In Niederösterreich ist jede öffentliche Veranstaltung anzumelden, die das NÖ Veranstaltungsgesetz nicht ausdrücklich ausnimmt. Eine Personenschwelle für die Anmeldung gibt es nicht. Und jede Anmeldung enthält „ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept“ (§ 5 Z 9). Was in diesen Konzepten stehen muss, sagt das Gesetz nicht. Auch eine Personendichte oder eine Berechnung des Fassungsraums enthält es nicht.
Eine Verordnung mit technischen Einzelheiten, wie sie § 10 Abs 6 vorsieht, ist im RIS nicht zu finden. Personendichte und Mindestinhalte des Sicherheitskonzepts, die in Wien im Gesetz stehen (§ 22 Abs 3 und § 31 Abs 2 Wr. VG) und in der Steiermark in einer Verordnung (§ 5 und § 38 Abs 2 StVVO), regelt in Niederösterreich weder das Veranstaltungsgesetz noch eine Verordnung dazu. Zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen kann die Behörde im Einzelfall mit Bescheid Auflagen, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorschreiben (§ 6 Abs 4). Für Versammlungsstätten gelten daneben die OIB-Richtlinien über die NÖ Bautechnikverordnung 2014. Wir haben das NÖ Veranstaltungsgesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2026 gelesen, dazu ausgewählte Bestimmungen aus Feuerwehr-, Bau- und Jugendschutzrecht, und fassen zusammen, was das für Veranstalter:innen in Niederösterreich bedeutet.
Kurz gesagt:
- Anmeldung: jede öffentliche, nicht ausgenommene Veranstaltung, schriftlich, bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn, sonst spätestens acht Wochen (§ 4).
- Konzepte: in jeder Anmeldung ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, im Freien zusätzlich Konzepte gegen sanitäre Missstände und zum Schutz der Nachbarschaft (§ 5 Z 9 und 12).
- Behörde: die Gemeinde, bei mehr als 3.000 Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Musikfestivals mit mehr als 50.000 die Landesregierung (§ 4 Abs 1).
- Fassungsraum: keine Vorgabe im Gesetz. Die Höchstzahl gleichzeitig möglicher Besucher:innen steht in der Anmeldung und ist einzuhalten (§ 5 Z 14 und § 3 Abs 3).
- Auflagen: Die Behörde kann mit Bescheid Auflagen vorschreiben (§ 6 Abs 4). Eine Frist dafür nennt das Gesetz nicht.
- Strafen: Geldstrafe bis 7.000 Euro (§ 14 Abs 1).
Für wen gilt das NÖ Veranstaltungsgesetz?
Das Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen wie Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (§ 1 Abs 1). Öffentlich ist eine Veranstaltung, die allgemein zugänglich ist. Eine Veranstaltung, die eine Vereinigung für ihre Mitglieder durchführt, gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme erworben wird (§ 1 Abs 2). Wo die Grenze zwischen öffentlich und privat in den neun Bundesländern verläuft, vergleicht der Beitrag Was ist eine Veranstaltung (rechtlich betrachtet)?
§ 1 Abs 4 enthält 16 Ausnahmen. Für Veranstalter:innen sind vor allem diese wichtig:
- Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen „in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang“ (Z 5)
- seit 14. April 2026: Übertragungen von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, über Bildschirme, Leinwände oder Projektionsflächen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen, wenn sie höchstens sechs Wochen dauern und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken (Z 5a). Nach unserer Lesart fällt darunter etwa das Public Viewing eines internationalen Fußballturniers im Gasthaus.
- Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer:innen nicht erwarten lassen (Z 7)
- Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie Platzkonzerte oder Faschingsumzüge (Z 12)
- Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Verkaufs- oder Modeschauen (Z 14)
- Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen und Kindergärten (Z 9) sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen von Jugendorganisationen, ausgenommen Tanzveranstaltungen (Z 10)
- Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches (Z 1)
Geht eine Veranstaltung über den genehmigten Umfang der Gastgewerbebetriebsanlage hinaus, greift die Ausnahme nach Z 5 nicht.
Wer ist Veranstalter:in und wer muss vor Ort sein?
Veranstalter:in ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Veranstaltung vorbereitet, durchführt, der Behörde gegenüber als Veranstalter:in auftritt oder als solche öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel gilt als Veranstalter:in, wer über die Veranstaltungsbetriebsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung duldet (§ 3 Abs 1). Veranstalter:innen müssen volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein, bei juristischen Personen die Personen, die sie nach außen vertreten (§ 3 Abs 2).
Die Veranstalter:in ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte und für die vorschrifts- und ordnungsmäßige Durchführung verantwortlich (§ 3 Abs 3). Während der gesamten Veranstaltung muss sie selbst oder eine namhaft gemachte, volljährige, entscheidungsfähige und verlässliche Ansprechperson anwesend sein. Diese Person muss für behördliche und polizeiliche Anfragen oder Überprüfungen auffindbar sein und darf nicht durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt sein (§ 11 Abs 2). Die Ansprechperson steht in der Anmeldung und kann bis einen Tag vor Beginn durch Mitteilung an die Behörde ausgetauscht werden (§ 5 Z 3).
Zwei weitere Pflichten aus § 3 Abs 3 betreffen jede Veranstaltung: Personen unter dem gesetzlich oder behördlich festgesetzten Mindestalter darf der Zutritt nicht gestattet werden, sonst ist ihre Entfernung zu veranlassen. Und durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die angegebene Höchstzahl der Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird. Welche Maßnahmen das sind, lässt das Gesetz offen. Ein Personenzählsystem schreibt das NÖ Veranstaltungsgesetz anders als Wien (§ 22 Abs 4 Wr. VG) nicht ausdrücklich vor. Wie sich Zu- und Abstrom planen lassen, gehört zum Crowd Management.
Die Pflicht zur Unterbrechung
Erkennt die Veranstalter:in oder die Ansprechperson eine der folgenden Lagen, hat sie die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen, die Besucher:innen nötigenfalls zum Verlassen aufzufordern und alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen (§ 3 Abs 4):
- Leben oder Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen werden gefährdet.
- Andere Personen werden insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt.
- Eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist zu erwarten.
- Die Bestimmungen des § 18 NÖ Jugendgesetz werden nicht eingehalten, etwa das Verbot, alkoholische Getränke an junge Menschen unter 16 Jahren abzugeben, Getränke mit gebranntem Alkohol an junge Menschen unter 18 Jahren.
Die Pflicht trifft die Veranstalter:in oder die Ansprechperson selbst, unabhängig von den Befugnissen der Behörde (§ 12 und § 15 Abs 4). Wer entgegen § 3 Abs 4 nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher:innen nicht zum Verlassen auffordert, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 14 Abs 1 Z 4). Wir empfehlen deshalb, vorab festzulegen, wer wann entscheidet und wie das Publikum informiert wird. Festhalten lässt sich das in einem Programmunterbrechungsverfahren (Show-Stop-Verfahren) als Teil der Notfallplanung. Wie Räumung und Evakuierung sich unterscheiden, erklärt der Beitrag Räumung vs. Evakuierung - der Unterschied einfach erklärt.
Seit 30. Jänner 2024 gibt es eine Ausnahme beim Lärm: Für Veranstaltungen auf öffentlichem Gut und für Veranstaltungen, bei denen mehr als 10.000 Besucher:innen gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, gilt Z 2 nicht, wenn die Veranstalter:in in der Anmeldung das überwiegende Vorliegen von fünf Kriterien nachgewiesen hat (§ 3 Abs 5): die historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte, der hohe Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft, die besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen, kulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen sowie der volkswirtschaftliche Nutzen. Dann entfällt auch das Konzept zum Schutz der Nachbarschaft. Stattdessen ist ein Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorzulegen (§ 5 Z 12). Auflagen nach § 6 Abs 4 zur Vermeidung dieser Belästigungen sind dann ebenfalls ausgenommen. Die Pflicht zur Unterbrechung bei Gefahr für Leben und Gesundheit bleibt in jedem Fall. Die Befugnis der Behörde, bei unzumutbarer Belästigung die Räumung zu verfügen (§ 15 Abs 4 Z 2), nimmt § 3 Abs 5 nicht aus.
Anmeldung: wo und bis wann?
Veranstaltungen sind schriftlich anzumelden, „unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte“ (§ 4 Abs 1). Welche Behörde zuständig ist, hängt von Ort, Größe und Art ab:
| Behörde | Zuständig, wenn |
|---|---|
| Gemeinde des Veranstaltungsortes | die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet |
| Bezirksverwaltungsbehörde | sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt, mehr als 3.000 Besucher:innen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können oder bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum- oder Styroporpartys) |
| Landesregierung | sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke erstreckt, Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO stattfinden, ein Freizeit- oder Themenpark betrieben oder gefährliche Tiere zur Schau gestellt werden oder bei Musikfestivals mehr als 50.000 Besucher:innen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können |
Maßgeblich ist jeweils die Höchstzahl der Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können. Mit demselben Wortlaut fragt die Anmeldung nach dieser Zahl (§ 5 Z 14), getrennt von der erwarteten Gesamtbesucher:innenzahl (§ 5 Z 13). Bei einem mehrtägigen Festival zählt für die Zuständigkeit nach dem Wortlaut also nicht die Summe über alle Tage.
Die Fristen stehen in § 4 Abs 2: Bei der Gemeinde ist spätestens vier Wochen vor Beginn anzumelden, bei Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung spätestens acht Wochen vorher. Ist die Anmeldung unvollständig oder unrichtig, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen, wenn die fehlenden Angaben nicht spätestens zwei Wochen (Gemeinde) beziehungsweise vier Wochen (andere Behörden) vor der Veranstaltung vollständig nachgereicht werden (§ 12 Abs 1 Z 1).
Die zuständige Behörde bringt jede Anmeldung oder Untersagung der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn diese nicht selbst zuständig ist, der Wirtschaftskammer NÖ und, wenn Interessen der Arbeitnehmer:innen betroffen sind, der Arbeiterkammer NÖ zur Kenntnis. In Gemeinden, in denen die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erhält die Landespolizeidirektion sie zu einer allfälligen Stellungnahme, die im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs 1). Bürgermeister:in und Landesregierung setzen außerdem unverzüglich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Anmeldung in Kenntnis, in diesen Gemeinden die Landespolizeidirektion (§ 6 Abs 2). Über die vollständige und richtige Anmeldung erhält die Veranstalter:in eine Bestätigung (§ 6 Abs 3).
Was gehört in die Anmeldung?
§ 5 zählt 15 Inhalte auf:
- Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort der Veranstalter:in und der Ansprechperson
- bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz sowie dieselben Daten der Personen, die sie nach außen vertreten
- die Person, die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung verantwortlich ist (Veranstalter:in oder Ansprechperson)
- Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte mit Lageplan, Name und Anschrift der Eigentümer:in
- Zeitraum der Veranstaltung
- Bezeichnung und Gegenstand der Veranstaltung
- bei Zelten, ähnlichen mobilen Einrichtungen und technischen Geräten für das Publikum (etwa Schaukeln oder Riesenräder) eine Bescheinigung über die Zertifizierung durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Stelle, bei Zelten und mobilen Einrichtungen alternativ die Bestätigung einer fachkundigen Person, etwa einer Zivilingenieur:in oder Baumeister:in, über Stabilität und Eignung für den Veranstaltungszweck
- Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund oder einen Nachweis nach § 10 Abs 2 Z 1 bis 3
- ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept
- bei mehr als 500 Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, und bei Veranstaltungen mit besonderer Unfallgefahr, etwa mit Schaukeln, Rutschbahnen oder Autodromen oder bei Motorsport, den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- eine Erklärung der Veranstalter:in, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden
- bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände und ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft
- die erwartete Gesamtbesucher:innenzahl
- die Höchstzahl der Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
- eine Darstellung der Verkehrssituation, erforderlichenfalls mit Verkehrskonzept
Zusammengezählt verlangt das Gesetz damit bei einer Veranstaltung im Freien bis zu sechs Konzepte: drei nach Z 9, zwei nach Z 12 und, wenn erforderlich, ein Verkehrskonzept nach Z 15.
Ab wann brauche ich in Niederösterreich ein Sicherheitskonzept?
Immer dann, wenn Sie eine Veranstaltung anmelden. Das Wort „Sicherheitskonzept“ verwendet das NÖ Veranstaltungsgesetz nicht. Es verlangt aber in jeder Anmeldung ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, und zwar ohne Personenschwelle (§ 5 Z 9). Damit unterscheidet sich Niederösterreich von diesen vier Ländern:
| Bundesland | Konzeptpflicht | Inhalt im Veranstaltungsrecht geregelt? |
|---|---|---|
| Niederösterreich | bei jeder Anmeldung ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept (§ 5 Z 9 NÖ Veranstaltungsgesetz) | nein |
| Tirol | sicherheits- und rettungstechnisches Konzept, wenn mehr als 1.500 Besucher:innen oder Teilnehmer:innen gleichzeitig erwartet werden (§ 6a Abs 1 TVG) | sechs Mindestinhalte (§ 6a Abs 2 lit a bis f TVG) |
| Salzburg | mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet (§ 14 Abs 1 lit e iVm § 3 Abs 2 S.VAG 2026) | nein |
| Wien | mehr als 5.000 Besucher:innen können gleichzeitig teilnehmen, bei besonderem Gefahrenpotenzial kann die Behörde ein Sicherheitskonzept auch darunter verlangen (§ 31 Abs 1 Wr. VG) | zwölf Mindestinhalte (§ 31 Abs 2 Wr. VG) |
| Steiermark | mehr als 5.000 Teilnehmer:innen gleichzeitig anwesend, außer die Veranstaltung ist von einem in der Veranstaltungsstätte bereits bewilligten Konzept umfasst. Bei Veranstaltungen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Großveranstaltung kann die Behörde ein Sicherheitskonzept auch unabhängig von der Teilnehmer:innenzahl vorschreiben (§ 38 Abs 1 StVVO) | elf Mindestinhalte (§ 38 Abs 2 StVVO) |
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher:innen gibt in Niederösterreich das Baurecht Mindestinhalte vor, mehr dazu im nächsten Abschnitt. Mehr zu den drei anderen Ländern mit eigenen Beiträgen: Wiener Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen wissen müssen, Neues Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 - was sich für Veranstalter:innen ändert und Sicherheitskonzept in der Steiermark: Was die Veranstaltungsverordnung 2026 verlangt.
Was gehört in die drei Konzepte?
Das NÖ Veranstaltungsgesetz beschreibt die Konzepte nur über ihr Ziel, als Konzepte, „welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten“ (§ 5 Z 9). Ob es drei getrennte Dokumente sein müssen, regelt es nicht.
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher:innen gibt das Baurecht Mindestinhalte vor. In Niederösterreich sind die OIB-Richtlinien in der Ausgabe Mai 2023 seit 20. März 2025 Anlagen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (§ 3 NÖ BTV 2014). Die OIB-Richtlinie 4 verlangt für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher:innen ein Sicherheitskonzept, das je nach Besucher:innenzahl und Veranstaltungsart mindestens enthält:
- Gefährdungsszenarien, etwa unkontrollierten Besucher:innenzustrom, Unwetter wie Gewitter, Sturm oder Hagel und Pyrotechnikeffekte
- darauf abgestimmte Maßnahmen, etwa Zugangskontrolle, Zufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte, Absicherung des Geländes, Blockbildung für Stehplätze und Brandsicherheitswache
- den Ordnerdienst mit Mindestzahl, Aufgaben, Anordnungsstruktur und Verständigungsmöglichkeiten
- die Örtlichkeiten für die Informationszentrale und die Einsatzkräfte
Dazu kommen eine Haus- oder Platzordnung, gesicherte Funkkommunikation für die Einsatzkräfte, die Möglichkeit, das Publikum etwa über Lautsprecher zu informieren, und, durch Abschrankungen gesichert, zwischen den Flächen für Darbietungen und den Stehplätzen ein mindestens 1,80 m breiter Gang für Ordnungsdienste und Einsatzkräfte. Die Abschrankungen müssen den zu erwartenden Lasten durch Menschengedränge entsprechen (Anlage 4 der NÖ BTV 2014). Die Richtlinie gilt für Gebäude, für sonstige Bauwerke sinngemäß. Für andere Veranstaltungen sind diese Inhalte nach unserer Einschätzung ein guter Anhaltspunkt.
Was wir empfehlen: den Umfang der Konzepte an Größe und Risiko der Veranstaltung ausrichten. Als Gliederung eignen sich nach unserer Einschätzung die Mindestinhalte, die Wien und die Steiermark vorschreiben. Beide Kataloge beginnen mit der Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung „samt den sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen“ (§ 31 Abs 2 Z 1 Wr. VG, § 38 Abs 2 Z 1 StVVO).
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Fassungsraum: Was gilt, wenn das Gesetz nichts vorgibt?
Das NÖ Veranstaltungsgesetz arbeitet an vielen Stellen mit der Höchstzahl der Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können: bei der Zuständigkeit (§ 4 Abs 1), bei der Haftpflichtversicherung (§ 5 Z 10) und in der Anmeldung selbst (§ 5 Z 14). Bei der Lärm-Ausnahme und bei der Schwelle von 3.000 Personen für die Bewilligung der Betriebsstätte bezieht es diese Zahl auf die Veranstaltungsbetriebsstätte (§ 3 Abs 5 und § 10 Abs 3 Z 2 lit b). Die Veranstalter:in hat sicherzustellen, dass sie nicht überschritten wird (§ 3 Abs 3), sonst kann die Behörde die Räumung verfügen (§ 15 Abs 4 Z 4). Wie diese Zahl zu berechnen ist, sagt das Gesetz aber nicht. Es nennt weder eine Personendichte noch Fluchtwegbreiten.
Zahlen gibt es im Baurecht und in den Normen:
| Quelle | Personendichte | Gilt für |
|---|---|---|
| OIB-Richtlinie 4, Anlage 4 der NÖ BTV 2014 | den Anforderungen an Versammlungsstätten ist eine maximale Personendichte von vier Personen pro m² der für Besucher:innen zur Verfügung stehenden Fläche des Versammlungsraumes zugrunde gelegt | Gebäude, sonstige Bauwerke sinngemäß |
| ÖNORM EN 13200-1 (Zuschaueranlagen) | Stehplätze: empfohlen 35 Zuschauer:innen je 10 m² auf ebenen Flächen, höchstens 47 je 10 m² auf Stufen (ohne Gänge) | Zuschaueranlagen |
Die OIB-Richtlinien zählen zu den Versammlungsstätten ausdrücklich auch „Bereiche im Freien“ für größere Menschenansammlungen, also für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 120 Personen (Anlage 7 der NÖ BTV 2014). Erst bei mehr als 120 gleichzeitig anwesenden Personen gelten die Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 für Versammlungsstätten (Anlage 4 der NÖ BTV 2014). Für die Fluchtwege legt sie unter anderem fest:
- Gänge, Treppen und Rampen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen müssen für jeweils weitere angefangene zehn Personen um 10 cm breiter werden.
- Für Stadien und Versammlungsstätten im Freien gilt eine eigene Regel: Gänge, Treppen und Rampen müssen für bis zu 300 Personen mindestens 1,20 m breit sein und für jeweils weitere angefangene 50 Personen um 10 cm breiter werden.
Die OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz, Anlage 2 der NÖ BTV 2014) ergänzt für Versammlungsstätten unter anderem die Bestuhlung: In einer von zwei Seiten zugänglichen Sitzplatzreihe dürfen in Versammlungsräumen höchstens 28 Sitzplätze stehen, in Stadien und bei Bereichen im Freien höchstens 40.
Die OIB-Richtlinien 2 und 4 gelten für Gebäude und sinngemäß für sonstige Bauwerke. Die Begriffsbestimmungen zählen zwar auch „Bereiche im Freien“ zu den Versammlungsstätten. Ob die beiden Richtlinien auch auf ein Freigelände ohne Bauwerk anzuwenden sind, regelt nach unserer Lesart aber keine dieser Vorschriften ausdrücklich. Was wir empfehlen: die Höchstzahl in der Anmeldung nach dem Stand der Technik nachvollziehbar begründen, aus der verfügbaren Fläche und aus der Kapazität der Fluchtwege, denn das NÖ Veranstaltungsgesetz gibt keine Berechnung vor. Ein Beispiel aus unseren Projekten: Bei einem Festival hätten die Flächen des Geländes rechnerisch für mehr Personen gereicht. Weil sich zum Abschluss des Programms alle Besucher:innen vor der Hauptbühne versammeln, wurde der Fassungsraum auf jenen der Fläche vor der Hauptbühne reduziert und mit den Kapazitäten der vorhandenen Fluchtwege abgeglichen.
Die Veranstaltungsbetriebsstätte muss bewilligt sein
Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten stattfinden (§ 10 Abs 1). Keine eigene Bewilligung brauchen nach § 10 Abs 2 Betriebsstätten,
- die nach der NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig und baubehördlich bewilligt sind, wenn der bewilligte Verwendungszweck die geplante Veranstaltung umfasst,
- die innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die damals erteilten Auflagen einzuhalten sind,
- Zelte, ähnliche mobile Einrichtungen und technische Geräte für das Publikum mit Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle oder mit Bewilligung eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart, bei Zelten und mobilen Einrichtungen alternativ mit einer aktuellen Bestätigung einer fachkundigen Person über Stabilität und Eignung.
Für wiederkehrende Veranstaltungen heißt die zweite Ausnahme: Ein Festivalgelände, das in den letzten fünf Jahren für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurde, braucht keine neue Bewilligung. Die damals erteilten Auflagen sind einzuhalten.
Für die Bewilligung ist je nach Lage, Größe und Art die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung zuständig, die Landesregierung etwa auch bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 10 Abs 3). Für besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel ist die Landesregierung zuständig (§ 10 Abs 3a). Das Gesetz nennt als Beispiele Bühnenanlagen mit elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebener Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung und pyrotechnische Einrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 bewilligungspflichtig sind. Braucht die Betriebsstätte auch eine Baubewilligung, sind beide Verfahren möglichst gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen (§ 10 Abs 4). Der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte kommt dingliche Wirkung zu (§ 10 Abs 5).
Für Zelte und Freiluftbühnen gibt es eine Erleichterung im Baurecht: Zelte und ähnliche mobile Einrichtungen, etwa Freiluftbühnen, mit den Eignungsvoraussetzungen nach § 10 Abs 2 Z 3 NÖ Veranstaltungsgesetz, für die keine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, sind bei einer Bestandsdauer bis zu 30 Tagen bewilligungs- und meldefrei (§ 17 Z 11 NÖ BO 2014).
Brandschutz: Brandsicherheitswache und Dekoration
Zwei Regeln für den Brandschutz stehen nicht im NÖ Veranstaltungsgesetz, sondern im NÖ Feuerwehrgesetz 2015:
- Brandsicherheitswache: Bei Veranstaltungen, die nach § 4 Abs 1 NÖ Veranstaltungsgesetz anzumelden sind und mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, hat die Gemeinde der Veranstalter:in mit Bescheid die Beistellung einer Brandsicherheitswache durch die örtlich zuständige Feuerwehr vorzuschreiben. Im Bescheid werden insbesondere Aufgaben, Stärke und Ausrüstung festgelegt (§ 22 NÖ FG 2015).
- Dekoration in Räumen: Als Dekorationsmittel in Räumen für Veranstaltungen dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sind. Andere Materialien sind nur in einer Menge und mit einem Brandverhalten erlaubt, die eine Gefährdung von Leben und Gesundheit im Brandfall ausschließen (§ 8 NÖ FG 2015).
Für Gebäude, sinngemäß auch für sonstige Bauwerke, kommen die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 an Versammlungsstätten dazu, etwa an Vorhänge, Sitze und Kulissen (Anlage 2 der NÖ BTV 2014).
Lärm: Nachbarschaft und Publikum
Grenzwerte für Lärm enthält das NÖ Veranstaltungsgesetz nicht, auch keine Sperrzeiten. Es verlangt bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft (§ 5 Z 12), verpflichtet die Veranstalter:in zur Unterbrechung bei unzumutbarer Belästigung (§ 3 Abs 4 Z 2) und erlaubt der Behörde, „zeitliche Beschränkungen“ vorzuschreiben (§ 6 Abs 4). Für Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder mit mehr als 10.000 Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, gilt unter Bedingungen die Ausnahme nach § 3 Abs 5, siehe oben.
Eine fachliche Grundlage für die Beurteilung ist die Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen des Umweltbundesamts (2011). Sie soll Behördenvertreter:innen, Gemeinden und Verantwortliche bei Planung und Genehmigung von Veranstaltungen unterstützen und ist eine Richtlinie, kein Gesetz. Sie bewertet Pegel und Häufigkeit gemeinsam. Für seltene Musikveranstaltungen nennt sie als maximal zulässige Dauerschallpegel vor den Fenstern der Nachbar:innen:
| Tag (6 bis 22 Uhr) | Nacht (22 bis 6 Uhr) | Veranstaltungstage pro Kalenderjahr |
|---|---|---|
| 80 dB | 60 dB | 1 |
| 75 dB | 55 dB | 3 |
| 70 dB | 50 dB | 10 |
Die Richtlinie nennt die Tabelle ein Beispiel und verlangt, im Einzelfall abzuwägen. Werte über 70 dB am Tag oder 50 dB in der Nacht sollen nicht unreflektiert übernommen werden, sie empfiehlt dafür Sachverständige aus Schalltechnik und Lärmmedizin. Selten sind nach der Richtlinie Veranstaltungen an höchstens zehn Veranstaltungstagen im Jahr im selben Veranstaltungsbereich oder mit Einwirkung auf dieselbe Nachbarschaft. Für das Publikum nennt sie einen Grenzwert von 93 dB (LA,eq, bezogen auf eine Minute). Würde die Einhaltung dieses Werts die Darbietung unverhältnismäßig einschränken oder ihren Charakter gänzlich verändern, was die Richtlinie nur bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken auf der Tanzfläche sowie bei Pop- und Rockkonzerten annimmt, verlangt sie unter anderem kostenlose Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung (SNR) von mindestens 15 dB, einen Hinweis an das Publikum auf die mögliche Gefährdung des Gehörs und eine Obergrenze von 100 dB (LA,eq), die in keinem Fall überschritten werden darf. In diesem Fall gilt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken zusätzlich ein Grenzwert von 95 dB am Rand der Tanzfläche, in den übrigen Aufenthaltsbereichen bleibt es bei 93 dB.
Auflagen im Bescheid: womit Sie rechnen sollten
Neben der Bestätigung der Anmeldung (§ 6 Abs 3) kann die Behörde zur Vermeidung erheblicher Gefährdungen oder nachteiliger Auswirkungen im Sinne des § 3 Abs 4 mit Bescheid Auflagen erteilen, zeitliche Beschränkungen oder sonstige Maßnahmen vorschreiben (§ 6 Abs 4). Das Gesetz nennt Beispiele:
- Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist der Zutritt zu verwehren,
- ebenso Personen, die alkoholische Getränke oder Drogen einzubringen versuchen oder Gegenstände wie Feuerwerkskörper oder Rauchbomben nicht abgeben wollen,
- alkoholische Getränke dürfen nicht ausgeschenkt oder verkauft werden,
- Getränke dürfen nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden,
- zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes ist ein „nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugter Ordnerdienst“ vorzusehen.
Bis wann die Behörde Auflagen vorschreiben muss, regelt das NÖ Veranstaltungsgesetz nicht. In Wien hat die Behörde dagegen binnen einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden, bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen binnen drei Monaten (§ 16 Abs 5 Wr. VG). Wer Auflagen in Niederösterreich nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 14 Abs 1 Z 6).
Was wir empfehlen: früh mit der Behörde sprechen, die Konzepte mit der Anmeldung vollständig einreichen und Spielraum für zusätzliche Maßnahmen einplanen, etwa beim Ordnerdienst oder bei einer Brandsicherheitswache. Mit Kosten ist auch bei der Überwachung zu rechnen: Wenn eine Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ordnet die Behörde sie im notwendigen Ausmaß an. Die Kosten trägt die Veranstalter:in (§ 15 Abs 6).
Kontrolle, Abbruch und Räumung durch die Behörde
Bei der Veranstaltung müssen die Bestätigung über die Anmeldung samt allen Unterlagen, ein allfälliger Bescheid mit Auflagen und eine allfällige Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte zur Einsicht aufliegen (§ 11 Abs 3). Zu den Unterlagen der Anmeldung gehören nach unserer Lesart auch die Konzepte, denn sie sind der Anmeldung anzuschließen (§ 4 Abs 1). Den Organen von Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung und öffentlichem Sicherheitsdienst, in Gemeinden mit Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz auch der Landespolizeidirektion, ist jederzeit Zutritt zu gewähren, Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu geben (§ 15 Abs 3).
Die Behörde kann eine Veranstaltung untersagen oder abbrechen, unter anderem wenn keine Anmeldung vorliegt, die Betriebsstätte nicht den Bestimmungen entspricht oder keine Bewilligung hat, die Ansprechperson nicht anwesend, nicht auffindbar oder durch Alkohol oder Suchtmittel beeinflusst ist oder Angaben und Auflagen nicht eingehalten werden (§ 12 Abs 1). Die Räumung kann sie verfügen, wenn (§ 15 Abs 4):
- Gründe für eine Untersagung vorliegen,
- andere Personen unzumutbar belästigt werden,
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird,
- die Besucher:innenhöchstzahl überschritten wird oder
- die Pflicht nach § 3 Abs 4 Z 4 verletzt wird, also etwa bei erkannten Verstößen gegen § 18 NÖ Jugendgesetz nicht unterbrochen, abgebrochen oder abgesagt wird.
Zur Durchsetzung ist unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zulässig (§ 15 Abs 5). Alle Mitwirkenden und Besucher:innen müssen bei Unterbrechung, Abbruch, Absage oder Untersagung den Anordnungen der Veranstalter:in, der Ansprechperson, der Behörde und der Polizei unverzüglich Folge leisten (§ 12 Abs 5).
Welche Strafen drohen?
Verstöße gegen das NÖ Veranstaltungsgesetz sind Verwaltungsübertretungen, sofern sie keine gerichtlich strafbare Handlung bilden. Die Geldstrafe beträgt bis zu 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit gilt eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen (§ 14 Abs 1). Strafbar ist unter anderem, wer eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt, Auflagen nicht einhält, in einer nicht bewilligten Betriebsstätte veranstaltet, Personen unter dem Mindestalter einlässt oder die Pflicht zur Unterbrechung missachtet. Gegenstände, die mit der Übertretung zusammenhängen, etwa Eintrittskarten, Musikanlagen oder Geräte, können für verfallen erklärt werden (§ 14 Abs 2). Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Gemeinden mit Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz die Landespolizeidirektion.
Was hat sich 2024 und 2026 geändert?
Die wichtigsten Änderungen für Veranstalter:innen:
| Seit | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 30. Jänner 2024 (LGBl. Nr. 12/2024) | Lärm-Ausnahme für Veranstaltungen auf öffentlichem Gut oder mit mehr als 10.000 Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltungsbetriebsstätte besuchen können, dann Konzept zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit statt Nachbarschaftskonzept | § 3 Abs 5, § 5 Z 12, § 6 Abs 4 |
| 1. Jänner 2026 (LGBl. Nr. 104/2025) | Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m² sind kein eigener Grund mehr für die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde | § 4 Abs 1, § 10 Abs 3 |
| 1. Jänner 2026 | Altersgrenzen bei Filmen nach der Filmdatenbank der Jugendmedienkommission, ohne Altersfreigabe ab 16 Jahren, statt Zulassung durch die Landesregierung | § 13 |
| 1. Jänner 2026 | Ankündigungen nennen bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Personen ohne deren Wohnsitz | § 9 |
| 14. April 2026 (LGBl. Nr. 25/2026) | Übertragungen in genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen, etwa Public Viewing, sind unter Bedingungen ausgenommen | § 1 Abs 4 Z 5a |
Für ein Open-Air-Kino, das nur in einer Gemeinde stattfindet, ist seit 1. Jänner 2026 damit die Gemeinde zuständig, für die Anmeldung und, soweit eine Bewilligung der Betriebsstätte nötig ist, auch für diese, wenn kein anderer Grund für Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung vorliegt, etwa mehr als 3.000 Besucher:innen (§ 4 Abs 1, § 10 Abs 3).
Was bedeutet das für Ihre Veranstaltung in Niederösterreich?
Für die Planung ergeben sich aus dem Gesetz fünf Fragen:
- Ist die Veranstaltung anzumelden? Wenn sie öffentlich ist und keine Ausnahme nach § 1 Abs 4 greift, ja, unabhängig von der Größe.
- Bei welcher Behörde und bis wann? Bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vorher, bei mehr als 3.000 gleichzeitig möglichen Besucher:innen und in den anderen Fällen des § 4 Abs 1 spätestens acht Wochen vorher.
- Sind die Konzepte fertig? Die drei Konzepte nach § 5 Z 9 gehören in die Anmeldung, im Freien dazu Sanitär- und Nachbarschaftskonzept, wenn erforderlich auch ein Verkehrskonzept.
- Wie hoch ist die Höchstzahl? Das Gesetz gibt keine Berechnung vor. Die Zahl steht in der Anmeldung und ist während der Veranstaltung einzuhalten (§ 5 Z 14, § 3 Abs 3). Für die Berechnung bieten nach unserer Einschätzung OIB-Richtlinien und ÖNORM EN 13200-1 Anhaltspunkte.
- Ist Zeit für Auflagen eingeplant? Eine Frist für Auflagen nennt das Gesetz nicht (§ 6 Abs 4).
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Häufige Fragen zum NÖ Veranstaltungsgesetz
Ab wie vielen Personen muss ich in Niederösterreich eine Veranstaltung anmelden?
Eine Personenschwelle gibt es nicht. Jede öffentliche Veranstaltung ist anzumelden, außer sie fällt unter eine der Ausnahmen des § 1 Abs 4 NÖ Veranstaltungsgesetz, etwa Veranstaltungen in genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen im genehmigten Umfang oder im Volksbrauchtum begründete Veranstaltungen wie Platzkonzerte. Die Personenzahl entscheidet mit über die zuständige Behörde: Bei mehr als 3.000 Besucher:innen, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei Musikfestivals mit mehr als 50.000 die Landesregierung (§ 4 Abs 1).
Brauche ich in Niederösterreich ein Sicherheitskonzept?
Ja, bei jeder Anmeldung, auch wenn das Gesetz das Wort Sicherheitskonzept nicht verwendet. Die Anmeldung muss „ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept“ enthalten, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten (§ 5 Z 9 NÖ Veranstaltungsgesetz). Eine Personenschwelle und einen Mindestinhalt nennt das Gesetz nicht. Bei Veranstaltungen im Freien kommen ein Konzept gegen sanitäre Missstände und eines zum Schutz der Nachbarschaft dazu (§ 5 Z 12).
Wo melde ich eine Veranstaltung in Niederösterreich an?
Grundsätzlich bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt, mehr als 3.000 Besucher:innen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können oder bei Schaum- und Styroporpartys. Bei der Landesregierung unter anderem, wenn sie sich über mehrere Bezirke erstreckt, bei Motorsport außerhalb des Geltungsbereiches der StVO und bei Musikfestivals mit mehr als 50.000 Besucher:innen (§ 4 Abs 1 NÖ Veranstaltungsgesetz).
Wie lange vorher muss ich eine Veranstaltung in Niederösterreich anmelden?
Bei der Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn, bei Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung spätestens acht Wochen vorher (§ 4 Abs 2 NÖ Veranstaltungsgesetz). Fehlende Angaben müssen spätestens zwei beziehungsweise vier Wochen vor der Veranstaltung nachgereicht sein, sonst kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§ 12 Abs 1 Z 1).
Wie viele Personen pro m² sind in Niederösterreich erlaubt?
Das NÖ Veranstaltungsgesetz legt keine Personendichte fest. Die OIB-Richtlinie 4, in Niederösterreich Anlage 4 der NÖ Bautechnikverordnung 2014, legt ihren Anforderungen an Versammlungsstätten eine maximale Personendichte von vier Personen pro m² der für Besucher:innen zur Verfügung stehenden Fläche des Versammlungsraumes zugrunde. Die ÖNORM EN 13200-1 empfiehlt für Stehplätze auf ebenen Flächen 35 Zuschauer:innen je 10 m². Die Höchstzahl der gleichzeitig möglichen Besucher:innen geben Sie in der Anmeldung an (§ 5 Z 14).
Was passiert, wenn ich eine Veranstaltung in Niederösterreich nicht anmelde?
Eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung durchzuführen ist eine Verwaltungsübertretung, mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro (§ 14 Abs 1 Z 5 NÖ Veranstaltungsgesetz). Liegt keine Anmeldung vor, kann die Behörde die Veranstaltung außerdem untersagen oder abbrechen (§ 12 Abs 1 Z 1) und die Räumung verfügen (§ 15 Abs 4 Z 1).
Brauche ich für ein Public Viewing im Gasthaus eine Anmeldung?
Seit 14. April 2026 nicht, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Ausgenommen sind Übertragungen von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, über Bildschirme, Leinwände oder Projektionsflächen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen, wenn sie höchstens sechs Wochen dauern und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken (§ 1 Abs 4 Z 5a NÖ Veranstaltungsgesetz). Für ein Public Viewing außerhalb einer genehmigten Gastgewerbebetriebsanlage, etwa auf einem Platz, greift diese Ausnahme nicht.
Quellenverzeichnis
Niederösterreich
- NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070-0, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2026, Fassung 14.10.2026, zum Vergleich Fassungen 29.01.2024, 31.12.2025 und 13.04.2026
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025, § 8 und § 22, Fassung 14.10.2026
- NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, § 17 in der Fassung LGBl. Nr. 9/2026, Fassung 14.10.2026
- NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014), LGBl. Nr. 4/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2025, § 3 mit Anlage 2 (OIB-Richtlinie 2), Anlage 4 (OIB-Richtlinie 4) und Anlage 7 (OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen), jeweils Ausgabe Mai 2023, Fassung 14.10.2026
- NÖ Jugendgesetz, LGBl. 4600-0, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2022, § 18, Fassung 14.10.2026
Normen und Richtlinien
- ÖNORM EN 13200-1, Zuschaueranlagen - Teil 1: Allgemeine Merkmale für Zuschauerplätze, Ausgabe 2019-08-01
- Christoph Lechner, Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen, Umweltbundesamt, Report REP-0310, Wien 2011
Andere Bundesländer
- Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2025, Fassung 14.10.2026
- Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO), LGBl. Nr. 72/2026, Fassung 14.10.2026
- Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026), LGBl. Nr. 32/2026, Fassung 14.10.2026
- Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2025, Fassung 14.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere fachliche Einordnung mit Stand 14. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.