite Kommunikationsgeräte erreichbar sein. Eine Einschulung schreibt das Gesetz nicht vor, wir empfehlen sie aber. Das gehört in die Personal- und Budgetplanung.
  • Kommunikation vorbereiten: Die Rettungskette wirkt nur, wenn Gäste wissen, wie sie Hilfe holen. Das kann z. B. über Beschilderung und die Haus- oder Platzordnung erfolgen.

Ist die Veranstaltung anzumelden, verlangt die Stadt Wien das Awareness-Konzept schon mit der Anmeldung. Als eigene Beilage der Anmeldung nennt es das Gesetz nicht (§ 16 Abs 3 Wr. VG). Geprüft und genehmigt wird es laut Stadt Wien nur bei Großveranstaltungen, bei denen es Teil des Sicherheitskonzepts ist. Vorliegen muss es laut Formular aber bei jeder Veranstaltung mit Awareness-Pflicht, für den Fall einer Kontrolle.

Verstöße gegen die Awareness-Pflichten können mit bis zu 8.000 Euro bestraft werden (§ 43 Abs 2 Z 16 Wr. VG). Ist das Awareness-Konzept Teil eines behördlich bewilligten Sicherheitskonzepts, kann dessen Nichteinhaltung mit bis zu 12.000 Euro bestraft werden (§ 43 Abs 1 Z 5 Wr. VG).

Die Awareness-Pflicht ist übrigens nur ein Teil einer größeren Gesetzesänderung - die Novelle bringt unter anderem auch neue Umweltpflichten und das Umwelt- und Abfallkonzept. Alle Änderungen haben wir im Beitrag Wiener Veranstaltungsgesetz Novelle 2026 - Awareness wird Pflicht zusammengefasst.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Awareness-Konzept-Pflicht in Wien?

Für öffentliche Veranstaltungen ab dem 1. Juli 2026, sofern 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können und musikalische Darbietungen, eine Tanzfläche oder ein Stehplatzbereich vor der Bühne, Alkoholausschank sowie ein Ende nach 21 Uhr gemeinsam vorliegen und im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung überwiegen (§ 26 Abs 5 Wr. VG).

Wer muss ein Awareness-Konzept erstellen?

Die Veranstalter:in. Ist eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführung rechtswirksam bestellt, treffen die Pflichten diese. Die Veranstalter:in ist daneben verantwortlich, wenn ein Verstoß mit ihrem Vorwissen geschieht oder sie bei Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung nicht sorgfältig war (§ 43 Abs 11 Wr. VG). Ausarbeiten kann das Konzept auch ein Fachbüro: siflux übernimmt das für Sie und stimmt es mit den übrigen Konzepten ab, bei Veranstaltungen mit Sicherheitskonzept als dessen Teil.

Wie viele Awareness-Beauftragte sind vorgeschrieben?

Ab 300 Besucher:innen, die gleichzeitig teilnehmen können, brauchen Sie eine Person. Mit der Besucher:innenzahl steigt die Zahl schrittweise an: zwei ab 600, drei ab 1.000, vier ab 2.000, fünf ab 3.000 und sechs ab 4.000. Ab 5.000 ist eine verhältnismäßige Anzahl im Awareness-Konzept festzulegen. Weniger als sechs wären laut den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle „jedenfalls unverhältnismäßig“, die konkrete Zahl wird laut Stadt Wien im Verfahren mit der Behörde festgelegt. Mindestens jede zweite Person muss weiblich sein (§ 26 Abs 6 Wr. VG).

Ist ein Awareness-Konzept dasselbe wie ein Sicherheitskonzept?

Nein. Das Awareness-Konzept dient der Vermeidung von Belästigungen. Braucht eine Veranstaltung ein Sicherheitskonzept, ist es dort ein Pflichtinhalt, sofern die Awareness-Pflicht greift (§ 31 Abs 2 Z 11 Wr. VG). Das Sicherheitskonzept ist das übergeordnete Dokument, das viele weitere präventive und reaktive Maßnahmen behandelt, darunter z. B. Räumung, Crowd Management und Notfallplanung.

Gilt die Awareness-Pflicht in Wien auch für Bälle?

Ja, in vielen Fällen. Klassische Bälle erfüllen die vier Merkmale häufig gemeinsam: musikalische Darbietungen, eine Tanzfläche, Alkoholausschank und ein Ende nach 21 Uhr. Können 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen und überwiegen diese Merkmale im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung, braucht ein öffentlicher Ball ein Awarenesskonzept samt Awareness-Beauftragten. Gerade vor der Ballsaison lohnt die frühzeitige Prüfung - das Awareness-Konzept lässt sich gut mit den übrigen Konzepten kombinieren.

Unterstützung bei Ihrem Awareness-Konzept

Sie planen eine Veranstaltung in Wien und sind unsicher, ob Sie ein Awareness-Konzept brauchen? Wir prüfen das mit Ihnen und erstellen das Awareness-Konzept, als eigenes Dokument oder als Teil Ihres Sicherheitskonzepts - mehr dazu unter Sicherheitskonzept für Veranstaltungen. Kontaktieren Sie uns - ein kurzes Erstgespräch genügt.

Quellenverzeichnis

  • Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2025, RIS-Fassung vom 01.07.2026
  • Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2025 (kundgemacht am 30.06.2025), Artikel II zum Inkrafttreten
  • Erläuterungen zum Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, zu § 2 Abs 3 (Beilage Nr. 14/2020 zum Wiener Landtag)
  • Erläuterungen zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2025, zu § 26 Abs 5 und 6 und § 31 Abs 2 Z 11 und 12 (Beilage Nr. 13/2025 zum Wiener Landtag)
  • Stadt Wien (MA 36), Formular für Awarenesskonzepte gemäß § 26 Wr. VG, sowie Informationsseiten „Awareness-Konzept“ und „Awareness-Beauftragte“ (abgerufen am 01.10.2026)
  • Veranstaltungsgesetze der übrigen acht Bundesländer (Abgleich: keine Awareness-Regelung)

Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Wiener Rechtslage mit Stand 30. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir vor der Veranstaltung einen rechtsfreundlichen Check.

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