Die Novelle zum Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (LGBl. Nr. 33/2025) ist großteils bereits seit Juli 2025 in Kraft - ihre beiden wichtigsten Neuerungen für Veranstalter:innen gelten seit 1. Juli 2026: ein verpflichtendes Awarenesskonzept samt Awarenessbeauftragten ab 300 Besucher:innen und ein neu gefasster § 32 zu umweltgerechten Veranstaltungen. In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was sich geändert hat, seit wann die Pflichten gelten und worauf es jetzt ankommt.
Einen Überblick über das gesamte Gesetz - mit den wichtigsten Schwellenwerten, Pflichten und Strafrahmen - finden Sie im Beitrag Wiener Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen wissen müssen.
Die Novelle im Überblick
Drei Dinge vorweg, weil sie in der Praxis den größten Unterschied machen:
- Es gilt das Stichtagsprinzip. Maßgeblich ist der Tag der Veranstaltung: Die neuen Pflichten gelten für jede Veranstaltung, die ab dem 1. Juli 2026 stattfindet - auch dann, wenn sie schon davor angemeldet oder bewilligt wurde.
- Die Awareness-Pflicht beginnt bei 300 Besucher:innen. Nicht erst bei Großveranstaltungen, sondern weit darunter. Ein Clubbing, ein Konzert oder ein Zeltfest, an dem 300 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können, kann bereits betroffen sein.
- Es gibt nur eine einzige Übergangsfrist - und die betrifft ausschließlich bestehende bewilligte Abfallkonzepte. Für alle anderen Pflichten gibt es keine Schonfrist.
Awarenesskonzept und Awarenessbeauftragte: die neue Pflicht ab 300 Besucher:innen
Kernstück der Novelle ist der neue § 26 Abs 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Bei Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können, sind seit 1. Juli 2026 ein Awarenesskonzept auszuarbeiten und Awarenessbeauftragte „zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern“ zu bestellen.
Wann die Pflicht greift
Die Pflicht gilt nicht für jede Veranstaltung ab 300 Personen. Vier Veranstaltungselemente müssen kumulativ vorliegen und „im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung überwiegen“:
- musikalische Darbietungen,
- eine Tanzfläche oder ein Stehplatzbereich vor der Bühne,
- Alkoholausschank und
- ein Veranstaltungsende nach 21 Uhr.
Erst wenn alle vier Punkte zusammenkommen und in der Veranstaltung überwiegen, entsteht die Pflicht. In der Praxis trifft das auf viele Veranstaltungen zu: Clubbings, Konzerte mit Stehplatzbereich vor der Bühne, Bälle, Zeltfeste. Eine Lesung mit Buffet fällt nicht darunter, ein bestuhltes Konzert ohne Tanzfläche in der Regel auch nicht. Ein Hallenkonzert mit Stehplatzbereich vor der Bühne, Bar und Ende um 23 Uhr in aller Regel schon, sobald 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können.
Personal, Inhalt und Rettungskette - die Eckpunkte
§ 26 Abs 6 legt eine fixe Personalstaffel fest: von einer beauftragten Person ab 300 bis sechs ab 4.000 Besucher:innen, die gleichzeitig teilnehmen können. Ab 5.000 ist eine verhältnismäßige Anzahl im Konzept festzulegen. Weniger als sechs wären laut den Erläuterungen zur Novelle „jedenfalls unverhältnismäßig“, die konkrete Zahl wird laut Stadt Wien im Verfahren mit der Behörde festgelegt. Mindestens jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein, alle brauchen jederzeit empfangsbereite Kommunikationsgeräte. Im Konzept selbst ist zumindest eine Rettungskette samt Auslösung festzulegen, und wie die Rettungskette ausgelöst wird, ist den Besucher:innen zur Kenntnis zu bringen.
Was im Detail in ein Awareness-Konzept gehört, wie die Staffel genau aussieht und wie eine Rettungskette in der Praxis funktioniert, haben wir in einem eigenen Beitrag aufbereitet: Awareness-Konzept für Veranstaltungen: Pflicht in Wien seit 1. Juli 2026.
Die Folgeänderungen: Hausordnung, Sicherheitskonzept, Beleuchtung
Die Awareness-Pflicht zieht sich durch weitere Bestimmungen, dazu kommt eine neue Beleuchtungsregel für WC-Anlagen:
- Haus- oder Platzordnung (§ 27): Verpflichtend ist sie, wenn mehr als 1.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können. Bei erhöhtem Gefahrenpotenzial kann die Behörde sie auch darunter verlangen. Greift die Awareness-Pflicht und ist eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen, erhält diese einen neuen Mindestinhalt: die Erreichbarkeit der Awarenessbeauftragten und Informationen zur Auslösung der Awareness-Rettungskette (§ 27 Abs 4 Z 6). Bestehende Haus- oder Platzordnungen sind entsprechend zu ergänzen, die geänderte Fassung ist der Behörde anzuzeigen (§ 27 Abs 2). Wie die Rettungskette ausgelöst wird, ist den Besucher:innen aber auch ohne Haus- oder Platzordnung zur Kenntnis zu bringen (§ 26 Abs 6).
- Sicherheitskonzept (§ 31): Ein Sicherheitskonzept ist der Anmeldung anzuschließen, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können, bei besonderem Gefahrenpotenzial kann die Behörde es auch darunter verlangen (§ 31 Abs 1). Das Awarenesskonzept ist seither verpflichtender Bestandteil des Sicherheitskonzepts, sofern die Awareness-Pflicht greift (§ 31 Abs 2 Z 11). Ebenfalls neu ist § 31 Abs 2 Z 12: Maßnahmen, um schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht „ausreichend auszuleuchten oder unzugänglich zu machen“.
- WC-Anlagen im Freien (§ 28 Abs 7): Nicht ständig betreute WC-Anlagen in Freibereichen sind bei fehlendem Tageslicht „von allen Seiten ausreichend auszuleuchten“. Das gilt für jede Veranstaltung, unabhängig von der Größe und von der Awareness-Pflicht.
Aus unserer Sicht ist die Richtung klar: Dunkle und abgelegene Bereiche sollen als Orte für Übergriffe ausscheiden - durch Licht, Absperrung und ansprechbares Personal.
Das zweite Paket: umweltgerechte Veranstaltungen
Weniger beachtet, aber für viele Veranstaltungen mindestens so relevant: Die Novelle fasst § 32 in weiten Teilen neu. Aus „Abfälle und Mehrwegprodukte“ wird „Umweltgerechte Veranstaltungen“ - mit drei spürbaren Folgen. Die Mehrwegregeln bleiben inhaltlich gleich, sie stehen jetzt in § 32 Abs 5 bis 7.
Erstens gilt eine allgemeine Umweltpflicht für alle Veranstaltungen, unabhängig von der Größe: Auf eine möglichst weitgehende Schonung der Umwelt ist Bedacht zu nehmen, bei Veranstaltungstechnik und Beleuchtung auf Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit. Dazu gehört eine Regel mit Praxisfolgen: Abgaserzeugende Geräte wie Aggregate oder Heizkanonen sind nur noch zulässig, wenn der Anschluss an ein Stromnetz „gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßigem technischen Aufwand führen würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist“ (§ 32 Abs 1). Die Lösung „Aggregat hinstellen, fertig“ reicht seither nicht mehr.
Zweitens wird aus dem Abfallkonzept das Umwelt- und Abfallkonzept. Die Schwelle bleibt bei mehr als 2.000 Besucher:innen, die insgesamt teilnehmen können (das Wort „insgesamt“ ist neu). Der Inhalt wächst aber deutlich: Das Konzept hat seither „jedenfalls“ sieben umweltrelevante Aspekte zu enthalten - darunter Anreize für die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad, Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs, zum schonenden Umgang mit Wasser, zur Verwendung ökologischer Materialien und zur ressourcensparenden Ausgabe von Speisen und Getränken sowie bei Freiluftveranstaltungen den Schutz von Boden und Vegetation (§ 32 Abs 3). Auch die Anmeldebeilage nach § 16 Abs 3 Z 8 heißt seither Umwelt- und Abfallkonzept.
Drittens entfällt die bisherige Befreiung für Veranstaltungsstätten und Betriebsanlagen, für die bereits ein bewilligtes Abfallkonzept oder Abfallwirtschaftskonzept vorlag. Hier greift die einzige Übergangsfrist der Novelle: Liegt für eine Veranstaltungsstätte bereits ein bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept vor, ist es binnen einem Jahr ab 1. Juli 2026 um die neuen Umweltinhalte zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen (§ 47 Abs 10). Einen Fristbeginn nennt das Gesetz nicht ausdrücklich, wir gehen vom Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2026 aus.
Was schon seit Juli 2025 gilt
Die übrigen Änderungen der Novelle gelten großteils seit 1. Juli 2025. Für Veranstalter:innen sind vor allem diese relevant:
- Silvester: Veranstaltungen im Freien dürfen in der Nacht von Silvester auf Neujahr bis 2 Uhr dauern, bisher bis 1 Uhr (§ 24 Abs 3 Z 4). Lässt die Behörde für diese Nacht Überschreitungen der Grenzwerte zum Schutz der Anrainer:innen zu, orientiert sie sich dabei bis 2 Uhr an den Tageswerten für solche Überschreitungen (§ 23 Abs 4, Tabelle 2).
- Lärm vor Wochenend- und Feiertagen: Von April bis Oktober gelten an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen die Tag-Grenzwerte zum Schutz der Anrainer:innen bis 23 Uhr statt bis 22 Uhr, ausgenommen in den Gebietskategorien 1 und 2 (§ 23 Abs 3). An der Sperrzeit von 22 Uhr im Freien ändert das nichts (§ 24 Abs 1).
- Schalltechnischer Nachweis: Er ist nur noch auf Verlangen der Behörde vorzulegen (§ 23 Abs 6). Bisher war er bei Überschreitungen der Grenzwerte nach § 23 Abs 4 und 5 stets nötig.
- Anzeige für Musik im Freien: Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind, müssen nur noch angezeigt werden, wenn die Veranstaltungsstätte nicht bereits dafür als geeignet festgestellt wurde (§ 5 Z 1, § 23 Abs 8). Wo die Anzeige weiter nötig ist, muss sie wie bisher mindestens eine Woche vor Beginn erfolgen.
- Haus- oder Platzordnung: Bei erhöhtem Gefahrenpotenzial ist sie nicht mehr automatisch Pflicht, sondern nur noch, wenn die Behörde sie verlangt. Auch für Veranstaltungsstätten mit genereller Eignungsfeststellung ist sie nicht mehr automatisch vorgeschrieben (§ 27 Abs 1).
- Wegweisung: Befolgt eine Person die Wegweisung durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien nicht, dürfen diese sie mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzen (§ 27 Abs 6).
Welche Strafen drohen
Für die Awareness-Pflichten schafft die Novelle keine eigenen Straftatbestände - sie hängen an den bestehenden. Verstöße gegen § 26 Abs 5 und 6 fallen unter die Strafbestimmung zur Aufsicht von Veranstaltungen mit Geldstrafen bis zu 8.000 Euro (§ 43 Abs 2 Z 16 Wr. VG). Dasselbe gilt für eine Haus- oder Platzordnung, die nicht dem § 27 entspricht (Z 17), und für WC-Anlagen, die nicht nach § 28 ausgeleuchtet sind (Z 18). Ist das Awarenesskonzept Teil eines behördlich bewilligten Sicherheitskonzepts, kann dessen Nichteinhaltung mit bis zu 12.000 Euro bestraft werden (§ 43 Abs 1 Z 5). Den Tatbestand zu § 32 hat die Novelle neu gefasst: Verstöße gegen die Umweltbestimmungen - einschließlich der Aggregate-Regel und des Umwelt- und Abfallkonzepts - können mit bis zu 12.000 Euro bestraft werden. Ausgenommen sind nur die beiden allgemeinen Grundsätze am Anfang von § 32 Abs 1 (§ 43 Abs 1 Z 6).
Was sich jetzt vorzubereiten lohnt
In unserer Arbeit zeigt sich bei Gesetzesänderungen regelmäßig dieses Muster: Früh geplant, läuft die Anpassung nebenbei mit. Aufgeschoben, wird sie zur Arbeit unter Zeitdruck. Was sich aus unserer Sicht bewährt:
- Veranstaltungskalender prüfen: Bei welchen Ihrer Veranstaltungen können 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen, und überwiegen dort die vier Awareness-Kriterien? Für diese braucht es Konzept und Personal.
- Personal rechtzeitig sichern: Die Staffelung samt Frauenquote ist verbindlich. Awarenessbeauftragte mit Einschulung sind kurzfristig schwer zu bekommen - vor allem in der Hauptsaison. Eine Einschulung schreibt das Gesetz nicht vor, wir halten sie aber für sinnvoll.
- Bestehende Dokumente ergänzen: Haus- oder Platzordnungen (samt Anzeige an die Behörde), Sicherheitskonzepte und Abfallkonzepte sind um die neuen Inhalte zu erweitern. Für bewilligte Abfallkonzepte von Veranstaltungsstätten läuft die Jahresfrist.
- Strom statt Aggregat denken: Bei der Veranstaltungsstättenplanung früh klären, ob ein Netzanschluss möglich ist - die Einschränkung für Aggregate gilt bereits. Wird ein Aggregat aus Sicherheitsgründen gebraucht, etwa als Ersatzstromversorgung für die Notbeleuchtung, enthält § 32 Abs 1 dafür keine eigene Ausnahme. Wir empfehlen, das rechtzeitig mit der Behörde abzustimmen.
Wir unterstützen Sie dabei gerne - vom Awarenesskonzept über das Sicherheitskonzept für Veranstaltungen bis zur Notfallplanung, in der die Rettungskette mit allen Beteiligten zusammengeführt wird. Wie schnell so eine Gesetzesänderung greift, haben wir übrigens heuer schon einmal beschrieben, im Beitrag Neues Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 - was sich für Veranstalter:innen ändert.
Häufige Fragen zur Novelle
Die Awareness- und Umweltbestimmungen sind am 1. Juli 2026 in Kraft getreten (Art. II der Novelle LGBl. Nr. 33/2025, kundgemacht am 30. Juni 2025). Die übrigen Teile der Novelle gelten großteils bereits seit 1. Juli 2025. Für die neuen Pflichten gilt das Stichtagsprinzip: Sie gelten für alle Veranstaltungen, die ab dem 1. Juli 2026 stattfinden. Eine Übergangsfrist gibt es nur für bestehende bewilligte Abfallkonzepte einer Veranstaltungsstätte (§ 47 Abs 10 Wr. VG).
Nur noch, wenn der Anschluss an ein Stromnetz gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßigem technischen Aufwand führen würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 32 Abs 1 Wr. VG). Das gilt für alle abgaserzeugenden Geräte, etwa auch Heizkanonen - und für Veranstaltungen jeder Größe.
Ja. Es gilt das Stichtagsprinzip: Die Pflichten gelten für jede Veranstaltung, die ab dem 1. Juli 2026 stattfindet - unabhängig davon, wann sie angemeldet oder bewilligt wurde. Eine Übergangsfrist gibt es nur für bestehende bewilligte Abfallkonzepte.
Es wird zum Umwelt- und Abfallkonzept und muss seit 1. Juli 2026 zusätzlich sieben umweltrelevante Aspekte enthalten, etwa zu Anreise, Energie, Wasser sowie zur Ausgabe von Speisen und Getränken (§ 32 Abs 3 Wr. VG). Bestehende bewilligte Abfallkonzepte einer Veranstaltungsstätte sind binnen einem Jahr ab 1. Juli 2026 zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen (§ 47 Abs 10 Wr. VG).
Verstöße gegen die Awareness-Pflichten können mit bis zu 8.000 Euro bestraft werden (§ 43 Abs 2 Z 16 Wr. VG). Ist das Awarenesskonzept Teil eines behördlich bewilligten Sicherheitskonzepts, sind es bis zu 12.000 Euro (§ 43 Abs 1 Z 5). Verstöße gegen die Umweltbestimmungen des § 32, auch gegen die Aggregate-Regel, können ebenfalls mit bis zu 12.000 Euro bestraft werden. Ausgenommen sind nur die beiden allgemeinen Grundsätze am Anfang von § 32 Abs 1 (§ 43 Abs 1 Z 6).
Fragen zur Sicherheit Ihrer Veranstaltung? Wir helfen Ihnen weiter. Unverbindliches Erstgespräch.
Quellenverzeichnis
- Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2025, RIS-Fassung vom 01.07.2026
- Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) vor der Novelle, RIS-Fassung vom 09.12.2020 (für die Vergleiche mit der bisherigen Rechtslage)
- Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2025 (kundgemacht am 30.06.2025), Artikel I und Artikel II zum Inkrafttreten
- Erläuterungen zur Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2025, zu § 26 Abs 5 und 6 (Beilage Nr. 13/2025 zum Wiener Landtag)
- Stadt Wien (MA 36), Formular für Awarenesskonzepte gemäß § 26 Wr. VG, sowie Informationsseiten „Awareness-Konzept“ und „Awareness-Beauftragte“ (abgerufen am 01.10.2026)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Wiener Rechtslage mit Stand 30. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir vor der Veranstaltung einen rechtsfreundlichen Check.