Ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen ist ein schriftliches Planungsdokument, das alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen einer Veranstaltung zusammenführt - von der Risikobeurteilung über Ordnerdienst, Brandschutz und Sanitätsdienst bis zu Räumung und Notfallorganisation. Es legt fest, wie Veranstalter:in, Dienstleister:innen und Behörden Gefahren vorbeugen und im Notfall zusammenarbeiten. In Österreich verlangen Wien, Salzburg, Tirol und die Steiermark ab bestimmten Personenzahlen ein solches Konzept, Niederösterreich sogar bei jeder Anmeldung. In den übrigen Bundesländern kann die Behörde Auflagen vorschreiben, in der Praxis auch ein Sicherheitskonzept. Die Verkehrssicherungspflicht gilt in jedem Bundesland.
Bei der Planung einer Veranstaltung stoßen Sie früher oder später auf den Begriff „Sicherheitskonzept“. Manche hören ihn zum ersten Mal bei der Behörde. Andere kennen ihn aus dem Gespräch mit der Security-Firma. Und nicht wenige fragen sich: Was ist das eigentlich genau? Brauche ich das wirklich?
Dieser Artikel erklärt in einfachen Worten, was ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen ist, was darin steht, was nicht - und warum es sich grundlegend von dem unterscheidet, was viele darunter vermuten.
Ein Vergleich, der es auf den Punkt bringt
Stellen Sie sich vor, Sie bauen ein Haus. Bevor die erste Mauer steht, brauchen Sie einen Architekturplan. Der:die Architekt:in zeichnet, wie das Haus aussehen soll, wo die tragenden Wände stehen, wie die Räume angeordnet sind und wo die Leitungen verlaufen. Diese Person kennt die Bauordnung, die einschlägigen Normen und Richtlinien - und sorgt dafür, dass der Plan all diesen Anforderungen entspricht. Dann kommt das Bauunternehmen und setzt den Plan um. Es beherrscht sein Handwerk - aber es arbeitet nach dem Plan, den der:die Architekt:in erstellt hat.
Bei einer Veranstaltung ist es genauso. Das Sicherheitskonzept ist der Architekturplan. Es legt fest, wie die Sicherheit Ihrer Veranstaltung aufgebaut ist - welche Risiken bestehen, welche Maßnahmen dagegen getroffen werden und wer bei einer Störung oder im Notfall was zu tun hat. Der Ordnerdienst oder das Security-Unternehmen ist das Bauunternehmen: Es setzt den Plan um.
Und genau hier liegt das häufigste Missverständnis.
Das häufigste Missverständnis: „Wir haben doch Security“
In der Praxis hören wir oft: Mit der Beauftragung eines Ordnerdienstes oder einer Security-Firma ist das Thema Sicherheit erledigt. Personal ist vor Ort - also ist die Sicherheit geregelt. Das klingt logisch, ist es aber nicht.
Denn: Woher wissen die Ordner:innen, was sie tun sollen? Wer legt fest, an welchen Positionen welche Aufgaben umzusetzen sind? Wer definiert, was bei Sturm passiert, bei einem Stromausfall oder wenn ein Bereich zu voll wird? Wer entscheidet, ob die Veranstaltung unterbrochen wird - und wie das konkret abläuft?
Hinzu kommt: Der Ordnerdienst ist nur ein Baustein der Sicherheit vor Ort. Fluchtwege planen, Fassungsräume berechnen, Kommunikationsketten zwischen Veranstalter:in, Behörde und Einsatzorganisationen aufbauen, Wetterereignisse bewerten, eine Programmunterbrechung vorbereiten - all das muss geplant und koordiniert werden und geht über den Ordnerdienst hinaus.
All das steht im Sicherheitskonzept. Es ist das Dokument, das die Grundlage für alles schafft, was auf der Veranstaltung in puncto Sicherheit passiert. Ohne Sicherheitskonzept haben Sie Personal - aber keinen Plan. Und Personal ohne Plan kann im Notfall nicht das leisten, was es leisten müsste.
Um beim Hausbau-Vergleich zu bleiben: Eine Security-Firma ohne Sicherheitskonzept ist wie ein Bautrupp ohne Architekturplan. Die Handwerker:innen sind da - aber niemand hat ihnen gesagt, was sie bauen sollen.
Kurz gesagt: Ein Sicherheitskonzept ist ein Planungsdokument. Ein Ordnerdienst ist die Umsetzung. Das eine ersetzt das andere nicht. Beides zusammen ergibt eine funktionierende Sicherheitsorganisation.
Was steht in einem Sicherheitskonzept?
Ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen fokussiert auf die Sicherheit der Besucher:innen. Es betrachtet die Veranstaltung ganzheitlich - den Ort, das Programm, die erwarteten Besucher:innen, die eingesetzte Technik, die zeitlichen Abläufe und alle Beteiligten. Es beschreibt nicht nur, was passieren soll, sondern auch wer dafür zuständig ist, wann es passiert und wie die einzelnen Maßnahmen zusammenspielen.
Dabei unterscheidet ein fundiertes Sicherheitskonzept zwischen drei Ebenen:
Was Sie als Veranstalter:in tun müssen - weil ein Gesetz oder eine Verordnung es vorschreibt. In Tirol, Salzburg und Kärnten verlangt das Veranstaltungsgesetz außerdem ausdrücklich, dass Veranstaltungen dem Stand der Technik entsprechen. In Wien und in der Steiermark verlangt ihn das Gesetz für die Veranstaltungsstätte, im Burgenland für Gebäude und Veranstaltungsstätten in Bauten, die etwa für Konzerte, Bälle oder Feste bestimmt sind. Als Maßstab dafür dienen vor allem anerkannte Normen und Richtlinien.
Was Sie tun sollten - weil eine Norm oder anerkannte Richtlinie es empfiehlt. Auch hier können Sie als Veranstalter:in entscheiden, eine empfohlene Maßnahme nicht umzusetzen - tragen dann aber im Schadensfall das Haftungsrisiko, wenn Sie damit vom Stand der Technik abweichen. Wo das Veranstaltungsgesetz den Stand der Technik ausdrücklich verlangt, kann eine solche Abweichung außerdem gegen das Gesetz verstoßen.
Und was in Ihrem Entscheidungsspielraum als Veranstalter:in liegt - weil keine verbindliche Vorgabe existiert. Das Sicherheitskonzept schlägt Maßnahmen vor, Sie entscheiden, ob Sie diese umsetzen oder nicht.
Die wichtigsten Bestandteile, vereinfacht dargestellt:
Die Veranstaltung verstehen - Was genau ist geplant? Wo findet es statt? Wie viele Besucher:innen werden erwartet? Was ist das Programm? Das Sicherheitskonzept beginnt immer damit, die Veranstaltung als Ganzes zu erfassen.
Risiken erkennen - Welche Gefahren können bei dieser konkreten Veranstaltung auftreten? Was passiert bei schlechtem Wetter? Gibt es Engstellen auf dem Gelände? Sind pyrotechnische Effekte geplant? Das sind nur drei Beispiele - je nach Komplexität der Veranstaltung werden in der Risikobeurteilung meist zwischen 40 und 100 Gefährdungen systematisch erfasst und bewertet. Die Risikobeurteilung ist das Herzstück des Konzepts.
Maßnahmen definieren - Für jedes erkannte Risiko wird festgelegt, wie damit umgegangen wird. Ein Teil der Maßnahmen ist präventiv: Sie senken die Wahrscheinlichkeit, dass ein Risiko überhaupt eintritt. Das ist die Kernaufgabe des Sicherheitskonzepts. Für Risiken, deren Eintrittswahrscheinlichkeit nicht ausreichend gesenkt werden kann, greift die Notfallplanung: Sie definiert, wie das Schadensausmaß im Eintrittsfall begrenzt wird. Warum zwischen einer Räumung und einer Evakuierung unterschieden wird und welche Folgen das in der Praxis hat, zeigt der Beitrag Räumung vs. Evakuierung - der Unterschied einfach erklärt.
Fassungsraum bestimmen - Wie viele Personen dürfen sich gleichzeitig in der Veranstaltungsstätte oder in einem Teilbereich aufhalten? Der Fassungsraum ergibt sich in der Regel aus zwei Werten: der Kapazität der nutzbaren Fläche und der Kapazität der Fluchtwege. Bei Innenräumen kann auch die Kapazität der raumlufttechnischen Anlage eine Rolle spielen. Der geringere Wert bestimmt den Fassungsraum. Ein Beispiel: Eine Halle bietet auf ihrer nutzbaren Fläche Platz für 1.000 Personen - die Ausgänge sind aber nur für 480 Personen bemessen. Der Fassungsraum beträgt dann 480 Personen. Die Halle wirkt dabei halb leer - aber die Fluchtwege geben nicht mehr her. Das ist ein Ergebnis, das ohne Berechnung nicht sichtbar ist.
Verantwortlichkeiten klären - Wer entscheidet was? Wer informiert wen? Wer löst eine Räumung aus? Oft wird angenommen, dass die Behörde vor Ort diese Entscheidungen trifft. Behörde oder Polizei dürfen eine Veranstaltung zwar beenden - das sehen alle neun Veranstaltungsgesetze vor. Diese Befugnis ist aber an Voraussetzungen gebunden, meist an eine unmittelbare Gefahr oder an einen Verstoß gegen Gesetz oder Auflagen. Ein Beispiel: Reißt der Sturm bereits Zelte los, können Behörde oder Polizei die Veranstaltung beenden. Die Entscheidung, das Gelände schon eine Stunde vorher zu räumen, weil ein Unwetter herannaht, müssen in aller Regel Sie als Veranstalter:in treffen. Dazu kommt: Behörde und Polizei sind nicht bei jeder Veranstaltung vor Ort. In Niederösterreich und Tirol steht Ihre Pflicht als Veranstalter:in, die Veranstaltung bei einer erkannten Gefährdung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen, ausdrücklich im Gesetz (§ 3 Abs 4 NÖ Veranstaltungsgesetz, § 16 Abs 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003). Das Sicherheitskonzept klärt diese Fragen vorab - nicht erst während der Veranstaltung.
Kommunikation regeln - Wer kommuniziert im Normalbetrieb mit wem, über welchen Kanal und in welcher Reihenfolge? Wie ändert sich das im Notfall? Was muss alles vorbereitet werden?
Lagepläne und Fluchtwege - Eine klare Übersicht über das Gelände, die Infrastruktur und die Fluchtwege. Nicht als Dekoration, sondern als Arbeitsgrundlage für alle Beteiligten.
Das sind die wichtigsten Bausteine - aber je nach Veranstaltung geht ein fundiertes Sicherheitskonzept deutlich tiefer. In Abhängigkeit der Komplexität umfassen typische Sicherheitskonzepte zwischen 50 und 150 Seiten. Das klingt nach viel - ist es aber nicht, wenn das Konzept gut aufgebaut ist.
Gut zu wissen: Die Sicherheit der Arbeitnehmer:innen - also aller Personen, die bei der Veranstaltung arbeiten (etwa Security, Technik, Catering, Bühnen) - ist ein eigener Fachbereich: der Arbeitnehmer:innenschutz. Dafür gibt es ein eigenes Konzept, das auf anderen gesetzlichen Grundlagen basiert.
Wie ist ein Sicherheitskonzept aufgebaut?
Wie die Kapitel eines Sicherheitskonzepts heißen und in welcher Reihenfolge sie stehen, ist nicht gesetzlich vorgegeben. In der Praxis hat sich eine Struktur bewährt, die von der Beschreibung der Veranstaltung über die Risikobeurteilung zu den konkreten Maßnahmen führt. Eine beispielhafte Gliederung:
- Veranstaltungsbeschreibung und Kenndaten - Art, Ort, Programm, Zeitrahmen und erwartete Besucher:innenzahl als Fundament für jede weitere Bewertung.
- Herangezogene Rechtsvorschriften, Normen und Regelwerke - das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes sowie die Normen und Richtlinien, auf die sich das Konzept stützt.
- Schutzziele - was das Konzept erreichen soll: der Schutz von Besucher:innen, Mitwirkenden und der Veranstaltung selbst.
- Risikobeurteilung - die systematische Analyse und Bewertung der veranstaltungsspezifischen Risiken, aus der alle weiteren Maßnahmen abgeleitet werden.
- Sicherheitsorganisation und Verantwortlichkeiten - wer entscheidet, wer handelt, wer informiert - vor, während und nach der Veranstaltung.
- Ordnerdienst - Aufgaben, Qualifikation und Unterweisung des Ordnerdienstes, abgestimmt auf Veranstaltung und Besucher:innenzahl.
- Brandschutz - Angaben zum Brandschutzdienst sowie Alarmierung und Flächen für die Feuerwehr.
- Sanitätsdienst - Angaben zum Sanitätsdienst und seine Einbindung in Organisation und Kommunikation.
- Fassungsraum, Räumung und Evakuierung - wie viele Personen sich wo aufhalten dürfen und wie Bereiche verlassen werden, wenn die Veranstaltung unterbrochen oder beendet werden muss.
- Kommunikation und Durchsagetexte - Meldewege, Zuständigkeiten und vorformulierte Ausweich- und Notfalltexte für definierte Situationen.
- Verkehr und Anreise - An- und Abreise, Parken und die Freihaltung der Zufahrten für Einsatzkräfte.
- Anhänge und Pläne - Lagepläne, Fluchtwegpläne und ergänzende Unterlagen.
Diese Gliederung ist ein Beispiel. Welche Kapitel Ihr Konzept tatsächlich braucht und wie tief sie ausgearbeitet werden, hängt von Art, Größe und Ort Ihrer Veranstaltung ab - ein Stadtfest mit mehreren Plätzen braucht andere Schwerpunkte als ein Konzert in einer Halle oder ein mehrtägiges Festival.
Sie wollen das nicht selbst schreiben? Wir übernehmen das: Sicherheitskonzept für Veranstaltungen
Was steht nicht in einem Sicherheitskonzept?
Genauso wichtig wie die Frage, was in einem Veranstaltungssicherheitskonzept steht, ist die Frage, was nicht drinsteht. Denn viele erwarten Dinge von einem Sicherheitskonzept, die dort nicht hingehören. Das Sicherheitskonzept gibt den Rahmen vor, definiert die Aufgaben und weist die Veranstalter:in darauf hin, welche Fachbereiche beauftragt werden müssen. Die Detailplanung liegt dann bei der jeweiligen fachkundigen Organisation.
Kein Einsatzkonzept für den Ordnerdienst. Das Sicherheitskonzept legt fest, was der Ordnerdienst leisten muss - Aufgaben, Qualifikation und Unterweisung, auch für die verschiedenen Szenarien im Stör- und Notfall. Wie viele Ordner:innen wo stehen, legen Sie als Veranstalter:in gemeinsam mit dem beauftragten Ordnerdienst fest. Mindestzahlen aus Verordnung oder Bescheid sind dabei einzuhalten. Die detaillierte Einsatzplanung - Schichtzeiten, konkrete Dienstanweisungen, Postenbeschreibungen - liegt beim Security-Unternehmen. Manche Regelwerke verlangen, dass das Ergebnis im Sicherheitskonzept steht: die OIB-Richtlinie 4 die Mindestzahl der Ordner:innen, Tirol genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes (§ 6a Abs 2 lit e Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) und die Steiermark einen Einsatzplan für den Ordnerdienst (§ 38 Abs 2 Z 11 und Abs 3 der Steiermärkischen Veranstaltungsverordnung 2026, kurz StVVO). Der steirische Einsatzplan nennt die eingesetzten Bewachungsunternehmen samt allfälligen Subunternehmen, die Zahl der Ordner:innen und die Ansprechpersonen mit ihren Daten und enthält Ausweiskopien aller eingesetzten Ordner:innen. In Wien zählt der Ordnungsdienst zum Mindestinhalt des Sicherheitskonzepts (§ 31 Abs 2 Z 2 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020). Einzelheiten nennt das Gesetz nicht. Nach den Erläuterungen umfasst die Beschreibung des Ordnungsdienstes die nach Besucher:innenzahl und Gefährdungsgrad gestaffelte Zahl der Ordner:innen, die Ordnungsleiter:in, die Aufgaben und Berechtigungen des Ordnungsdienstes und die Angabe, inwieweit die Ordner:innen für ihren Dienst ausreichend qualifiziert sind.
Kein medizinisches Fachkonzept. Das Sicherheitskonzept enthält die Angaben zum Sanitätsdienst, die das jeweilige Landesrecht verlangt, und beschreibt unter anderem die Einbindung des Sanitätsdienstes in die Kommunikation der Veranstaltung. Das medizinische Fachkonzept - also die konkrete sanitätsdienstliche Planung - erstellt der beauftragte Rettungsdienst. In Wien ist das ausdrücklich so geregelt: Können mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen, ist das Sanitätskonzept von einem Rettungsdienst erstellen zu lassen. Es kann Teil des Sicherheitskonzepts sein (§ 30 Abs 3 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020).
Kein Verkehrskonzept im verkehrsbehördlichen Sinn. Das Sicherheitskonzept beschreibt die An- und Abreise der Besucher:innen. Straßensperren, Umleitungen und verkehrsrechtliche Anordnungen sind Sache der Verkehrsbehörde oder der Verkehrsplanung (eigenständiger Fachbereich).
Keine Baustatik. Wenn Bühnen, Tribünen oder temporäre Aufbauten errichtet werden, braucht es statische Nachweise. Die liefern die Hersteller:innen oder ein:e Statiker:in - nicht das Sicherheitskonzept. Das Sicherheitskonzept stellt jedoch dar, dass die Ergebnisse der statischen Abnahme - etwa zulässige Windlasten oder maximale Personenanzahl auf einer Tribüne - bei der Veranstalter:in vorliegen müssen, weil diese Werte in die Sicherheitsplanung einfließen.
Kein Brandschutzkonzept. Der vorbeugende und abwehrende Brandschutz ist ein eigener Fachbereich. Das Sicherheitskonzept behandelt die Schnittstellen - Fluchtwege, Alarmierung und Flächen für die Feuerwehr.
Das Prinzip ist immer dasselbe: Das Sicherheitskonzept ist das strategische Basisdokument, aus dem sich alle weiteren Teilkonzepte und Fachplanungen ableiten. Es gibt den Rahmen vor, definiert die Anforderungen - und sorgt dafür, dass die einzelnen Fachbereiche ineinandergreifen, statt isoliert nebeneinander zu arbeiten.
Wann brauche ich ein Sicherheitskonzept?
Die kurze fachliche Antwort: Immer dann, wenn Sie die Verantwortung für die Sicherheit anderer Menschen tragen.
Die rechtliche Antwort ist etwas differenzierter. In Österreich regelt jedes Bundesland das Veranstaltungsrecht eigenständig - neun Bundesländer, neun Veranstaltungsgesetze. Je nach Bundesland, Veranstaltungsart und erwarteter Besucher:innenzahl gelten unterschiedliche Anforderungen. Ob Ihr Vorhaben rechtlich überhaupt als Veranstaltung gilt, klärt der Beitrag Was ist eine Veranstaltung (rechtlich betrachtet)?
Einige Orientierungswerte: In Wien verlangt das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 ein Sicherheitskonzept, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig an einer Veranstaltung teilnehmen können. Die Behörde kann ein Sicherheitskonzept aber auch unterhalb dieser Grenze verlangen - nämlich dann, wenn die Veranstaltung ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweist. Seit 1. Juli 2026 gehört in Wien bei dieser Größe auch ein Awarenesskonzept ins Sicherheitskonzept, sofern die Awareness-Pflicht greift - mehr dazu im Beitrag Wiener Veranstaltungsgesetz Novelle 2026 - Awareness wird Pflicht. In Tirol liegt die Grenze bei mehr als 1.500 gleichzeitig erwarteten Besucher:innen oder Teilnehmer:innen. In der Steiermark gilt seit 30. Juli 2026 eine Grenze von mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen (§ 38 StVVO). Hängt eine Veranstaltung sachlich, örtlich und zeitlich mit einer Großveranstaltung für mehr als 20.000 Personen zusammen, kann die Behörde ein Sicherheitskonzept auch unabhängig von der Teilnehmer:innenzahl vorschreiben (§ 38 Abs 1 StVVO iVm § 2 Z 8 StVAG). Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5.000 Teilnehmer:innen brauchen außerdem ein eigenes Sicherheitskonzept (§ 1 Abs 9 StVVO). Bereits bewilligte Stätten müssen es binnen zwei Jahren ab 30. Juli 2026 übermitteln (§ 58 Abs 2 StVVO). Was die Verordnung sonst verlangt, erklärt der Beitrag Sicherheitskonzept in der Steiermark: Was die Veranstaltungsverordnung 2026 verlangt. In Salzburg besteht seit 1. Mai 2026 die Pflicht zu einem Sicherheitskonzept, wenn mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden - die Details erklärt der Beitrag Neues Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 - was sich für Veranstalter:innen ändert.
Neben den Veranstaltungsgesetzen gibt es Regelwerke, die in allen Bundesländern eine Rolle spielen. Die OIB-Richtlinie 4 - eine bautechnische Richtlinie, die über die Bauvorschriften der Länder verbindlich wird - schreibt bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher:innen ein Sicherheitskonzept vor. Je nach Bundesland ist die Ausgabe 2019 oder 2023 maßgeblich, diese Anforderung ist in beiden gleich. Sie gilt für das Bauwerk, also etwa die Halle oder das Stadion, und nicht für die einzelne Veranstaltung. Die ÖNORM EN 13200-8 sieht für Veranstaltungen in Zuschaueranlagen ein Sicherheitskonzept vor. Ihre wesentlichen Prinzipien gelten laut Einleitung für sämtliche Veranstaltungen, unabhängig von der Größe.
Auch ohne gesetzliche Pflicht gilt: Als Veranstalter:in haben Sie eine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Ihren Besucher:innen. Kommt es zu einem Personenschaden, wird geprüft, ob Sie angemessene Vorkehrungen getroffen haben. Ein Sicherheitskonzept dokumentiert genau das - und kann im Haftungsfall den Unterschied ausmachen. Was das finanziell bedeuten kann, zeigt der Beitrag Veranstaltungssicherheit kostet Geld. Unsicherheit kann noch teurer kommen.
Ab wann ist ein Sicherheitskonzept Pflicht?
Die Antwort hängt vom Bundesland ab. Vier Bundesländer nennen eine ausdrückliche Schwelle, ab der ein Sicherheitskonzept verpflichtend ist: Wien, Salzburg und Tirol im Veranstaltungsgesetz, die Steiermark seit 30. Juli 2026 in der Steiermärkischen Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO). Niederösterreich verlangt ohne Schwelle bei jeder Anmeldung „ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept“ (§ 5 Z 9 NÖ Veranstaltungsgesetz), legt deren Inhalt aber nicht fest. Was das NÖ Veranstaltungsgesetz sonst verlangt, erklärt der Beitrag NÖ Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen in Niederösterreich wissen müssen. In den übrigen vier Bundesländern nennen weder Gesetz noch Verordnung ein Sicherheitskonzept. Dort kann die Behörde mit Bescheid Auflagen vorschreiben, in der Praxis auch ein Sicherheitskonzept. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher:innen verlangt außerdem die OIB-Richtlinie 4 ein Sicherheitskonzept.
Stand der Rechtslage: September 2026. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Schwelle / Auslöser | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Wien | Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (§ 31 Abs 1 Wr. VG) | mehr als 5.000 Besucher:innen können gleichzeitig teilnehmen | zwölf gesetzliche Mindestinhalte (§ 31 Abs 2 Wr. VG), seit 1. Juli 2026 inklusive Awarenesskonzept, sofern die Awareness-Pflicht greift (Z 11), und Maßnahmen für schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht (Z 12) |
| Salzburg | Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (§ 14 Abs 1 lit e iVm § 3 Abs 2 S.VAG 2026) | mehr als 2.000 gleichzeitig erwartete teilnehmende Personen | in Kraft seit 1. Mai 2026, mitgezählt werden auch Mitarbeiter:innen und Mitwirkende, nicht aber Ordner:innen, Behördenorgane und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Dienst. Inhalt im Gesetz nicht festgelegt |
| Tirol | Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (§ 6a TVG) | mehr als 1.500 gleichzeitig erwartete Besucher:innen oder Teilnehmer:innen | im Gesetz „sicherheits- und rettungstechnisches Konzept“, sechs Mindestinhalte (§ 6a Abs 2 TVG) |
| Steiermark | Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (§ 38 StVVO), erlassen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 (StVAG) | mehr als 5.000 gleichzeitig anwesende Teilnehmer:innen | in Kraft seit 30. Juli 2026, elf Mindestinhalte, darunter ein Einsatzplan für den Ordnerdienst. Gezählt werden das Publikum und alle, die sich im Rahmen der Veranstaltung aktiv belustigen oder ertüchtigen (§ 2 Z 22 StVAG), bei einem Volkslauf nach unserer Lesart also auch die Läufer:innen. Darsteller:innen, Mitwirkende und Personal zählen nach unserer Lesart nicht mit, die Formulare der StVVO fragen sie getrennt ab. Die Pflicht entfällt, wenn ein bewilligtes Konzept der Veranstaltungsstätte die Veranstaltung umfasst |
| Niederösterreich | NÖ Veranstaltungsgesetz (§ 5 Z 9) | keine Schwelle: bei jeder Anmeldung | im Gesetz „ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept“, Inhalt nicht festgelegt |
| Oberösterreich | Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz | keine Regelung zum Sicherheitskonzept | Auflagen per Bescheid im Einzelfall (§ 7 Abs 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) |
| Kärnten | Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VAG 2010) | keine Regelung zum Sicherheitskonzept | Auflagen in der Bewilligung (§ 6 Abs 5 K-VAG 2010), dazu Anordnungen per Bescheid, etwa eine höchstzulässige Besucher:innenzahl (§ 21 Abs 1 K-VAG 2010). Für die Genehmigung von Veranstaltungsstätten verlangt das Gesetz einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle (§ 9 Abs 6 K-VAG 2010) |
| Vorarlberg | Vorarlberger Veranstaltungsgesetz | keine Regelung zum Sicherheitskonzept | Anordnungen per Bescheid bei erheblichen Gefährdungen (§ 3 Abs 1 Vorarlberger Veranstaltungsgesetz) |
| Burgenland | Bgld. Veranstaltungsgesetz | keine Regelung zum Sicherheitskonzept | Auflagen per Bescheid (§ 6 Abs 2 und § 10 Abs 4 Bgld. Veranstaltungsgesetz) |
Ungeachtet dieser Schwellen sieht die ÖNORM EN 13200-8 für Veranstaltungen in Zuschaueranlagen ein Sicherheitskonzept vor, und ihre wesentlichen Prinzipien gelten laut Einleitung für sämtliche Veranstaltungen, unabhängig von der Größe. Und auch ohne Pflicht gilt: Ein Sicherheitskonzept reduziert Ihr Haftungsrisiko als Veranstalter:in und schützt Ihre Gäste.
Wer erstellt ein Sicherheitskonzept?
Das ist eine berechtigte Frage - und eine, die in Österreich nicht so eindeutig geregelt ist, wie viele annehmen. Kein Veranstaltungsgesetz legt fest, welche Qualifikation jemand braucht, um ein Sicherheitskonzept zu schreiben. Es gibt auch kein eigenes Gewerbe dafür.
In der Praxis schreiben manche Security-Unternehmen Sicherheitskonzepte. Manche Veranstalter:innen schreiben sie selbst. Und manche beauftragen spezialisierte Fachplaner:innen.
Der Unterschied liegt vor allem in der Rolle: Ein Ordnerdienst plant aus der Sicht seines Einsatzes - Personal, Positionen und Einsatzzeiten. Diese Sicht ist für die Umsetzung unverzichtbar. Ein Sicherheitskonzept braucht zusätzlich die Gesamtsicht - Risikobeurteilung, Personenströme, Fluchtwege, Kommunikation, Normen und gesetzliche Anforderungen. Das gilt unabhängig davon, wer das Konzept schreibt.
Welche Qualifikation jemand dafür braucht und was das Gewerberecht dazu sagt, wurde in einem eigenen Artikel ausführlich behandelt: Wer darf in Österreich Sicherheitskonzepte schreiben?
Was kostet ein Sicherheitskonzept?
Die Kosten richten sich nach Art, Größe und Komplexität der Veranstaltung - eine Firmenfeier mit 800 Gästen ist anders zu bewerten als ein Festival mit mehreren Bühnen. Konkrete Preisspannen je Eventgröße haben wir transparent auf der Leistungsseite zusammengestellt: Sicherheitskonzept für Veranstaltungen
Häufige Fragen zum Sicherheitskonzept
Brauche ich ein Sicherheitskonzept, auch wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist?
Nicht jede Veranstaltung unterliegt einer gesetzlichen Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitskonzepts. Die Pflicht hängt vom Bundesland, der Veranstaltungsgröße und der Veranstaltungsart ab. Unabhängig davon haben Sie als Veranstalter:in eine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Ihren Gästen. Ein Sicherheitskonzept dokumentiert, dass Sie angemessene Vorkehrungen getroffen haben - und kann Ihr Haftungsrisiko im Schadensfall erheblich reduzieren.
Ist ein Sicherheitskonzept dasselbe wie ein Notfallplan?
Nein. Das Sicherheitskonzept ist das übergeordnete Basisdokument. Es beschreibt die gesamte Sicherheitsplanung - von der Risikobeurteilung über die Verantwortlichkeiten bis zur Kommunikation. Die Notfallplanung ist ein Teilbereich, der sich aus dem Sicherheitskonzept ableitet: Räumungs- und Evakuierungskonzept, Maßnahmenpläne für definierte Szenarien, Programmunterbrechungsverfahren und Durchsagetexte. Als Faustregel: Das Sicherheitskonzept beschreibt vor allem die Prävention, die Notfallplanung die Reaktion. Was in den Notfallplan gehört und was in den Ausweichplan, zeigt der Beitrag Notfallplan und Ausweichplan: Was gehört in welches Dokument?
Reicht es, wenn die Security-Firma ein Sicherheitskonzept schreibt?
Kein Veranstaltungsgesetz verbietet das. Auch das Gewerberecht lässt es zu: Ein Konzept mit Angaben zum Ordnerdienst und zu Notfallmaßnahmen zählt nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums zum Sicherheitsgewerbe. Geht das Konzept darüber hinaus, gelten die Grenzen für ergänzende Leistungen (§ 32 Abs 1a und 2 Gewerbeordnung 1994). Die Frage ist außerdem, was das Konzept leisten soll. Ein Security-Unternehmen plant in der Regel den Ordnerdienst - Personal, Positionen, Einsatzzeiten. Ein Sicherheitskonzept umfasst deutlich mehr: Risikobeurteilung, Berechnung des Fassungsraumes, Ermittlung der Kapazitäten der Fluchtwege, Kommunikationsstruktur, gesetzliche Anforderungen und Normen („Stand der Technik“). Wenn das Konzept im Behördenverfahren oder im Haftungsfall bestehen soll, braucht es diese Tiefe. Entscheidend ist - wie bei allen Anbieter:innen - die fachliche Qualifikation der handelnden Personen, nicht die Branche.
Wie umfangreich ist ein Sicherheitskonzept?
Das hängt von der Veranstaltung ab. In Abhängigkeit der Komplexität umfassen typische Sicherheitskonzepte zwischen 50 und 150 Seiten. Für ein mehrtägiges Open-Air-Festival mit mehreren Bühnen, Campingbereichen und 30.000 Besucher:innen pro Tag können es auch mehr als 150 Seiten sein - zuzüglich der Teilkonzepte. Der Umfang richtet sich nach dem, was die Veranstaltung tatsächlich braucht.
Kann ich das Sicherheitskonzept selbst schreiben?
Grundsätzlich ja. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die das untersagt. Die Frage ist, ob Sie die fachliche Expertise haben, um alle relevanten Risiken systematisch zu erfassen und die gesetzlichen Anforderungen sowie Normen zu berücksichtigen. Denn ein Sicherheitskonzept ist immer auch eine Dokumentation: Es weist nach, welche Risiken Sie erkannt, welche Maßnahmen Sie getroffen und welche Entscheidungen Sie bewusst getroffen haben. Kommt es zu einem Personenschaden und ein Risiko wurde im Konzept nicht erfasst, fehlt Ihnen genau dieser Nachweis - und die Frage, warum das Risiko nicht berücksichtigt wurde, wird gestellt. Ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen stützt sich neben dem Veranstaltungsrecht Ihres Bundeslandes auf viele weitere Regelwerke - bei siflux arbeiten wir mit über 50 einschlägigen Normen. Das erfordert spezialisiertes Fachwissen.
Wie ist ein Sicherheitskonzept aufgebaut?
Ein Sicherheitskonzept folgt in der Praxis meist einer Struktur von der Veranstaltungsbeschreibung über die Risikobeurteilung bis zu den konkreten Maßnahmen: Rechtsgrundlagen, Schutzziele, Sicherheitsorganisation, Ordnerdienst, Brandschutz, Sanitätsdienst, Räumung und Evakuierung, Kommunikation sowie Pläne im Anhang. Eine beispielhafte Gliederung mit zwölf Kapiteln finden Sie weiter oben im Beitrag.
Ab wann ist ein Sicherheitskonzept Pflicht?
Vier Bundesländer nennen ausdrückliche Schwellen: Wien, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können, die Steiermark bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen, Salzburg bei mehr als 2.000 und Tirol bei mehr als 1.500 gleichzeitig erwarteten Personen. Niederösterreich verlangt bei jeder Anmeldung „ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept“, ohne Schwelle. In den übrigen Bundesländern kann die Behörde mit Bescheid Auflagen vorschreiben, in der Praxis auch ein Sicherheitskonzept. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher:innen verlangt es außerdem die OIB-Richtlinie 4, die über die Bauvorschriften der Länder gilt.
Quellenverzeichnis
ÖNORMEN
- ÖNORM EN 13200-8 (Ausgabe 2017-06-15): Zuschaueranlagen - Teil 8: Sicherheitsmanagement.
Baurechtliche Richtlinien
- OIB-Richtlinie 4 (Ausgabe Mai 2023, in einigen Bundesländern noch Ausgabe April 2019): Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Österreichisches Institut für Bautechnik.
Veranstaltungsgesetze und Verordnungen
- Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), Fassung 01.07.2026
- Erläuterungen zum Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, zu § 31 (Beilage Nr. 14/2020 zum Wiener Landtag)
- Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026), Fassung 05.05.2026
- Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), Fassung 05.05.2026
- Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG), Fassung 05.05.2026
- Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO), LGBl. Nr. 72/2026, Fassung 30.09.2026
- NÖ Veranstaltungsgesetz, Fassung 05.05.2026
- für die übrigen Bundesländer: Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VAG 2010), Vorarlberger Veranstaltungsgesetz, Bgld. Veranstaltungsgesetz, jeweils Fassung 05.05.2026
Gewerberecht
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Fassung 26.02.2026 - § 32
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), Abteilung VI/A/1 Gewerberecht: Sicherheitskonzept für Veranstaltungen - gewerberechtliche Zuordnung. Schreiben an Martin Bardy vom 13.11.2023 (nicht veröffentlicht)
Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere fachliche Einordnung mit Stand 30. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.