Das Salzburger Veranstaltungsgesetz wurde grundlegend erneuert. Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026) löst seit 1. Mai 2026 das bisherige Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ab, das seit 1997 elfmal novelliert wurde. Die Neuerlassung bringt Deregulierung, klarere Zuständigkeiten - und eine Neuerung, die für viele Veranstalter:innen im Bundesland Salzburg die größte praktische Auswirkung hat: die verpflichtende Vorlage eines Sicherheitskonzepts bei Großveranstaltungen. Und „groß“ ist schneller erreicht, als viele denken: Die Grenze liegt bei mehr als 2.000 teilnehmenden Personen, die gleichzeitig erwartet werden. Gezählt werden nicht nur Besucher:innen, sondern auch Crew, Künstler:innen und Mitarbeiter:innen, nicht jedoch Ordner:innen.
Das Gesetz trat mit 1. Mai 2026 in Kraft. Wir haben den Gesetzestext im Detail gelesen und fassen zusammen, was sich für Veranstalter:innen, Betreiber:innen von Veranstaltungsstätten und Gemeinden konkret ändert.
Klein- und Großveranstaltung: eine neue Einteilung
Bisher (VAG 1997): § 2 Abs 2 unterschied zwischen Veranstaltungen von „örtlicher Bedeutung“ und solchen, die darüber hinausreichen. Maßgeblich waren Art, Bereich der Veranstaltungsstätte und „Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses“ - eine Formulierung, die in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten und Kompetenzstreitigkeiten geführt hat. Das halten auch die Erläuterungen zum neuen Gesetz fest (zu § 3). Im Begutachtungsverfahren wies das Innenministerium außerdem darauf hin, dass die alten Begriffe zusammen mit einer Zahlengrenze schiefe Ergebnisse liefern würden: Ein Krampuslauf in Hallein mit über 2.000 Personen wäre von „überörtlicher Bedeutung“, eine Vorstellung der Salzburger Festspiele auf der Pernerinsel in Hallein nur von „örtlicher Bedeutung“. Deshalb spricht das neue Gesetz von Klein- und Großveranstaltungen.
Neu (Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026): § 3 Abs 2 teilt anmeldepflichtige Veranstaltungen jetzt nach einer klaren Zahlengrenze ein:
- Kleinveranstaltung: nicht mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet
- Großveranstaltung: mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet
Wichtig dabei: Der Begriff „teilnehmende Personen“ geht über die Besucher:innen hinaus. Mitgezählt werden auch Mitarbeiter:innen, Darsteller:innen und Sportler:innen. Nicht mitgezählt werden Behördenorgane, Ordner:innen und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Dienst, laut Erläuterungen insbesondere Feuerwehr, Rettungsdienste und ähnliche Hilfsorganisationen.
Für die Praxis bedeutet das: Bei einem Musikfestival mit 1.800 Besucher:innen, 180 Crew-Mitgliedern (Ordner:innen nicht mitgezählt) und 30 Künstler:innen und Techniker:innen liegt die Gesamtzahl der teilnehmenden Personen bereits über 2.000 - und die Veranstaltung gilt als Großveranstaltung.
Maßgeblich ist die zu erwartende Zahl, nicht die angegebene. Die Behörde prüft die Angabe laut Erläuterungen auf Plausibilität, etwa anhand von Erfahrungswerten der Vorjahre, der Art der Bewerbung oder der Höchstzahl im Genehmigungsbescheid der Veranstaltungsstätte.
Sicherheitskonzept: bei mehr als 2.000 Personen verpflichtend
Die wohl wichtigste Neuerung für die Praxis.
Bisher (VAG 1997): Keine Sicherheitskonzeptpflicht. § 13 Abs 1 des alten Gesetzes verlangte bei der Anmeldung lediglich Angaben zur veranstaltenden Person, Art, Ort und Dauer der Veranstaltung, die voraussichtliche Zahl der Besucher:innen und gegebenenfalls Behörde, Datum und Geschäftszahl des Genehmigungsbescheids der Veranstaltungsstätte. Das Wort Sicherheitskonzept kam im alten Gesetz gar nicht vor. Die Behörde konnte zwar gemäß § 13 Abs 3 Auflagen vorschreiben, aber nur „hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Veranstaltung“. Daneben gab es nur einzelne Sonderfälle, etwa einen Ordnerdienst bei Sportveranstaltungen mit mehr als 3.000 Besucher:innen (§ 13 Abs 3) oder einen ärztlichen Präsenzdienst und einen Feuerwehr-Bereitschaftsdienst (§ 13 Abs 5). Eine Auflage, ein Sicherheitskonzept vorzulegen, war vom Wortlaut kaum gedeckt.
Neu (neues Salzburger Veranstaltungsgesetz): § 14 Abs 1 lit e schreibt vor, dass bei der Anmeldung einer Großveranstaltung ein Sicherheitskonzept vorgelegt werden muss. Diese Pflicht kam erst nach dem Begutachtungsverfahren dazu, auf Anregung der Bezirkshauptmannschaften. Gleichzeitig erweitert § 14 Abs 3 die Auflagenmöglichkeiten: Auflagen sind nicht mehr auf Ort und Zeit beschränkt. Laut Erläuterungen können sie etwa auch Lautstärke, Beleuchtung oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung betreffen.
Die Erläuterungen zum Gesetz beschreiben den möglichen Inhalt eines solchen Sicherheitskonzepts: Ausführungen zu sicherheits- und rettungstechnischen Maßnahmen, genaue Angaben über den allfälligen Einsatz des Ordnerdienstes sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen. Was davon nötig ist, richtet sich nach der Art der Veranstaltung. Die Aufzählung entspricht fast wörtlich vier der sechs Punkte, die das Tiroler Veranstaltungsgesetz als Mindestinhalt verbindlich vorschreibt (§ 6a Abs 2 lit a, b, e und f TVG). Die in Tirol zusätzlich verlangten schriftlichen Stellungnahmen von Rettungsdienst und örtlicher Feuerwehr (lit c und d) nennen die Salzburger Erläuterungen nicht. In Salzburg steht die Aufzählung außerdem nur in den Erläuterungen und ist als Möglichkeit formuliert („kann … enthalten“).
Bemerkenswert ist die Formulierung: „Vermeidung von Notfällen“ beschreibt die präventive Planung, „Verminderung ihrer Auswirkungen“ die reaktive Planung. Die Erläuterungen fassen beides unter dem Begriff „Sicherheitskonzept“ zusammen. In unserer Praxis wird die präventive Planung im Sicherheitskonzept beschrieben und die reaktive in der Notfallplanung, also in zwei eigenständigen Dokumenten, die aufeinander aufbauen.
Das Gesetz selbst legt den Inhalt nicht fest. Es verlangt aber, dass Veranstaltungen dem Stand der Technik entsprechen (§ 2 lit a S.VAG 2026). Für die Methode heißt das: Eine Risikobeurteilung identifiziert die relevanten Szenarien für die jeweilige Veranstaltung. Daraus leiten sich Maßnahmen ab, die entweder die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Szenarios reduzieren - das ist die präventive Planung im Sicherheitskonzept - oder das Schadensausmaß im Eintrittsfall begrenzen - das ist die Notfallplanung. So beschreibt es etwa die ÖNORM EN 13200-8 für Zuschaueranlagen: Die Ergebnisse der Risikobeurteilung müssen die Schwere der Gefährdung begrenzen oder die Wahrscheinlichkeit verringern. In Wien ist die Risikobeurteilung sogar gesetzlicher Mindestinhalt des Sicherheitskonzepts (§ 31 Abs 2 Z 1 Wr. VG). Ein Sicherheitskonzept nach diesem Stand der Technik ist fachlich solide und hilft im Haftungsfall nachzuweisen, dass sorgfältig vorbereitet wurde.
Wir erstellen gerne beides für Ihre Veranstaltung - das Sicherheitskonzept für Veranstaltungen und die darauf abgestimmte Notfallplanung.
Für Veranstalter:innen in Salzburg bedeutet das: Bei mehr als 2.000 gleichzeitig erwarteten teilnehmenden Personen gehört das Sicherheitskonzept bereits zur Anmeldung. Nicht irgendwann im Verlauf der Planung, nicht auf Nachfrage der Behörde - sondern als Teil der Anmeldung. Bei einer Anmeldefrist von sieben Werktagen muss es also spätestens dann fertig sein.
Damit reiht sich Salzburg in eine Entwicklung ein, die in anderen Bundesländern bereits vollzogen oder in Gang ist. Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 verlangt ein Sicherheitskonzept, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können oder die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs 1 Wr. VG). Das Tiroler Veranstaltungsgesetz verlangt ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept, wenn mehr als 1.500 Besucher:innen oder Teilnehmer:innen gleichzeitig erwartet werden (§ 6a Abs 1 TVG). Salzburg setzt die Grenze mit 2.000 teilnehmenden Personen dazwischen - zählt aber breiter: Wien zählt nur Besucher:innen, Tirol Besucher:innen und Teilnehmer:innen, Salzburg ausdrücklich auch Mitarbeiter:innen und Darsteller:innen. Die Entwicklung geht weiter: Seit 30. Juli 2026 verlangt auch die Steiermark ein Sicherheitskonzept, und zwar bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen (§ 38 der Steiermärkischen Veranstaltungsverordnung 2026). Teilnehmer:innen sind dort alle, die der Veranstaltung folgen, bei Mitmach-Veranstaltungen wie einem Volkslauf auch die Aktiven (§ 2 Z 22 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012). Mitarbeiter:innen und Darsteller:innen zählen - anders als in Salzburg - nicht mit.
Neue Zuständigkeiten: wer ist wofür verantwortlich?
Bisher (VAG 1997): Alle anmeldepflichtigen Veranstaltungen - unabhängig von der Größe - wurden bei der Gemeinde (Bürgermeister:in) angemeldet, in der Stadt Salzburg bei der Landespolizeidirektion (§ 12 Abs 1). Die Überwachung war dagegen nach Bedeutung aufgeteilt: bei örtlicher Bedeutung die Gemeinde, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 24 Abs 2). In der Praxis führte das dazu, dass die anmeldende und die überwachende Behörde nicht immer dieselbe war.
Neu (Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026): Die Zuständigkeit folgt jetzt der Veranstaltungsgröße:
Kleinveranstaltungen (bis 2.000 teilnehmende Personen): Anmeldung bei der Gemeinde (Bürgermeister:in, § 13 Abs 1 lit a). Bescheinigung und Auflagen fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 14 Abs 2).
Großveranstaltungen (mehr als 2.000 teilnehmende Personen): Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 13 Abs 1 lit b).
Stadt Salzburg: Für Klein- und Großveranstaltungen ist die Landespolizeidirektion zuständig (§ 13 Abs 1 lit c).
Der Vorteil dieser Neuregelung laut Erläuterungen: Dieselbe Behörde, die die Anmeldung entgegennimmt, ist auch für die Überwachung der Veranstaltung zuständig (§ 25 Abs 2). Das vereinfacht die Kommunikation und die Vorschreibung von Auflagen. Eine Ausnahme gibt es in der Stadt Salzburg: Dort überwacht die Landespolizeidirektion alles außer den betriebstechnischen, bau- und feuerpolizeilichen Belangen.
Anmeldefrist: von drei Tagen auf sieben Werktage
Bisher (VAG 1997): § 13 Abs 1 verlangte die Anmeldung „spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung“. Keine Ausnahme, keine Differenzierung.
Neu (neues Salzburger Veranstaltungsgesetz): Die Anmeldefrist beträgt sieben Werktage (§ 14 Abs 1). Als Werktag zählt laut Erläuterungen jeder Tag außer Sonntag und gesetzlichem Feiertag, also auch der Samstag. Das gibt den Behörden mehr Zeit für die Prüfung - und bedeutet für Veranstalter:innen: früher anmelden.
Nur bei außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen genügt weiterhin eine Anmeldung bis drei Werktage vorher. Die Erläuterungen nennen als Beispiel Siegesfeiern nach Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften und verlangen eine restriktive Auslegung. Gemeint sind Umstände, aus denen die Veranstaltung erst entsteht, wie eben ein überraschender Sieg.
Neu ist außerdem, dass die voraussichtliche Zahl der teilnehmenden Personen aufgegliedert angegeben werden muss: Besucher:innen einerseits, sonstige anwesende Personen andererseits (§ 14 Abs 1 lit d). Das ist sinnvoll - denn wie oben beschrieben bestimmt die Gesamtzahl der teilnehmenden Personen, ob eine Veranstaltung als Klein- oder Großveranstaltung gilt. Bei Laufveranstaltungen etwa können die Aktiven laut Erläuterungen zahlreicher sein als das Publikum.
Eine verspätete Anmeldung hat zwei Folgen: Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen (§ 15 Abs 1 lit a), und die Abhaltung ohne fristgerechte Anmeldung ist strafbar (§ 30 Abs 1 lit b). Vor der Anmeldung und der Bescheinigung darf die Veranstaltung ohnehin nicht stattfinden (§ 14 Abs 2).
Ausnahmen von der Anmeldepflicht: großzügiger als bisher
Das neue Gesetz weitet die Ausnahmen von der Anmeldepflicht aus (§ 13 Abs 2) - ein klares Zeichen der Deregulierung. Wie bisher gelten alle Ausnahmen nur, wenn keine Gefährdung der teilnehmenden Personen zu erwarten ist, und nicht für Motorsport, Veranstaltungen mit Schusswaffen und das Aufstellen von Spielapparaten:
Gastgewerbebetriebe: Bisher (§ 12 Abs 2 Z 1 VAG 1997): Befreiung bis 300 genehmigte Plätze. Neu (§ 13 Abs 2 lit a S.VAG 2026): Befreiung bis 500 genehmigte Plätze.
Genehmigte Veranstaltungsstätten sowie sonstige Betriebsstätten und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 17 Abs 2 lit b, laut Erläuterungen etwa Schulen und Kindergärten): Bisher (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a VAG 1997) Räume für bis zu 300 Personen, 7:00-22:00 Uhr. Neu (§ 13 Abs 2 lit b S.VAG 2026): Veranstaltungsstätten für bis zu 500 Personen, 7:00-24:00 Uhr. Für diese Grenze zählt laut Gesetzestext, wie viele Personen die Veranstaltungsstätte fasst, nicht wie viele Gäste tatsächlich kommen. Die Erläuterungen sprechen dagegen von „bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen“. Genehmigte Veranstaltungsstätten und sonstige Betriebsstätten waren schon bisher ausgenommen. Neu sind das höhere Fassungsvermögen bei Räumen, die längere Uhrzeit und die Anstalten des öffentlichen Rechts, etwa ein Turnsaal, in dem nicht die Schule selbst veranstaltet. Das entlastet viele bestehende Säle, Hallen und Eventlocations.
Veranstaltungen im Freien ohne besondere Anlagen: Bisher (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b VAG 1997) Veranstaltungsstätten für bis zu 600 Personen, 7:00-20:00 Uhr. Neu (§ 13 Abs 2 lit c S.VAG 2026): ebenfalls für bis zu 600 Personen, 7:00-22:00 Uhr. Die Erläuterungen begründen die Ausweitung mit den WHO-Empfehlungen: Die strengeren Lärmgrenzwerte der Nachtzeit gelten erst ab 22:00 Uhr, bis dahin gelten die Werte der Tagzeit. Die Uhrzeiten beziehen sich auf die Veranstaltung selbst, Auf- und Abbau zählen nicht mit.
Bewilligungspflicht: deutlich eingeschränkt
Bisher (VAG 1997): § 4 Abs 1 sah eine Bewilligungspflicht durch die Landesregierung für drei Kategorien vor: Filmvorführungen, Revue- und Varietévorstellungen sowie Veranstaltungen im Umherziehen mit betriebstechnischen Einrichtungen. Für Filmvorführungen galt ein eigener 7. Abschnitt (§§ 29-30) mit detaillierten Regelungen bis hin zum Mindestalter der Filmvorführer:innen (18 Jahre).
Neu (S.VAG 2026): Filmvorführungen und Revue-/Varietévorstellungen sind nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern anmeldepflichtig. Bestimmte Filmvorführungen fallen gar nicht mehr unter das Gesetz und brauchen deshalb auch keine Anmeldung, etwa Freiluftkino mit bis zu 500 Besucher:innen (§ 1 Abs 4 lit i). Die Bestimmungen über Veranstaltungsstätten gelten für sie aber weiter. Der gesamte 7. Abschnitt entfällt. Die Erläuterungen begründen das mit dem Wegfall der historischen Gründe - die hohe Brandgefahr von Nitrocellulose-Filmkopien existiert nicht mehr - und mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Vorzensur.
Bewilligungspflichtig bleiben nur noch Veranstaltungen im Umherziehen, die betriebstechnische Einrichtungen verwenden und geeignet sind, Gefahren für Leben und Gesundheit zu verursachen (§ 4 Abs 1). Zusätzlich wurde die bisherige Aufzählung (Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino) auf „Zirkus und Wanderschaustellung“ reduziert (§ 4 Abs 2, bisher Abs 3). Der Grund ist laut Erläuterungen das neue Gefahrenkriterium in § 4 Abs 1: Kleine Wanderbühnen ohne gefährliche Einrichtungen, etwa Straßentheater oder Kasperlaufführungen, sind nicht mehr bewilligungspflichtig, deshalb wurde die Wanderbühne auch aus der Aufzählung gestrichen.
Die Erläuterungen liefern eine ausführliche Liste mit Beispielen - von der Achterbahn über die Hüpfburg bis zum Zirkus mit und ohne Tiere. Nicht bewilligungspflichtig sind unter anderem Geschicklichkeitsautomaten, Dosenwerfen und Straßentheater ohne Tribüne.
Barrierefreiheit als Grundsatz
Neu ist § 2 lit e: Veranstaltungen sind nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit umfassend barrierefrei durchzuführen. Die allgemeinen Grundsätze des § 2 sind laut Erläuterungen eine Orientierungshilfe für die Behörden. Einklagbare Rechte einzelner Personen entstehen daraus nicht.
Ganz neu ist die Anforderung allerdings nicht. Die Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung schreibt schon seit 2001 zentrale Eckpunkte vor: § 26 verlangt Stellplätze für Rollstühle, mindestens einen bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen und mindestens zwei darüber. Dieselbe Vorgabe stand schon im alten Gesetz (§ 17 Abs 6 VAG 1997) und steht jetzt in § 18 Abs 5 S.VAG 2026. § 23 verlangt „tunlichst“, also nach Möglichkeit, zumindest eine rollstuhlgerechte Toilettenanlage.
Nach § 3 Abs 1 und 2 der Verordnung sind ihre Anforderungen nach dem „Stand der Technik“ zu erfüllen, also nach dem Entwicklungsstand, „wie er sich zB aus technischen Normen und Richtlinien ergibt“. Für die Barrierefreiheit sind das vor allem die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) und die ÖNORM B 1600 (Barrierefreies Bauen). Die OIB-Richtlinie 4 verlangt für Versammlungsstätten, also bei mehr als 120 gleichzeitig anwesenden Personen, unter anderem: Im Zuschauerbereich müssen zumindest die Rollstuhlplätze von der jeweiligen Erschließungsebene aus barrierefrei erreichbar sein, es muss „nach Maßgabe der Größe eine ausreichende Anzahl an Rollstuhlplätzen“ geben, und für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen sind Maßnahmen zu treffen. Der neue § 2 lit e gibt dem Thema jetzt zusätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung im Salzburger Veranstaltungsrecht.
Die Erläuterungen zum Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 kündigen darüber hinaus eine Anpassung der Veranstaltungsstätten-Verordnung an das neue Gesetz an. Dort soll laut Erläuterungen auch die Barrierefreiheit näher geregelt werden.
Kein Awareness-Konzept - anders als Wien
Im Begutachtungsverfahren wiesen mehrere Stellen, darunter der Österreichische Behindertenrat und der FrauenRat Salzburg, auf das fehlende Awareness-Konzept hin und nannten Wien als Beispiel. Der Salzburger Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden. Die Erläuterungen begründen das mit drei Argumenten: Wien nehme eine Vorreiterrolle ein, deren Erfahrungen erst abgewartet werden sollten. Eine solche Regelung würde der beabsichtigten Deregulierung widersprechen. Und sie würde eine Ungleichbehandlung gegenüber der Gastronomie darstellen. In Wien gilt die Pflicht, wenn 300 oder mehr Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können und musikalische Darbietungen, Tanzfläche oder Stehplatzbereich vor der Bühne, Alkoholausschank und ein Ende nach 21 Uhr zusammenkommen und im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung überwiegen (§ 26 Abs 5 Wr. VG). Mehr dazu im Beitrag Awareness-Konzept für Veranstaltungen: Pflicht in Wien seit 1. Juli 2026.
Für Veranstalter:innen in Salzburg bedeutet das: Stand jetzt keine gesetzliche Pflicht für ein Awareness-Konzept. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine solche Regelung in einer späteren Novelle nachgezogen wird.
Weitere Änderungen im Überblick
Veranstaltungsstätten über mehrere Gemeinden oder Bezirke: Das neue Gesetz regelt erstmals klar, welche Behörde die Veranstaltungsstätte genehmigt, wenn sie sich über Gemeinde- oder Bezirksgrenzen erstreckt (§ 17 Abs 4 lit b und c).
Verbot von Schaum- und Styroporpartys: § 22 Abs 1 lit c verbietet diese Veranstaltungsform ausdrücklich - laut Erläuterungen, weil es wiederholt zu Unfällen gekommen ist.
Eigenverantwortung der veranstaltenden Person: § 25 Abs 1 normiert ausdrücklich, dass die veranstaltende Person dafür verantwortlich ist, dass die Veranstaltungsstätte für die jeweilige Veranstaltung die bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt. Das alte Gesetz regelte in § 24 Abs 1 VAG 1997 vor allem, wie weit die Behörde überwachen musste. Diese unbestimmte Formulierung hat laut Erläuterungen in der Praxis zu Unsicherheiten über das Ausmaß der behördlichen Überwachungspflichten geführt. Das neue Gesetz stärkt den Grundsatz der Eigenverantwortung und entlastet die Behörden von der bisherigen Überwachungspflicht. Überwachen dürfen sie weiterhin jederzeit.
Ordnerdienst und Personenkontrollen: Einen Ordnerdienst kann die Behörde jetzt nicht mehr nur bei Sportveranstaltungen vorschreiben. § 14 Abs 3 nennt Sportveranstaltungen mit mehr als 3.000 teilnehmenden Personen nur noch als Beispiel („insbesondere“). § 14 Abs 4 präzisiert erstmals, was der Ordnerdienst konkret darf: Kleidung und mitgeführte Behältnisse vor dem Zutritt durchsuchen und Personen, die das verweigern, ausschließen. Das alte Gesetz (§ 13 Abs 4 VAG 1997) sprach nur von den „notwendigen Kontrollen“, ohne zu sagen, was sie umfassen.
Beendigung durch die Behörde: Bisher durften nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Veranstaltung sofort beenden, wenn das für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren notwendig war (§ 25 Abs 3 VAG 1997). Jetzt darf das auch die Behörde, die die Veranstaltung überwacht, und beide dürfen eine Veranstaltung schon vor Beginn untersagen. Die Gründe sind der veranstaltenden Person binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen (§ 26 Abs 3).
Prüfintervall - kleine Vereinfachung: Die Pflicht zur dreijährlichen Prüfung gefahrgeneigter betriebstechnischer Einrichtungen besteht unverändert (bisher § 18 Abs 2 VAG 1997, jetzt § 19 Abs 2 S.VAG 2026). Neu ist nur: Der Prüfbericht muss der Genehmigungsbehörde nicht mehr automatisch, sondern lediglich auf Verlangen vorgelegt werden.
Übergangsbestimmungen: Bestehende genehmigungspflichtige Veranstaltungsstätten gelten als genehmigt, wenn sie den Anforderungen des § 18 Abs 1 entsprechen (§ 33 Abs 3). Die Veranstaltungsstätten-Verordnung gilt weiter (§ 33 Abs 4).
Strafbestimmungen: Die Geldstrafen bleiben unverändert bei bis zu 3.700 € für die meisten Übertretungen (§ 30 Abs 2). Neu ist die Strafbarkeit bei nicht fristgerechter Anmeldung (§ 30 Abs 1 lit b) und bei Durchführung einer verbotenen Schaum- oder Styroporparty (§ 30 Abs 1 lit k).
Mehr Ausnahmen vom Anwendungsbereich: § 1 Abs 4 nimmt jetzt zusätzlich Sportstätten im Freien ohne bauliche oder technische Einrichtungen aus (etwa Naturrodelbahnen, Loipen, Klettergärten und Schipisten), dazu Anlagen für Breiten- und Freizeitsport bei typischer Nutzung, Spielplätze, Glücksspielautomaten in konzessionierten Automatensalons, Brauchtumsfeuer und bestimmte Filmvorführungen. Das alte Gesetz kannte nur drei Ausnahmen (Schulen und Kindergärten, Volksbildungseinrichtungen, Bundeskompetenz). Funparks auf Schipisten und Hochseilgärten fallen laut Erläuterungen weiterhin unter das Gesetz.
Was bedeutet das für Ihre Veranstaltung in Salzburg?
Mit dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 ist das Sicherheitskonzept in Salzburg seit 1. Mai 2026 Pflicht für jede Großveranstaltung.
Wenn Sie in Salzburg eine Veranstaltung planen, bei der mehr als 2.000 Personen gleichzeitig erwartet werden (Besucher:innen, Crew und Aktive zusammengerechnet), brauchen Sie ein Sicherheitskonzept.
Auch unterhalb dieser Grenze ist ein Sicherheitskonzept sinnvoll. Die Behörde kann gemäß § 14 Abs 3 auch bei Kleinveranstaltungen Auflagen vorschreiben - und ein bestehendes Sicherheitskonzept erleichtert diesen Prozess erheblich. Auch für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte kann die Behörde laut Erläuterungen ein Sicherheitskonzept als Unterlage verlangen (§ 17 Abs 5). Und im Haftungsfall hilft es Ihnen nachzuweisen, dass Sie sorgfältig vorbereitet haben.
Wir kennen die Veranstaltungsgesetze aller neun Bundesländer - und berücksichtigen die Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes in jedem Sicherheitskonzept für Veranstaltungen, das wir erstellen.
Häufige Fragen zum neuen Salzburger Veranstaltungsgesetz
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 ist mit 1. Mai 2026 in Kraft getreten.
Wenn mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden, ist mit der Anmeldung ein Sicherheitskonzept vorzulegen (§ 14 Abs 1 lit e iVm § 3 Abs 2 S.VAG 2026). Als teilnehmende Personen gelten neben Besucher:innen auch Mitarbeiter:innen, Darsteller:innen und Sportler:innen, nicht aber Ordner:innen, Behördenorgane und Einsatzorganisationen im Dienst.
Das Gesetz selbst legt den Inhalt nicht fest. Die Erläuterungen nennen als mögliche Bestandteile: sicherheits- und rettungstechnische Maßnahmen, Angaben zum Ordnerdienst sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen. Was davon nötig ist, richtet sich nach der Art der Veranstaltung. Da Veranstaltungen dem Stand der Technik entsprechen müssen (§ 2 lit a S.VAG 2026), ist eine Risikobeurteilung der sinnvolle Ausgangspunkt.
Gesetzlich verpflichtend ist das Sicherheitskonzept erst ab der Grenze zur Großveranstaltung (in Salzburg bei mehr als 2.000 teilnehmenden Personen). Die Behörde kann allerdings auch bei Kleinveranstaltungen Auflagen vorschreiben. Und unabhängig von der gesetzlichen Pflicht: Als Veranstalter:in trifft Sie eine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Ihren Besucher:innen. Auch das Gesetz verlangt, dass Veranstaltungen weder das Leben noch die Gesundheit von Menschen gefährden (§ 2 lit b S.VAG 2026). Ein Sicherheitskonzept dokumentiert, dass Sie angemessene Vorkehrungen getroffen haben. Das hilft Ihnen im Haftungsfall.
Kleinveranstaltungen (bis 2.000 teilnehmende Personen): bei der Gemeinde (Bürgermeister:in). Großveranstaltungen (> 2.000 teilnehmende Personen): bei der Bezirksverwaltungsbehörde. In der Stadt Salzburg: bei der Landespolizeidirektion.
Quellenverzeichnis
Salzburg
- Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026), LGBl Nr 32/2026, Fassung 05.05.2026
- Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 183 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 17. Gesetzgebungsperiode
- Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses, Nr. 237 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 17. Gesetzgebungsperiode (Regierungsvorlage ohne Änderung angenommen, Landtagsbeschluss vom 04.02.2026)
- Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 (VAG 1997), LGBl Nr 100/1997, Fassung 10.09.2025 (außer Kraft seit 01.05.2026)
- Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung, LGBl Nr 10/2001, Fassung 11.05.2026
Andere Bundesländer
- Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), Fassung 01.07.2026
- Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), Fassung 05.05.2026
- Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG), Fassung 05.05.2026
- Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO), LGBl. Nr. 72/2026, Fassung 30.09.2026
Normen und Richtlinien
- ÖNORM EN 13200-8 (Ausgabe 2017-06-15): Zuschaueranlagen - Teil 8: Sicherheitsmanagement.
- OIB-Richtlinie 4 (Ausgabe Mai 2023): Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Österreichisches Institut für Bautechnik.
- ÖNORM B 1600 (Ausgabe 2023-05-01): Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere fachliche Einordnung mit Stand 30. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.