Die Novelle zum Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (LGBl. Nr. 33/2025) ist großteils bereits seit Juli 2025 in Kraft - ihre beiden wichtigsten Neuerungen für Veranstalter:innen gelten aber erst ab 1. Juli 2026: ein verpflichtendes Awarenesskonzept samt Awarenessbeauftragten ab 300 Besucher:innen und ein neues Kapitel zu umweltgerechten Veranstaltungen. In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was sich ändert, ab wann die Pflichten gelten und wie Sie sich vorbereiten können.
Einen vollständigen Überblick über das gesamte Wiener Veranstaltungsgesetz - mit allen Schwellenwerten, Pflichten und Strafrahmen - finden Sie in unserem Pillar-Artikel.
Die Novelle im Überblick
Drei Dinge vorweg, weil sie in der Praxis den größten Unterschied machen:
- Es gilt das Stichtagsprinzip. Die neuen Pflichten gelten für jede Veranstaltung, die ab dem 1. Juli 2026 stattfindet - auch dann, wenn sie schon davor angemeldet oder bewilligt wurde.
- Die Awareness-Pflicht beginnt bei 300 Besucher:innen. Nicht erst bei Großveranstaltungen, sondern weit darunter. Ein Clubbing, ein Konzert oder ein Zeltfest mit 300 Personen kann bereits betroffen sein.
- Es gibt nur eine einzige Übergangsfrist - und die betrifft ausschließlich bestehende Abfallkonzepte. Für alle anderen Pflichten gibt es keine Schonfrist.
Awarenesskonzept und Awarenessbeauftragte: die neue Pflicht ab 300 Besucher:innen
Kernstück der Novelle ist der neue § 26 Abs. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Bei Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können, sind zukünftig ein Awarenesskonzept auszuarbeiten und Awarenessbeauftragte „zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern“ zu bestellen.
Wann die Pflicht greift
Die Pflicht gilt nicht für jede Veranstaltung ab 300 Personen. Vier Veranstaltungselemente müssen kumulativ vorliegen und die Gesamtveranstaltung prägen:
- musikalische Darbietungen,
- eine Tanzfläche oder ein Stehplatzbereich vor der Bühne,
- Alkoholausschank und
- ein Veranstaltungsende nach 21 Uhr.
Erst wenn alle vier Punkte zusammenkommen und die Veranstaltung insgesamt prägen, entsteht die Pflicht. In der Praxis trifft das auf einen großen Teil des Wiener Veranstaltungslebens zu: Konzerte, Clubbings, Bälle, Zeltfeste, Firmenfeiern mit öffentlichem Charakter. Eine Lesung mit Buffet fällt nicht darunter. Ein Open-Air-Konzert mit Bar und Ende um Mitternacht sehr wohl.
Personal, Inhalt und Rettungskette - die Eckpunkte
§ 26 Abs. 6 legt eine fixe Personalstaffel fest: von einer beauftragten Person ab 300 bis sechs ab 4.000 gleichzeitigen Besucher:innen, ab 5.000 ist eine verhältnismäßige Anzahl im Konzept festzulegen. Mindestens jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein, alle brauchen Kommunikationsgeräte. Im Konzept selbst ist zumindest eine Rettungskette samt Auslösung festzulegen - und die Besucher:innen müssen erfahren können, wie sie Hilfe holen können.
Was im Detail in ein Awareness-Konzept gehört, wie die Staffel genau aussieht und wie eine Rettungskette in der Praxis funktioniert, haben wir in einem eigenen Beitrag aufbereitet: Awareness-Konzept für Veranstaltungen.
Die Folgeänderungen: Hausordnung, Sicherheitskonzept, Beleuchtung
Die Awareness-Pflicht zieht sich durch weitere Bestimmungen:
- Haus- oder Platzordnung (§ 27): Verpflichtend ist sie ab mehr als 1.000 Besucher:innen. Sie erhält einen neuen Mindestinhalt - die Erreichbarkeit der Awarenessbeauftragten und Informationen zur Auslösung der Awareness-Rettungskette. Bestehende Haus- und Platzordnungen sind entsprechend zu ergänzen.
- Sicherheitskonzept (§ 31): Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitigen Besucher:innen ist das Awarenesskonzept künftig verpflichtender Bestandteil des Sicherheitskonzepts (neue Z 11). Ebenfalls neu ist Z 12: Maßnahmen, um schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht „ausreichend auszuleuchten oder unzugänglich zu machen“.
- WC-Anlagen im Freien (§ 28 Abs. 7): Nicht ständig betreute WC-Anlagen in Freibereichen sind bei fehlendem Tageslicht ausreichend auszuleuchten.
Die Stoßrichtung ist klar: Dunkle und abgelegene Bereiche sollen als Orte für Übergriffe ausscheiden - durch Licht, Absperrung und ansprechbares Personal.
Das zweite Paket: umweltgerechte Veranstaltungen
Weniger beachtet, aber für viele Veranstaltungen mindestens so relevant: Die Novelle baut § 32 komplett um. Aus „Abfälle und Mehrwegprodukte“ wird „Umweltgerechte Veranstaltungen“ - mit drei spürbaren Folgen.
Erstens gilt eine allgemeine Umweltpflicht für alle Veranstaltungen, unabhängig von der Größe. Dazu gehört eine Regel mit Praxisfolgen: Abgaserzeugende Geräte wie Aggregate oder Heizkanonen sind nur noch zulässig, wenn ein Anschluss an das Stromnetz unverhältnismäßig oder unzumutbar wäre. Die oftmalige Lösung „Aggregat hinstellen, fertig“ braucht künftig eine Begründung.
Zweitens wird aus dem Abfallkonzept das Umwelt- und Abfallkonzept. Die Schwelle bleibt bei insgesamt mehr als 2.000 teilnehmenden Besucher:innen, der Inhalt wächst aber deutlich: Sieben umweltrelevante Aspekte sind künftig verpflichtend darzustellen - darunter Anreize für die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad, Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs, zum schonenden Umgang mit Wasser, zur Verwendung ökologischer Materialien und zum Schutz von Boden und Vegetation. Auch die Anmeldebeilage nach § 16 heißt künftig Umwelt- und Abfallkonzept.
Drittens entfällt die bisherige Befreiung für Veranstaltungsstätten mit bereits bewilligtem Abfallkonzept. Hier greift die einzige Übergangsfrist der Novelle: Bestehende bewilligte Abfallkonzepte sind binnen einem Jahr ab Inkrafttreten um die neuen Umweltinhalte zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen (§ 47 Abs. 10).
Welche Strafen drohen
Die Novelle schafft keine eigenen neuen Straftatbestände - sie hängt die neuen Pflichten in die bestehenden ein. Verstöße gegen die Awareness-Pflichten fallen unter die Strafbestimmung zur Aufsicht von Veranstaltungen mit Geldstrafen bis zu 8.000 Euro. Verstöße gegen die Umweltbestimmungen des § 32 - einschließlich der Aggregate-Regel und des Umwelt- und Abfallkonzepts - können mit bis zu 12.000 Euro geahndet werden (§ 43 Wr. VG).
Was sich jetzt vorzubereiten lohnt
In unserer Arbeit zeigt sich bei Gesetzesänderungen regelmäßig dieses Muster: Wer früh plant, erledigt die Anpassung nebenbei. Wer sie aufschiebt, erledigt sie unter Zeitdruck. Was sich aus unserer Sicht bewährt:
- Veranstaltungskalender prüfen: Welche Veranstaltungen ab Juli 2026 erfüllen die vier Awareness-Kriterien? Für diese braucht es Konzept und Personal.
- Personal rechtzeitig sichern: Die Staffelung samt Frauenquote ist verbindlich. Awarenessbeauftragte mit Einschulung sind kurzfristig schwer zu bekommen - vor allem in der Hauptsaison.
- Bestehende Dokumente ergänzen: Haus- und Platzordnungen, Sicherheitskonzepte und Abfallkonzepte sind um die neuen Inhalte zu erweitern. Für Abfallkonzepte läuft die Jahresfrist.
- Strom statt Aggregat denken: Bei der Veranstaltungsstättenplanung früh klären, ob ein Netzanschluss möglich ist - die Begründungspflicht für Aggregate kommt.
Wir unterstützen Sie dabei gerne - vom Awarenesskonzept als Teil des Sicherheitskonzepts bis zur Notfallplanung, in der die Rettungskette mit allen Beteiligten zusammengeführt wird. Wie schnell so eine Gesetzesänderung greift, haben wir übrigens heuer schon einmal beschrieben: beim neuen Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026.
Häufige Fragen zur Novelle
Die Awareness- und Umweltbestimmungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft (Art. II der Novelle LGBl. Nr. 33/2025, kundgemacht am 30. Juni 2025). Die übrigen Teile der Novelle gelten großteils bereits seit 1. Juli 2025, einzelne Bestimmungen seit 30. September 2025. Für die neuen Pflichten gilt das Stichtagsprinzip: Sie gelten für alle Veranstaltungen, die ab dem 1. Juli 2026 stattfinden.
Nur noch, wenn ein Anschluss an das Stromnetz unverhältnismäßig oder unzumutbar wäre (§ 32 Abs. 1 Wr. VG). Das gilt für alle abgaserzeugenden Geräte, etwa auch Heizkanonen - und für Veranstaltungen jeder Größe.
Ja. Es gilt das Stichtagsprinzip: Die Pflichten gelten für jede Veranstaltung, die ab dem 1. Juli 2026 stattfindet - unabhängig davon, wann sie angemeldet oder bewilligt wurde. Eine Übergangsfrist gibt es nur für bestehende bewilligte Abfallkonzepte.
Es wird zum Umwelt- und Abfallkonzept und braucht ab 1. Juli 2026 sieben zusätzliche umweltrelevante Inhalte, etwa zu Anreise, Energie, Wasser und Bodenschutz. Bestehende bewilligte Abfallkonzepte sind binnen einem Jahr zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen (§ 47 Abs. 10 Wr. VG).
Verstöße gegen die Awareness-Pflichten können mit bis zu 8.000 Euro bestraft werden, Verstöße gegen die Umweltbestimmungen des § 32 mit bis zu 12.000 Euro (§ 43 Wr. VG).
Fragen zur Sicherheit Ihrer Veranstaltung? Wir helfen Ihnen weiter. Unverbindliches Erstgespräch.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Wiener Rechtslage zum Redaktionszeitpunkt wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die konkrete Umsetzung empfiehlt siflux vor der Veranstaltung einen rechtsfreundlichen Check.