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Veranstaltungsrecht

Wiener Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen wissen müssen

Wer in Wien eine Veranstaltung plant, landet früher oder später beim Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG). Es regelt, welche Veranstaltungen Sie anmelden müssen, ab welcher Personenzahl ein Sicherheitskonzept Pflicht wird, wer überhaupt als Veranstalter:in auftreten darf und was passiert, wenn etwas schiefläuft. Dieser Beitrag führt Sie durch die wichtigsten Pflichten - von der ersten Anmeldung bis zur behördlichen Kontrolle vor Ort.

Dieser Überblick gibt das Wr. VG in der Fassung wieder, die seit 1. Juli 2026 gilt. Die Novelle LGBl. Nr. 33/2025 ist großteils schon seit Juli 2025 in Kraft, ihre zwei wichtigsten Neuerungen - das verpflichtende Awarenesskonzept und die Umweltpflichten - gelten seit 1. Juli 2026. Was sich konkret geändert hat, lesen Sie im Beitrag Wiener Veranstaltungsgesetz Novelle 2026 - Awareness wird Pflicht. Hier geht es um das große Ganze: das Gesetz im Überblick.

Die Struktur des Wr. VG folgt einem ähnlichen Muster wie die Veranstaltungsgesetze anderer Bundesländer. Zum Vergleich: Neues Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 - was sich für Veranstalter:innen ändert.

Für wen gilt das Wiener Veranstaltungsgesetz?

Das Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen in Wien - also für Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen (§ 1 Abs. 1). Entscheidend ist das Wort „öffentlich“. Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist, gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben wird oder eine Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme erworben wird (§ 1 Abs. 2).

Ausdrücklich nicht öffentlich sind Familienfeiern, Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb des Betriebes sowie Veranstaltungen ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt (§ 1 Abs. 3). Die private Hochzeit im eigenen Garten fällt also nicht unter das Gesetz - das öffentlich beworbene Zeltfest sehr wohl. Wie die neun Bundesländer diese Grenze ziehen, vergleicht der Beitrag Was ist eine Veranstaltung (rechtlich betrachtet)?

Hinzu kommt eine Reihe von Ausnahmen in § 2: politische Versammlungen, Veranstaltungen, die unmittelbar der Religionsausübung anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften dienen, Vorträge und Kurse ausschließlich zu Bildungszwecken, Veranstaltungen öffentlicher Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht innerhalb der Schule und einige mehr. Ein Pfarrfest mit Musik und Ausschank dient in der Regel nicht unmittelbar der Religionsausübung und fällt daher meist unter das Gesetz.

Eine Sonderstellung haben gewerbliche Betriebsanlagen, etwa ein Hotelsaal oder eine Diskothek. Deckt die Betriebsanlagengenehmigung die Veranstaltungsart ab, entfallen Anmeldung, Anzeige und Eignungsfeststellung (§ 2 Abs. 3). Das gilt auch, wenn nicht der Betrieb selbst veranstaltet, sondern etwa eine Agentur den Saal mietet: Die Inhaber:in muss ihr dann die geltenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide zur Kenntnis bringen (§ 11 Abs. 3). Geht die Veranstaltung über die Genehmigung hinaus, greift die Ausnahme nicht. Die übrigen Pflichten des Gesetzes gelten in jedem Fall weiter, etwa zu Aufsicht, Lärmschutz, Garderoben und WC-Anlagen.

Der Teufel steckt im Detail: Ist eine Messe eine Veranstaltung?

Wie fein diese Grenzen verlaufen, zeigt die Messe. Das Wr. VG definiert den Begriff nicht. Es nimmt aber Ausstellungen von Mustern und Waren sowie Modeschauen durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes bei Messen oder Märkten ausdrücklich aus (§ 2 Abs. 1 Z 4). Das ist Gewerberecht und damit Sache des Bundes. Stephanie Franz, Leiterin des Veranstaltungsdezernats der MA 36, hat die Abgrenzung 2021 in einem Fachbeitrag aufgearbeitet und unterscheidet drei Fälle:

  • Rein gewerbliche Messe: Aussteller:innen präsentieren und verkaufen ihre Waren. Es gilt die Gewerbeordnung, nicht das Wr. VG.
  • Veranstaltungsrechtliche Messe: Die Messe ist eine öffentliche Schaustellung, die über Information und Verkauf hinausgeht. Dann gilt das Wr. VG, und wegen der vielen Besucher:innen ist sie in der Regel anmeldepflichtig (§ 4 Abs. 1).
  • Mischmesse: Zur Ausstellung kommen Programmpunkte wie Konzerte, Filmvorführungen, Pyrotechnik oder Lasershows. Dann greift im Normalfall das Wr. VG. Pyrotechnik, Laser oder offenes Feuer machen die Messe auch unterhalb der Personenschwellen anmeldepflichtig (§ 4 Abs. 2 Z 8).

Zwei weitere Details: Für Messen in gewerblich genehmigten Hallen gilt die oben beschriebene Sonderregel für Betriebsanlagen. Außerdem sind Messen und messeähnliche Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung keine Märkte (§ 286 Abs. 5 GewO). Die Regeln für Märkte und Gelegenheitsmärkte, etwa die Marktordnung der Gemeinde, gelten für sie also nicht. Eine gesetzliche Definition der Messe steht übrigens weder im Wr. VG noch in der Gewerbeordnung, sondern im Arbeitsruhegesetz (§ 17 ARG). Dort geht es um Wochenend- und Feiertagsarbeit rund um Messen. Welcher Fall bei Ihrer Messe vorliegt, klären Sie daher am besten früh mit der MA 36.

Anmelden, anzeigen oder nichts tun? Die drei Kategorien

Das Wr. VG unterscheidet drei Arten von Veranstaltungen (§ 3): anmeldepflichtige, anzeigepflichtige und sonstige. Die Anmeldepflicht ist der praktisch wichtigste Fall.

Wann ist eine Veranstaltung in Wien anmeldepflichtig?

Eine Veranstaltung bedarf jedenfalls einer vorherigen Anmeldung, wenn einer der folgenden Schwellenwerte erreicht wird (§ 4 Abs. 1):

SituationSchwelle (gleichzeitig)
Veranstaltung insgesamt300 oder mehr Besucher:innen
in Räumlichkeiten oder Zelten200 oder mehr Besucher:innen
in Räumen unter dem Erdgeschoß120 oder mehr Besucher:innen

Bestimmte Veranstaltungen sind auch unterhalb dieser Schwellen anmeldepflichtig (§ 4 Abs. 2) - etwa Theateraufführungen in Räumen oder Zelten mit mehr als 50 Personen, Musik im Freien oder in Zelten, bei der die Lärmgrenzwerte für die Nachbarschaft überschritten werden sollen, Musik in Räumen, wenn wegen der Lautstärke mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist, der Betrieb eines Kinos, Zirkus- und Luftakrobatikveranstaltungen, Veranstaltungen mit offenem Feuer, Pyrotechnik, Laser oder Waffen sowie alles mit einem besonderen Gefahrenpotenzial.

Daneben gibt es anzeigepflichtige Veranstaltungen (§ 5) - etwa Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind und für die die Veranstaltungsstätte noch nicht als geeignet festgestellt wurde. Diese Anzeige muss mindestens eine Woche vor Beginn erfolgen (§ 23 Abs. 8). Und es gibt sonstige Veranstaltungen, die weder anzumelden noch anzuzeigen sind, bei denen aber trotzdem alle inhaltlichen Pflichten des Gesetzes gelten (§ 3 Abs. 3). Keine Anmeldung zu brauchen bedeutet also nicht, keine Pflichten zu haben.

Ab wann brauche ich in Wien ein Sicherheitskonzept?

Das ist die Frage, die in der Praxis am häufigsten gestellt wird. Die Antwort steht in § 31: Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können, ist der Anmeldung ein Sicherheitskonzept anzuschließen. Weist eine Veranstaltung ein besonderes Gefahrenpotenzial auf, kann die Behörde ein Sicherheitskonzept auch unterhalb dieser Schwelle verlangen (§ 31 Abs. 1).

Das Wr. VG legt damit den ausführlichsten gesetzlichen Mindestinhalt aller neun Landes-Veranstaltungsgesetze fest. Unter den Gesetzen nennt nur Tirol ebenfalls Mindestinhalte, allerdings sechs und allgemeiner gefasst (§ 6a TVG). Niederösterreich und Salzburg verlangen ein Konzept, ohne dessen Inhalt festzulegen. Die übrigen Landesgesetze enthalten keinen solchen Katalog. Die Steiermark hat sich 2026 in ihrer Verordnung eng an Wien angelehnt: elf Mindestinhalte, neun davon fast wortgleich mit dem Wiener Katalog (§ 38 Abs. 2 der Steiermärkischen Veranstaltungsverordnung 2026, kurz StVVO). Awarenesskonzept und Ausleuchtung fehlen dort, dafür kommt ein Einsatzplan für den Ordnerdienst dazu. § 31 Abs. 2 Wr. VG listet zwölf Mindestinhalte auf:

  1. Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung samt den sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen
  2. Ordnungsdienst
  3. Darstellung der Erreichbarkeit mit öffentlichen und individuellen Verkehrsmitteln
  4. Lenkung der Besucher:innenströme
  5. Zufahrts- und Zutrittskontrollen
  6. Personenzählsystem
  7. Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Personenschäden
  8. Technische Maßnahmen zur Weitergabe von Informationen an die Besucher:innen
  9. Organisation der Einsatzorganisationen und Kommunikation mit der Veranstalter:in sowie untereinander
  10. Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung
  11. Awarenesskonzept zur Vermeidung von Belästigungen - nach Maßgabe von § 26 Abs. 5 und 6, also dann, wenn die Awareness-Pflicht greift
  12. Maßnahmen, um schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht ausreichend auszuleuchten oder unzugänglich zu machen

Die Punkte 11 und 12 gelten seit 1. Juli 2026. Das Awarenesskonzept ist zugleich ein eigenständiges Pflichtdokument: Es kann schon ab 300 Personen nötig sein - dann, wenn musikalische Darbietungen, eine Tanzfläche oder ein Stehplatzbereich vor der Bühne, Alkoholausschank und ein Ende nach 21 Uhr zusammenkommen und in der Gesamtveranstaltung überwiegen (§ 26 Abs. 5). Wie es umgesetzt wird, erklärt der Beitrag Awareness-Konzept für Veranstaltungen: Pflicht in Wien seit 1. Juli 2026.

Der zehnte Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Das Wiener Gesetz nennt Räumung und Evakuierung ausdrücklich nebeneinander und koppelt sie an die Sicherheit von Menschen mit Behinderung. Unter den neun Landes-Veranstaltungsgesetzen ist es das einzige, das den Begriff Evakuierung überhaupt verwendet. Auf der Ebene der Verordnungen steht fast dieselbe Formulierung seit 30. Juli 2026 auch in der Steiermark (§ 38 Abs. 2 Z 10 StVVO). Worin sich die beiden unterscheiden und warum das in der Praxis zählt, erklärt der Beitrag Räumung vs. Evakuierung - der Unterschied einfach erklärt.

Gut zu wissen: Das Gesetz verlangt das Sicherheitskonzept, sagt aber nicht, wie die einzelnen Punkte fachlich zu lösen sind. Diese Lösung kommt aus dem Stand der Technik - aus ÖNORMen, OIB-Richtlinien, TRVB und der Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie. Genau an dieser Schnittstelle zwischen gesetzlicher Pflicht und fachlicher Umsetzung arbeiten wir.

Welche Pflichten gelten ab welcher Personenzahl?

Das Sicherheitskonzept ist nur eine von mehreren Pflichten, die mit steigender Besucher:innenzahl dazukommen. Das Wr. VG arbeitet durchgehend mit Schwellenwerten. Die wichtigsten im Überblick:

SchwellePflichtSteht in …
20 bis 1.000 Personen gleichzeitignachweislich in Erster Hilfe ausgebildete Person§ 30 Abs. 2
Mehr als 150 Personen oder Sitzreihen (nicht im Freien)Garderobe außerhalb der Veranstaltungsräume§ 28 Abs. 2
300 oder mehr gleichzeitig (nur wenn vier Merkmale zusammenkommen und überwiegen)Awarenesskonzept und Awarenessbeauftragte: eine Person ab 300, gestaffelt bis sechs ab 4.000, ab 5.000 eine verhältnismäßige Anzahl laut Konzept§ 26 Abs. 5 und 6
Mehr als 1.000 gleichzeitigHaus- oder Platzordnung§ 27 Abs. 1
Mehr als 1.000 Personen mit Speisen- oder Getränkeausgabe, auf Liegenschaften der Stadt Wien unabhängig von der GrößeMehrweggebinde und Mehrweggeschirr§ 32 Abs. 5
Großbühne (jede Größe) oder abgegrenzte Stätte mit mehr als 1.000 FassungsraumBegehung vor jeder Veranstaltung, schriftlich dokumentiert§ 26 Abs. 4
Mehr als 1.000 gleichzeitigNotfallraum§ 30 Abs. 4
Mehr als 1.000 bis 5.000 gleichzeitigAnzahl des Sanitätspersonals von einem Rettungsdienst schriftlich festlegen lassen und der Behörde vorlegen§ 30 Abs. 2
Mehr als 2.000 insgesamtUmwelt- und Abfallkonzept§ 32 Abs. 2
Mehr als 5.000 gleichzeitigSanitätskonzept§ 30 Abs. 3
Mehr als 5.000 gleichzeitigSicherheitskonzept§ 31 Abs. 1
Mehr als 20.000 gleichzeitigNachweis der Information an den öffentlichen Verkehr§ 31 Abs. 4

Dazu kommen Pflichten, die unabhängig von der Personenzahl für jede Veranstaltung gelten - etwa ausreichend Aufsichtspersonen während der gesamten Veranstaltung (§ 26 Abs. 1), ein geeignetes Personenzählsystem (§ 22 Abs. 4), Plätze für Rollstuhlnutzer:innen (§ 22 Abs. 5), das Rauchverbot in Räumen und Zelten (§ 22 Abs. 6), die Kooperations- und Alarmierungspflicht (§ 25), ausreichende Beleuchtung und, wenn das Tageslicht nicht reicht, eine Notbeleuchtung der Flucht- und Rettungswege (§ 29) und eine medizinische Grundausstattung für die Erste Hilfe (§ 30 Abs. 1).

Besonders praxisrelevant ist § 25 Abs. 2: Die Veranstalter:in hat dafür zu sorgen, dass im Gefahrenfall alle anwesenden Personen sofort alarmiert und zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden. Die dafür nötigen technischen Einrichtungen sind je nach Größe und Art der Veranstaltung bereitzustellen.

Ebenfalls praxisrelevant ist § 30 Abs. 7: Gesetzlich erforderliches oder behördlich vorgeschriebenes Sanitätspersonal muss vor Beginn des Einlasses bis zum Verlassen aller Besucher:innen anwesend und einsatzbereit sein. Das gehört in die Dienstplanung.

Die Veranstaltungsstätte muss geeignet sein

Eine Veranstaltung darf nur in einer geeigneten Veranstaltungsstätte stattfinden (§ 22 Abs. 1). Für anmeldepflichtige Veranstaltungen wird diese Eignung im Zuge des Anmeldungsverfahrens festgestellt (§ 16 Abs. 1), kann aber auch unabhängig davon als generelle Eignungsfeststellung erwirkt werden (§ 18 Abs. 3).

Bei der Eignungsfeststellung prüft die Behörde nach dem Stand der Technik, ob unter anderem die Betriebssicherheit gewährleistet ist, Gefahren für Leben und Gesundheit vermieden werden und die bau-, feuer-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Vorgaben eingehalten sind (§ 18 Abs. 1).

Ein zentraler Wert ist der höchstzulässige Fassungsraum. Wird in der Eignungsfeststellung kein anderer Wert bewilligt, gilt die Berechnung nach § 22 Abs. 3:

BereichPersonen
Sitzplätze an Tischen, Ausstellungsräume1 Person je m²
Sitzplätze in Reihen2 Personen je m²
Stehplätze auf Stufenreihen2 Personen je laufendem Meter
sonstige Stehplätze3 Personen je m² (ohne Verkehrs- und Fluchtwege)

Was im Detail eine geeignete Veranstaltungsstätte ausmacht - Fluchtwegbreiten, Ausgänge, Brandschutz, Bestuhlung, Sanitäranlagen -, steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie und den darin genannten Normen. Die Richtlinie ist keine Verordnung, sondern eine Richtlinie der MA 36 zum Stand der Technik. In der Praxis ist sie das Bindeglied zwischen dem knappen Gesetzestext und der konkreten Planung vor Ort.

Wer darf in Wien Veranstalter:in sein?

Veranstalter:in ist, wer der Behörde gegenüber als solche auftritt, sich öffentlich ankündigt oder auf deren Rechnung die Veranstaltung erfolgt (§ 6 Abs. 1). Eine natürliche Person muss eigenberechtigt sein, ihren Wohnsitz in einem EWR-Staat oder der Schweiz haben und zuverlässig sein (§ 6 Abs. 2 und 3).

Die Zuverlässigkeit fehlt zum Beispiel bei bestimmten gerichtlichen Verurteilungen oder wenn jemand in den letzten drei Jahren wegen mindestens drei schwerwiegender Übertretungen veranstaltungs-, jugendschutz- oder tierschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft wurde (§ 6 Abs. 3). Ist eine Wiederholung zu befürchten, muss die Behörde die Person von der Durchführung ausschließen (§ 8). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auf Antrag eine Nachsicht möglich (§ 9). Ist die Veranstalter:in keine natürliche Person (etwa eine GmbH oder ein Verein), nicht eigenberechtigt oder ohne Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz - oder treten mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter:in auf -, ist eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer:in zu bestellen (§ 7 Abs. 1).

Ist eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer:in rechtswirksam bestellt, treffen sie die Pflichten der Veranstalter:in und auch die Strafen. Die Veranstalter:in ist daneben verantwortlich, wenn ein Verstoß mit ihrem Vorwissen geschieht oder sie bei Auswahl oder Beaufsichtigung der Geschäftsführung nicht sorgfältig war (§ 43 Abs. 11). Ist die Veranstalter:in oder die Geschäftsführer:in nicht während der gesamten Veranstaltung persönlich anwesend, sind Aufsichtspersonen zu bestellen. Sie sind dann für alle veranstaltungsrechtlichen Pflichten zuständig und dürfen behördliche Schriftstücke übernehmen (§ 12).

Wie läuft das Verfahren ab?

Anmeldepflichtige Veranstaltungen werden bei der Behörde angemeldet. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte geeignet, nimmt die Behörde die Anmeldung zur Kenntnis und stellt die Eignung fest. Erst nach rechtskräftiger Eignungsfeststellung darf die Veranstaltung durchgeführt werden (§ 16 Abs. 1).

Die Anmeldung muss eine Reihe von Angaben und Beilagen enthalten (§ 16 Abs. 2 und 3) - unter anderem eine Veranstaltungsbeschreibung, Pläne und Skizzen, soweit erforderlich einen schalltechnischen Nachweis und die Haus- oder Platzordnung sowie ab den jeweiligen Schwellen das Sicherheits- und Sanitätskonzept und das Umwelt- und Abfallkonzept.

Für die Bearbeitung gelten Fristen:

  • Reguläre Anmeldung: Entscheidung binnen einem Monat ab vollständiger Anmeldung, bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen binnen drei Monaten (§ 16 Abs. 5).
  • Vereinfachtes Verfahren in einer bereits als geeignet festgestellten Stätte, wenn die Veranstaltung im Rahmen dieser Eignungsfeststellung bleibt: Die Anmeldung verweist auf die bestehende Eignungsfeststellung (§ 17 Abs. 2). Kenntnisnahme binnen zwei Wochen, bei mehr als 5.000 Personen binnen einem Monat (§ 17 Abs. 3).

Bis zu drei Monate Entscheidungsfrist bei Großveranstaltungen sind der Grund, warum frühzeitige Planung in Wien keine Empfehlung, sondern eine Notwendigkeit ist.

Welche Behörde ist zuständig?

Die Vollziehung obliegt grundsätzlich dem Magistrat der Stadt Wien (§ 38 Abs. 1). In der Praxis ist die zuständige Dienststelle die MA 36 - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen. Daneben hat die Landespolizeidirektion Wien zahlreiche Mitwirkungsrechte (§ 38 Abs. 2): Sie gibt z. B. Stellungnahmen im Anmeldungsverfahren ab und überwacht Veranstaltungen.

Wann muss eine Veranstaltung enden? Sperrzeiten

Das Wr. VG regelt in § 24 konkrete Sperrzeiten, die je nach Veranstaltungsort und -art unterschiedlich sind.

Grundregel (§ 24 Abs. 1): Veranstaltungen dürfen nicht vor 6 Uhr beginnen und müssen folgende Endzeiten einhalten:

  • Im Freien oder in Zelten: Ende um 22 Uhr
  • In Räumlichkeiten: Ende um 2 Uhr

In Räumlichkeiten gelten abweichend (§ 24 Abs. 2):

  • Gastgewerbebetriebe: die jeweils gesetzlich oder bescheidmäßig festgesetzte Sperrzeit
  • Buschenschankbetriebe: täglich 24 Uhr, am 24.12. um 14 Uhr, am 31.12. ohne Sperrzeit
  • Unterhaltungsspielapparate: Montag bis Freitag um 3 Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag um 4 Uhr
  • Silvester: In der Nacht auf Neujahr entfällt die Sperrzeit

Im Freien gelten abweichend (§ 24 Abs. 3):

  • Gastgewerbebetriebe: die jeweils gesetzlich oder bescheidmäßig festgesetzte Sperrzeit
  • Traditionelle Heurigenmusik in einem Heurigengebiet: 23 Uhr, freitags und samstags 23:30 Uhr
  • Volksbelustigungsorte: 1 Uhr
  • Silvester: In der Nacht auf Neujahr 2 Uhr

Zelte nennt das Gesetz bei diesen Ausnahmen nicht. Für ein Zeltfest zu Silvester klären Sie die Sperrzeit daher am besten vorab mit der Behörde.

Längere Sommerabende - aber nicht automatisch: Von April bis Oktober gelten die Lärm-Tagwerte für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bis 23 Uhr statt bis 22 Uhr - ausgenommen in den Gebietskategorien 1 und 2 (§ 23 Abs. 3). Die Sperrzeit verlängert sich dadurch nicht von selbst. Für ein Ende um 23 Uhr im Freien braucht es daher, außerhalb der oben genannten Sonderfälle, eine abweichende Sperrzeit. Die Behörde kann sie auf Antrag festlegen (§ 24 Abs. 4 Z 2).

Abweichende Sperrzeiten: Nach Anhörung der Landespolizeidirektion und der Bezirksvorsteher:in kann die Behörde eine abweichende Sperrzeit festlegen (§ 24 Abs. 4) - von sich aus, etwa aus Gründen der Sicherheit, des Jugendschutzes oder zum Schutz der Nachbarschaft, oder im Einzelfall auf Antrag, wenn die Art der Veranstaltung das begründet, keine unzumutbare Belästigung der Umgebung droht und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Für Gastgewerbebetriebe gilt das nicht, dort bleibt es bei ihrer eigenen Sperrzeit. Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen wird die abweichende Sperrzeit im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anmeldung oder mit der Eignungsfeststellung festgelegt (§ 24 Abs. 5).

Lärmschutz und Schallgrenzen

Das Wr. VG regelt in § 23 konkrete Schallgrenzen - aber für zwei unterschiedliche Schutzziele.

Schutz der Besucher:innen (Gehörschutz)

Im Publikumsbereich gelten folgende Grenzen:

  • 100 dB (LA,eq) und 118 dB (LC,eq): höchstzulässige Lautstärke (§ 23 Abs. 1)
  • 93 dB (LA,eq) oder 111 dB (LC,eq): wird dieser Wert überschritten, müssen vor Beginn kostenlos geeignete Gehörschutzmittel (etwa Ohrstöpsel mit mindestens 15 dB Dämmung) abgegeben und das Publikum vor und während der Veranstaltung auf die Gefahr für das Gehör hingewiesen werden (§ 23 Abs. 2)

Diese Werte sollen Gehörschäden bei den Gästen verhindern - etwa bei Musikveranstaltungen oder Tanzevents.

Schutz der Anrainer:innen (Nachbarschutz)

Für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten gelten völlig andere, deutlich niedrigere Grenzwerte. Sie sind direkt in § 23 Abs. 3 Wr. VG festgelegt, werden unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Anrainer:innen gemessen und richten sich nach der Gebietskategorie:

GebietskategorieBeschreibung7 bis 22 Uhr22 bis 7 Uhr
1Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus45 dB30 dB
2Wohngebiete in Vororten und ländliche Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Garten- und Kleingartensiedlungen50 dB35 dB
3Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen55 dB40 dB
4Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen)60 dB45 dB
5Gebiete vornehmlich für Betriebe, Betriebswohnungen65 dB50 dB

Wichtig: Diese Grenzwerte sind rechtsverbindlich festgelegt und gelten als Regelrahmen. Allerdings kann die Behörde nach § 23 Abs. 4 Überschreitungen an einer begrenzten Zahl von Kalendertagen pro Jahr zulassen, höchstens an sechs Tagen hintereinander - wenn das für die Umgebung zumutbar ist oder die Veranstaltung auch im öffentlichen Interesse stattfindet. Wie oft und wie weit, gibt Tabelle 2 vor: tagsüber an höchstens einem Tag im Jahr bis 80 dB, an drei Tagen bis 75 dB und an zehn Tagen bis 70 dB, nachts an einem Tag bis 60 dB, an drei Tagen bis 55 dB und an zehn Tagen bis 50 dB. An diesen Werten orientiert sich die Behörde im Verfahren. Eine solche geplante Überschreitung macht die Musikveranstaltung anmeldepflichtig (§ 4 Abs. 2 Z 4). Im Freien können die Grenzen zwischen 6 und 24 Uhr überschritten werden, wenn gleichzeitig mehr als 100.000 Besucher:innen teilnehmen können, bei Sportgroßveranstaltungen aufgrund internationaler Vereinbarungen wie Welt- oder Europameisterschaften und bei Begleitveranstaltungen dazu mit mehr als 1.000 Personen (§ 23 Abs. 5).

Praktischer Hinweis: In der Praxis werden die beiden Systeme leicht verwechselt. Ihr Event kann die Besucher:innen-Schallgrenzen (100 dB) einhalten und trotzdem mit den Anrainer:innen-Grenzwerten in Konflikt geraten - etwa wenn es in einem städtischen Wohngebiet (Kategorie 3) die 55 dB tagsüber überschreitet. Anrainer:innenschutz und Besucher:innensicherheit müssen parallel beachtet werden.

Kontrolle vor Ort und Zwangsmaßnahmen

Die Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien dürfen vor und während jeder Veranstaltung die gesamte Veranstaltungsstätte betreten, kontrollieren und überwachen (§ 40). Sie können zum Schutz der gesetzlichen Interessen Anordnungen erteilen, denen die Veranstalter:in zu entsprechen hat.

Besteht der Verdacht eines Verstoßes, kann die Behörde verlangen, dass der rechtmäßige Zustand binnen einer Frist hergestellt wird. Geschieht das nicht, muss sie mit Bescheid die nötigen Maßnahmen verfügen - bis hin zur teilweisen oder gänzlichen Einstellung der Veranstaltung oder der Schließung der Veranstaltungsstätte (§ 41 Abs. 1). Besteht eine drohende Gefahr für Leben oder Gesundheit, sind Sofortmaßnahmen sogar ohne vorausgegangenes Verfahren möglich (§ 41 Abs. 3). Ein solcher Grund liegt jedenfalls vor, wenn die zulässige Höchstzahl der Teilnehmer:innen überschritten wird, bei gesundheitsschädigender Lärmbelästigung oder wenn keine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend ist (§ 41 Abs. 4).

Welche Strafen drohen?

Verstöße gegen das Wr. VG sind Verwaltungsübertretungen. § 43 staffelt die Strafrahmen nach Schwere:

StrafrahmenBeispiele
bis 12.000 Eurountersagte Veranstaltung durchführen, Fassungsraum oder Lärmgrenzwerte überschreiten, Sicherheitskonzept oder Umwelt- und Abfallkonzept nicht einhalten
bis 8.000 Euroohne erforderliche Anmeldung im regulären Verfahren oder ohne Eignungsfeststellung veranstalten, Sperrzeit nicht einhalten, Aufsichtspflicht missachten oder ohne gesetzeskonforme Haus- oder Platzordnung veranstalten, Awareness-Pflichten verletzen
bis 4.000 Euroohne erforderliche Anmeldung im vereinfachten Verfahren oder anzeigepflichtige Musik im Freien oder im Zelt ohne Anzeige durchführen, das Rauchverbot in den Räumen nicht durchsetzen, Bestimmungen über Kinobetriebe missachten
bis 400 Euroselbst in Veranstaltungsräumen rauchen, gegen die Straßenkunst-Verordnung verstoßen

Was hat sich 2026 geändert?

Die Novelle LGBl. Nr. 33/2025 ist großteils seit 1. Juli 2025 in Kraft. Ihre beiden wichtigsten Neuerungen gelten seit 1. Juli 2026: ein verpflichtendes Awarenesskonzept samt Awarenessbeauftragten ab 300 Besucher:innen unter bestimmten Voraussetzungen und ein neu gefasster § 32 zu umweltgerechten Veranstaltungen samt Umwelt- und Abfallkonzept. Auch die Verwendung abgaserzeugender Geräte wie Aggregate ist seither nur noch eingeschränkt zulässig.

Weil diese Änderungen viele Veranstaltungen unmittelbar betreffen, haben wir sie in einem eigenen Beitrag im Detail aufbereitet: Wiener Veranstaltungsgesetz Novelle 2026 - Awareness wird Pflicht.

Vom Gesetz zur Veranstaltung

Das Wiener Veranstaltungsgesetz beschreibt die Pflichten - es nimmt Ihnen die Arbeit aber nicht ab. Zwischen dem Gesetzestext und einer genehmigungsfähigen Veranstaltung liegen das Sicherheitskonzept, die Eignungsfeststellung, die Abstimmung mit Behörde und Landespolizeidirektion und die Umsetzung vor Ort. Genau dabei unterstützen wir - von der ersten Planung bis zum Applaus.

Sie planen eine Veranstaltung in Wien? Wir erstellen Ihr Sicherheitskonzept für Veranstaltungen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz und begleiten Sie durch das Behördenverfahren - von der Anmeldung bis zur Veranstaltung vor Ort. -> Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren

Häufige Fragen zum Wiener Veranstaltungsgesetz

Ab wie vielen Personen muss ich eine Veranstaltung in Wien anmelden?

Eine Veranstaltung ist in Wien grundsätzlich anmeldepflichtig, wenn insgesamt 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können. In Räumlichkeiten oder Zelten gilt die Schwelle von 200 Personen, in Räumen unter dem Erdgeschoß bereits 120 Personen (§ 4 Abs. 1 Wr. VG). Bestimmte Veranstaltungen sind auch unterhalb dieser Schwellen anmeldepflichtig - etwa solche mit Pyrotechnik, offenem Feuer oder besonderem Gefahrenpotenzial (§ 4 Abs. 2 Wr. VG). Keine Anmeldung brauchen Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen, deren Genehmigung die Veranstaltungsart abdeckt (§ 2 Abs. 3 Wr. VG).

Was passiert, wenn ich eine Veranstaltung in Wien nicht anmelde?

Eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung durchzuführen, ist eine Verwaltungsübertretung. Sie kann mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro geahndet werden, bei fehlender Anmeldung im vereinfachten Verfahren bis zu 4.000 Euro (§ 43 Abs. 2 und 3 Wr. VG). Außerdem kann die Behörde Maßnahmen bis zur Einstellung der Veranstaltung setzen (§ 41 Wr. VG).

Ab wann brauche ich in Wien ein Sicherheitskonzept?

Ein Sicherheitskonzept ist erforderlich, wenn an einer Veranstaltung mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können (§ 31 Abs. 1 Wr. VG). Bei besonderem Gefahrenpotenzial kann die Behörde ein Sicherheitskonzept auch unterhalb dieser Schwelle verlangen. Den gesetzlichen Mindestinhalt von zwölf Punkten legt § 31 Abs. 2 fest.

Was ist der Unterschied zwischen einer öffentlichen und einer privaten Veranstaltung?

Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn sie allgemein zugänglich ist, gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben wird oder eine Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme erworben wird (§ 1 Abs. 2 Wr. VG). Nicht öffentlich sind Familienfeiern, Firmenfeiern für Betriebsangehörige im Betrieb und Veranstaltungen ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt. Nur öffentliche Veranstaltungen fallen unter das Wr. VG.

Welche Behörde ist in Wien für Veranstaltungen zuständig?

Zuständig ist der Magistrat der Stadt Wien (§ 38 Abs. 1 Wr. VG), in der Praxis die MA 36 - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen. Die Landespolizeidirektion Wien wirkt bei sicherheitsrelevanten Verfahren mit, etwa mit Stellungnahmen im Anmeldungsverfahren und bei der Überwachung der Veranstaltung.

Wie lange dauert das Anmeldeverfahren in Wien?

Die Behörde entscheidet binnen einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen beträgt die Frist drei Monate (§ 16 Abs. 5 Wr. VG). Im vereinfachten Verfahren in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen beziehungsweise einen Monat.

Fällt eine Messe unter das Wiener Veranstaltungsgesetz?

Das hängt von der Art der Messe ab. Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes sind ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 4 Wr. VG), hier gilt die Gewerbeordnung. Ist die Messe eine öffentliche Schaustellung, die über Information und Verkauf hinausgeht, oder kommen Programmpunkte wie Konzerte, Pyrotechnik oder Lasershows dazu, greift im Normalfall das Wr. VG. Wegen der vielen Besucher:innen ist sie dann in der Regel anmeldepflichtig.

Quellenverzeichnis

  • Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2025, RIS-Fassung vom 29.09.2026
  • Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2025 (kundgemacht am 30.06.2025), Artikel II zum Inkrafttreten
  • Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie (Wr. VSR), Stand November 2020
  • Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO), LGBl. Nr. 72/2026, RIS-Fassung vom 30.09.2026
  • Stephanie Franz, Rechtliche Abgrenzungsfragen zu Messeveranstaltungen, RFG 2021/25, S. 140
  • Gewerbeordnung 1994 (§ 286) und Arbeitsruhegesetz (§ 17), RIS-Fassung vom 29.09.2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Wiener Rechtslage mit Stand 30. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir vor der Veranstaltung einen rechtsfreundlichen Check.

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