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Veranstaltungsrecht

Sicherheitskonzept in der Steiermark: Was die Veranstaltungsverordnung 2026 verlangt

Seit 30. Juli 2026 verlangt die Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026, kurz StVVO, ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen in der Steiermark, bei denen mehr als 5.000 Teilnehmer:innen gleichzeitig anwesend sind (§ 38 StVVO). Eine solche Pflicht steht weder im Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz noch in der bisherigen Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014. Die StVVO ersetzt diese Verordnung und die Veranstaltungsformularverordnung 2012.

Die konsolidierte Fassung im RIS umfasst samt Formularen 76 Seiten. Für das Sicherheitskonzept sind vor allem drei Stellen entscheidend: wer mitzählt, was hineingehört und was für Veranstaltungsstätten gilt. Wir haben die Verordnung und das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG) gelesen und fassen zusammen, was das für Veranstalter:innen und Betreiber:innen von Veranstaltungsstätten in der Steiermark bedeutet.

Kurz gesagt:

  • Pflicht: Sicherheitskonzept bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen (§ 38 Abs 1 StVVO), außer die Veranstaltung ist schon vom bewilligten Konzept der Veranstaltungsstätte umfasst.
  • Wer zählt: das Publikum und alle, die sich selbst aktiv belustigen oder ertüchtigen (§ 2 Z 22 StVAG). Nach unserer Lesart zählen bei einem Stadtlauf auch die Läufer:innen, nicht aber Darsteller:innen, Mitwirkende und Personal.
  • Inhalt: elf Mindestinhalte, darunter Risikobeurteilung, Lenkung der Teilnehmer:innenströme, Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne und ein Einsatzplan für den Ordnerdienst (§ 38 Abs 2 und 3 StVVO).
  • Veranstaltungsstätten: Stätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5.000 Teilnehmer:innen brauchen selbst ein Sicherheitskonzept, bereits bewilligte Stätten binnen zwei Jahren ab 30. Juli 2026, also bis 30. Juli 2028 (§ 1 Abs 9 und § 58 Abs 2 StVVO).

Was ist die Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026?

Die StVVO ist eine Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 (LGBl. Nr. 72/2026). Sie regelt die Sicherheitserfordernisse für Veranstaltungen und die Formulare, mit denen Veranstaltungen gemeldet, angezeigt oder beantragt werden. Erlassen ist sie auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012. Für die Veranstaltungssicherheit in der Steiermark regelt sie die Einzelheiten. Das Gesetz selbst enthält das Wort „Sicherheitskonzept“ nicht. Die Pflicht steht nur in der Verordnung.

Die StVVO gilt für öffentliche Veranstaltungen und für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 1 Abs 1). Sie ist in zehn Abschnitte gegliedert, von Teilnehmer:innendichte und Fluchtwegen über Zelte, Bühnen und Flüssiggas bis zu Abfall und Prüfungen. Für das Sicherheitskonzept zählt vor allem der 6. Abschnitt mit den Schutzvorschriften. Dort stehen Ordnerdienst, Brandschutz- und Sanitätsdienst, Wetterwarnungen und das Sicherheitskonzept.

Nicht alles gilt für jede Veranstaltung gleich:

  • Am 30. Juli 2026 bereits bewilligte Veranstaltungsstätten: Regelt der Bewilligungsbescheid einzelne Anforderungen anders, geht der Bescheid vor (§ 1 Abs 2).
  • Meldepflichtige Veranstaltungen, etwa solche, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind: Aus dem 2. Abschnitt (Gesamtfassungsvermögen, Teilnehmer:innendichte, Flucht- und Rettungswege) gilt für sie nur das Personenzählsystem nach § 6 (§ 1 Abs 4). Das ist neu: Nach der alten Verordnung galt dieser Abschnitt für meldepflichtige Veranstaltungen gar nicht (§ 1 Abs 3 VSVO).
  • Kleinveranstaltungen mit nicht mehr als 300 Personen und weiteren Bedingungen, etwa zwischen 8 und 23 Uhr (§ 2 Z 9 StVAG): Sie sind meldepflichtig (§ 7 Abs 1 Z 4 StVAG). Das Personenzählsystem gilt also auch für sie, dazu die Regeln zur Brennbarkeit von Sitzen und Sitzbezügen sowie zu Fluchtwegkennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung (§ 1 Abs 4 iVm § 11 Abs 6 und 7 und § 12). Aus dem 6. Abschnitt gelten für sie nur Wetterwarnungen, Gehörschutz, Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 1 Abs 5). Ordnerdienst und Sicherheitskonzept nach der StVVO betreffen sie nicht.
  • Abweichungen: Von einzelnen Bestimmungen des 3. und 6. Abschnitts, also auch von den Regeln zu Ordnerdienst und Sicherheitskonzept, darf abgewichen werden, wenn die Bestimmung ausdrücklich angeführt, die Abweichung in Meldung oder Anzeige schriftlich begründet und sicherheitstechnisch zulässig ist und die Behörde ausdrücklich zustimmt (§ 1 Abs 6). Vom 2. Abschnitt darf abgewichen werden, wenn ein Gutachten auf Grundlage einer Entfluchtungssimulation bestätigt, dass die Sicherheit der Teilnehmer:innen gewährleistet ist (§ 1 Abs 7). Daneben kann die Behörde auf Antrag mit Bescheid von einzelnen Bestimmungen der Verordnung absehen, wenn die Veranstalter:in glaubhaft macht, dass ihre Einhaltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen entsprochen wird, denen die Verordnung dient (§ 4 Abs 3 und 4 StVAG).

Ab wann brauche ich in der Steiermark ein Sicherheitskonzept?

Die Schwelle steht in § 38 Abs 1 StVVO: Bei Veranstaltungen, bei denen mehr als 5.000 Teilnehmer:innen gleichzeitig anwesend sind, hat die Veranstalter:in ein Sicherheitskonzept zu erstellen und der Behörde zu übermitteln.

Wer als Teilnehmer:in zählt

Teilnehmer:innen sind nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz alle, die einem Veranstaltungsverlauf folgen oder sich im Rahmen der Veranstaltung aktiv belustigen oder ertüchtigen, „wie Publikum, Fans, Zuschauerinnen/Zuschauer, Besucherinnen/Besucher, Kundinnen/Kunden“ (§ 2 Z 22 StVAG). Bei einem Konzert ist das das Publikum. Bei einem Stadtlauf sind es die Zuschauer:innen und nach unserer Lesart auch die Läufer:innen.

Darsteller:innen, Mitwirkende und Personal zählen nach unserer Lesart für die Schwelle nicht mit. Die StVVO nennt Veranstalter:innen, Akteur:innen und Sicherheitsorgane neben den Teilnehmer:innen (§ 7 Abs 3), und die Formulare fragen „Darsteller/Mitwirkende/Organisationspersonal“ getrennt von der Höchstzahl gleichzeitig anwesender Teilnehmer:innen ab. Zwei Beispiele zeigen den Unterschied:

VeranstaltungGleichzeitig anwesendTeilnehmer:innen nach § 2 Z 22 StVAG, nach unserer LesartSicherheitskonzept nach § 38 StVVO?
Open-Air-Konzert4.800 Besucher:innen, 60 Musiker:innen und Techniker:innen, 250 Personen im Personal4.800nein
Stadtlauf3.000 Läufer:innen und 2.500 Zuschauer:innen an der Strecke, 200 Helfer:innen5.500ja

Für die Fluchtwege zählt dagegen jede Person: Ihre Bemessung richtet sich nach der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen, „Summe aus Teilnehmern, Veranstaltern, Akteuren, Sicherheitsorganen usw.“, die auf die Fluchtwege angewiesen sind (§ 7 Abs 3 StVVO). Auch die Formulare halten fest, dass die Höchstzahl gleichzeitig anwesender Teilnehmer:innen und die Anzahl an Darsteller:innen, Mitwirkenden und Organisationspersonal zusammen das Gesamtfassungsvermögen nicht überschreiten dürfen. Beim Konzert im ersten Beispiel kommen so 5.110 Personen zusammen.

„Gleichzeitig anwesend“ ist eine eigene Zählweise

Wien, Tirol, Salzburg und die Steiermark zählen unterschiedlich. Wien fragt, wie viele Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können (§ 31 Abs 1 Wr. VG). Tirol fragt, wie viele Besucher:innen oder Teilnehmer:innen gleichzeitig erwartet werden (§ 6a Abs 1 TVG), Salzburg, wie viele teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 3 Abs 2 und § 14 Abs 1 lit e S.VAG 2026). Die Steiermark stellt darauf ab, wie viele Teilnehmer:innen gleichzeitig anwesend sind. Maßgeblich ist damit der Höchststand während der Veranstaltung, nicht die Zahl über alle Tage. Ein Festival mit insgesamt 12.000 Besucher:innen an drei Tagen, von denen nie mehr als 4.500 gleichzeitig am Gelände sind, liegt unter der Schwelle. Schon das Gesetz verlangt in Meldung, Anzeige und Antrag neben der erwarteten Gesamtzahl auch „die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen“ (§ 7 Abs 3 Z 4, § 8 Abs 3 Z 5 und § 9 Abs 3 Z 6 StVAG).

Eine Ausnahme gilt für Großveranstaltungen, die eine Bewilligung brauchen. Großveranstaltungen sind in der Steiermark Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer mehr als 20.000 Personen erwartet werden oder die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von mehr als 20.000 Personen besucht werden können (§ 2 Z 8 StVAG). Hier zählt also auch die Summe über alle Tage. Bewilligungspflichtig sind sie, wenn sie nicht samt den verwendeten Einrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind (§ 9 Abs 1 StVAG). Sonst sind sie meldepflichtig (§ 7 Abs 1 Z 3 StVAG). Das Antragsformular für die Bewilligung (Anlage 5 der StVVO) enthält einen als erforderlich markierten Abschnitt „Sicherheitskonzept“, und zwar ohne die Schwelle von 5.000. Im Anzeigeformular (Anlage 4) ist der gleiche Abschnitt dagegen ausdrücklich auf Veranstaltungen „mit mehr als 5 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern“ beschränkt. Wenn Sie die Bewilligung einer Großveranstaltung beantragen, rechnen Sie deshalb mit einem Sicherheitskonzept, auch wenn nie mehr als 5.000 Personen gleichzeitig da sind. Das steht im Formular, nicht in § 38 selbst.

Wann das Konzept der Veranstaltungsstätte reicht

Die Pflicht entfällt, wenn die Veranstaltung „von einem in der Veranstaltungsstätte bereits bewilligten Konzept umfasst ist“ (§ 38 Abs 1 StVVO). Das kann vor allem Stadien, Hallen und Arenen betreffen, die selbst ein Sicherheitskonzept haben. Entscheidend sind die Worte „bereits bewilligten“ und „umfasst“. Nach unserer Einschätzung deckt ein Konzept, das für Fußballspiele bewilligt ist, nicht automatisch ein Konzert mit Bühne im Innenraum ab.

Bis 5.000: § 38 nennt ausdrücklich nur den Zusammenhang mit einer Großveranstaltung

Unterhalb der Schwelle nennt § 38 StVVO ausdrücklich genau einen Fall: Finden Veranstaltungen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Großveranstaltung statt, kann die Behörde unabhängig von der Teilnehmer:innenzahl ein Sicherheitskonzept vorschreiben (§ 38 Abs 1 zweiter Satz StVVO iVm § 8 Abs 5 StVAG). Ein Beispiel wäre ein Rahmenprogramm am selben Ort und zur selben Zeit wie eine Großveranstaltung. Daneben kann die Behörde bei melde-, anzeige- und bewilligungspflichtigen Veranstaltungen mit Bescheid Auflagen vorschreiben, soweit das für einen ordnungsgemäßen Ablauf erforderlich ist, etwa die Einsetzung einer Sicherheitskoordinator:in (§ 7 Abs 5, § 8 Abs 5 und § 9 Abs 7 StVAG, jeweils iVm § 8 Abs 6 Z 4 StVAG).

Unabhängig von der Schwelle gelten für jede Veranstaltung die Pflichten aus § 3 Abs 1 StVAG. Die Veranstalter:in hat unter anderem durch bauliche und organisatorische Maßnahmen „für eine Panikprävention zu sorgen“ (Z 4) und Maßnahmen zu treffen, damit alle anwesenden Personen im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und sie gefahrlos verlassen können (Z 5). Die Formulare für Anzeige, Großveranstaltung und Veranstaltungsstätte verlangen dazu jeweils eine ausführliche Beschreibung als Beilage. Ein Sicherheitskonzept ist unterhalb der Schwelle keine Pflicht nach § 38, aber ein guter Weg, beides zu planen und nachvollziehbar festzuhalten.

Was muss das Sicherheitskonzept in der Steiermark enthalten?

§ 38 Abs 2 StVVO nennt elf Mindestinhalte:

  1. Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung samt den sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen
  2. Angaben zum Brandschutz-, Ordner- und Sanitätsdienst
  3. Darstellung der Erreichbarkeit der Veranstaltung mit öffentlichen und individuellen Verkehrsmitteln
  4. Lenkung der Teilnehmer:innenströme
  5. Zufahrts- und Zutrittskontrollen
  6. Personenzählsystem
  7. Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Personenschäden
  8. Technische Maßnahmen zur Weitergabe von Informationen an die Teilnehmer:innen der Veranstaltung
  9. Organisation der Einsatzorganisationen und Kommunikation mit der Veranstalter:in sowie untereinander
  10. Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit Behinderung
  11. Einsatzplan für den Ordnerdienst, wobei die Veranstalter:in sicherstellt, dass die eingesetzten Ordner:innen geeignet und unterwiesen sind

Die Liste beginnt mit der Risikobeurteilung „samt den sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen“. Fachlich ist das folgerichtig, denn die anderen Punkte bauen darauf auf. Welche Zutrittskontrollen, welche Lenkung und welche Räumungspläne eine Veranstaltung braucht, ergibt sich aus den Gefahren, die die Risikobeurteilung findet. Wie Räumung und Evakuierung sich unterscheiden und was in die Pläne gehört, erklären wir im Beitrag Räumung vs. Evakuierung - der Unterschied einfach erklärt. Die Punkte 4 bis 6 gehören aus unserer Sicht zum Crowd Management.

Sie planen in der Steiermark eine Veranstaltung mit mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen? Wir erstellen Ihr Sicherheitskonzept für Veranstaltungen nach der StVVO.

Der Einsatzplan für den Ordnerdienst

Anders als in Wien gehört in der Steiermark ein Einsatzplan für den Ordnerdienst zum Sicherheitskonzept (§ 38 Abs 3 StVVO). Er muss vor Ort bereitgehalten werden und enthält:

  • die eingesetzten Bewachungsunternehmen und allfällige Subunternehmen,
  • die Anzahl der Ordner:innen und der Ansprechpersonen, mindestens eine Ansprechperson und für je 50 eingesetzte Ordner:innen eine weitere, die für die Organe der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit vor Ort erreichbar ist,
  • Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Mobiltelefonnummer und eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Ansprechpersonen,
  • eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises jeder eingesetzten Ordner:in und ihre Zuordnung zu einer Ansprechperson.

Für die Praxis heißt das: Die Ausweiskopien aller Ordner:innen müssen am Veranstaltungstag vorliegen. In den Formularen für Anzeige und Großveranstaltung erklärt die Veranstalter:in ausdrücklich, diese Übersicht vor Ort bereitzuhalten. Bei mehreren hundert Ordner:innen und mehreren Subunternehmen ist das ein eigener Arbeitsschritt, der früh mit den Bewachungsunternehmen vereinbart werden sollte. Wer als Ordner:in gilt, fasst die Verordnung weit: alle mit einer ordnenden Funktion, etwa auch Parkplatzeinweiser:innen, Kartenkontrolleur:innen, Platzanweiser:innen, Haustechniker:innen, Sicherheits- und Servicepersonal (§ 34 Abs 2 StVVO). Ob der Einsatzplan alle diese Personen erfassen muss, sagt die Verordnung nicht ausdrücklich. Das lässt sich am besten früh mit der Behörde klären. Beim Schlüssel von einer Person im Ordnerdienst je 100 erwarteten Personen zählen sie nach dem Wortlaut dagegen mit (§ 34 Abs 2 StVVO).

Neben den Ansprechpersonen verlangt § 34 Abs 3 StVVO eine Aufsichtsperson für je 50 eingesetzte Ordner:innen, die ebenfalls für die Organe der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit vor Ort erreichbar sein muss. Die beiden Regeln rechnen unterschiedlich: Bei 100 Ordner:innen sind es zwei Aufsichtspersonen, aber drei Ansprechpersonen. Ob dieselben Personen beide Aufgaben übernehmen können, regelt die Verordnung nicht.

Bei der Veranstaltung bereitzuhalten sind außerdem „Angaben zum Sicherheitskonzept“ (§ 56 Z 4 StVVO). Die Bestimmung verweist dafür auf „§ 38 Abs. 4“, den es nicht gibt: § 38 hat nur drei Absätze. Welche Angaben gemeint sind, bleibt damit offen. Wir empfehlen, das Sicherheitskonzept samt Einsatzplan am Veranstaltungstag vor Ort griffbereit zu halten, gedruckt oder digital.

Steiermark und Wien im Vergleich

Die Mindestinhalte ähneln stark denen des Wiener Veranstaltungsgesetzes: Neun der elf Punkte sind fast wortgleich mit § 31 Abs 2 Wr. VG. Die Unterschiede:

ThemaWien (§ 31 Wr. VG)Steiermark (§ 38 StVVO)
Schwellemehr als 5.000 Besucher:innen, die gleichzeitig teilnehmen könnenmehr als 5.000 Teilnehmer:innen, die gleichzeitig anwesend sind
Vorlageder Anmeldung anzuschließen„der Behörde zu übermitteln“, ohne eigene Frist
GrundlageEinschätzung der Gefahrenlage durch die Landespolizeidirektion Wien (§ 31 Abs 3)keine entsprechende Regelung
DiensteOrdnungsdienstBrandschutz-, Ordner- und Sanitätsdienst
Awarenesskonzeptja, nach Maßgabe des § 26 Abs 5 und 6nein
Ausleuchtung schwer einsehbarer Bereichejanein
Einsatzplan für den Ordnerdienstneinja, mit Ausweiskopien (§ 38 Abs 3)
Unterhalb der SchwelleBehörde kann ein Konzept verlangen, wenn eine Veranstaltung ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweist§ 38 nennt ausdrücklich nur den Zusammenhang mit einer Großveranstaltung

Mehr zur Wiener Rechtslage im Beitrag Wiener Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen wissen müssen.

Sicherheitskonzept für Veranstaltungsstätten: Frist bis 30. Juli 2028

Die StVVO verpflichtet nicht nur Veranstalter:innen, sondern auch Veranstaltungsstätten. Stätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5.000 Teilnehmer:innen haben ein Sicherheitskonzept nach § 38 Abs 2 Z 1 bis 10 zu erstellen und der Behörde zu übermitteln (§ 1 Abs 9 StVVO). Der Einsatzplan für den Ordnerdienst (Z 11) gehört nicht dazu. Die Verordnung ist hier nicht ganz scharf: Das Gesamtfassungsvermögen ist als maximal zulässige Anzahl gleichzeitig anwesender Personen definiert (§ 2 Z 1 StVVO), § 1 Abs 9 spricht aber von Teilnehmer:innen. Im Zweifel lässt sich mit der Behörde klären, welche Zahl gemeint ist.

Für Stätten, die bereits bewilligt sind, läuft eine Frist: Sie haben ihr Sicherheitskonzept binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung am 30. Juli 2026 zu übermitteln (§ 58 Abs 2 StVVO), also bis 30. Juli 2028. Das betrifft etwa große Stadien, Hallen und Arenen. Für neue Veranstaltungsstätten mit mehr als 5.000 Gesamtfassungsvermögen enthält das Antragsformular (Anlage 7 der StVVO) einen eigenen, als erforderlich markierten Abschnitt zum Sicherheitskonzept. Wir empfehlen daher, es schon mit dem Antrag auf Bewilligung vorzulegen. Ein Konzept der Stätte kann einen zweiten Nutzen haben: Ist es bewilligt und umfasst es eine Veranstaltung, braucht diese kein eigenes Sicherheitskonzept nach § 38 Abs 1. Ob ein nach § 58 Abs 2 nur übermitteltes Konzept dafür reicht, lässt sich am besten mit der Behörde klären. Betreiben oder planen Sie eine Veranstaltungsstätte mit mehr als 5.000 Gesamtfassungsvermögen, erstellen wir dieses Sicherheitskonzept für Sie.

Was ist sonst neu? Bisher und jetzt im Überblick

Die StVVO übernimmt viele Regeln der alten Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO), ändert einige und bringt mehrere neue:

ThemaBisher (VSVO 2014)Jetzt (StVVO 2026)
Sicherheitskonzept für Veranstaltungenkeine RegelungPflicht bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen, elf Mindestinhalte (§ 38)
Sicherheitskonzept für Veranstaltungsstättenkeine Regelungbei mehr als 5.000 Gesamtfassungsvermögen, bewilligte Stätten binnen zwei Jahren (§ 1 Abs 9, § 58 Abs 2)
Sicherheitsbereich vor Bühnen180 cm, grundsätzlich bei jeder nicht meldepflichtigen Veranstaltung, Absehen möglich (§ 4 Abs 11 iVm § 1 Abs 3 VSVO)180 cm bei mehr als 2.500 Teilnehmer:innen, nicht bei meldepflichtigen Veranstaltungen (§ 7 Abs 2 iVm § 1 Abs 4)
Ordnerdiensteine Person je 100 erwartete Personen (§ 38 Abs 2 VSVO)unverändert, neu zusätzlich eine Aufsichtsperson je 50 Ordner:innen (§ 34 Abs 3)
Personenzählsystem„geeignetes Zählsystem“ mit Beispielen wie Drehkreuz, Abzählen durch Ordner:innen, Lichtschranke, Zählkarte (§ 3 Abs 3 VSVO)„geeignetes Personenzählsystem“, ohne Beispiele (§ 6)
Meldepflichtige Veranstaltungen, auch Kleinveranstaltungen2. Abschnitt nicht anzuwenden, also keine Pflicht zu einem Zählsystem (§ 1 Abs 3 VSVO), nur die allgemeine Pflicht, die Anzahl der erwarteten Personen zu kontrollieren (§ 38 Abs 3 VSVO)Personenzählsystem gilt auch für sie (§ 1 Abs 4, § 6)
Wetterwarnungenkeine RegelungWarnmeldungen einer meteorologischen Anstalt, Maßnahmen rechtzeitig vor dem Wetterereignis (§ 39)
Gehörschutzkeine Regelungbei erwarteten mehr als 93 dB (LAeq), wenn sich der Wert nicht ohne unverhältnismäßige Einschränkung einhalten lässt: gratis Gehörschutz und Hinweis an das Publikum (§ 40)
Lärmkonzeptkeine Regelungab 5.000 Teilnehmer:innen (§ 41)
Baumbestandkeine Regelungeinmal jährlich Prüfung der Bäume, Sichtkontrollen nach extremen Witterungsereignissen und stichprobenartig vor jedem Veranstaltungsbeginn, alles dokumentiert (§ 46)
Personendichte Stehplätzedrei Personen je m² (§ 3 Abs 1 Z 3 VSVO)Zahl unverändert (§ 5 Z 3)
Sektoren und Blöckehöchstens 5.000 Personen bei besonderem Gefahrenpotenzial (§ 3 Abs 2 VSVO)unverändert (§ 37)
HaftpflichtversicherungPflicht (§ 34 VSVO)unverändert (§ 42)

Die Schwelle für das Lärmkonzept ist anders gefasst als die für das Sicherheitskonzept: § 41 Abs 1 StVVO verlangt es „bei Veranstaltungen ab 5 000 Teilnehmern“, ohne „gleichzeitig anwesend“. Bei genau 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen braucht es also ein Lärmkonzept, die Schwelle für das Sicherheitskonzept nach § 38 ist aber noch nicht erreicht. Ob beim Lärmkonzept die Gesamtzahl oder der Höchststand zählt, sagt § 41 nicht.

Auch am Gesetz hat sich 2026 etwas geändert: Seit 27. Februar 2026 gilt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz nicht mehr für Kleinveranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, etwa Platzkonzerte, Kurkonzerte, Ostereier-Suchen, Laternenfeste, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste oder das Maibaum-Aufstellen (§ 1 Abs 2 Z 16 StVAG in der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, in Kraft nach § 32a Abs 8 StVAG). In der Fassung vom 10.10.2025 fehlte diese Ausnahme noch.

Daneben regelt die StVVO weitere Punkte, die für größere Veranstaltungen wichtig sind. Ein paar Beispiele:

  • Brandschutzdienst: drei Brandschutzwart:innen bei mehr als 1.000 Teilnehmer:innen, vier bei mehr als 2.500, über 5.000 nach der Richtlinie VB-02 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes. Veranstaltungen bis 1.000 Teilnehmer:innen brauchen zwei, wenn brandgefährliche Mittel wie offenes Feuer und Licht oder Pyrotechnik eingesetzt werden (§ 35).
  • Sanitätsdienst: Bis 2.500 Teilnehmer:innen wird der Bedarf mit einem Rettungsdienst abgesprochen, darüber nach dem Algorithmus nach „Maurer“ oder einer anderen anerkannten Formel berechnet (§ 36 Abs 4).
  • Zentrale Einsatzleitung: Wo Größe oder Art der Veranstaltung es erfordern, stellt die Veranstalter:in Räume für eine behördliche Einsatzleitung zur Verfügung. In der Regel ist dann ein integrierter Führungsstab mit Vertreter:innen der Einsatzorganisationen zu bilden (§ 31).
  • Alarm und Information: Netzunabhängige Alarmeinrichtungen und geeignete Informationseinrichtungen müssen eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglichen (§ 33).

Die Wetterregel ist für Open-Air-Veranstaltungen besonders praktisch formuliert: Bei einer Warnung müssen die Maßnahmen „rechtzeitig vor dem prognostizierten Eintritt des Wetterereignisses“ durchgeführt werden, etwa Durchsagen, Absperrungen bei Bäumen und Aufbauten oder eine Räumung (§ 39 Abs 2 StVVO). Was bei Gewitter, Sturm oder Starkregen konkret zu tun ist, gehört in die Notfallplanung.

Melden, anzeigen, bewilligen: Fristen und Behörden

Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz unterscheidet drei Stufen:

StufeFür welche VeranstaltungenFrist
Meldung (§ 7 StVAG)Kleinveranstaltungen, Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind (wenn nicht der Betrieb selbst veranstaltet) und mobile Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe mit Bewilligung nach § 10 StVAGspätestens zwei Wochen vor Beginn
Anzeige (§ 8 StVAG)alle Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sindspätestens sechs Wochen vor Beginn
Bewilligung (§ 9 StVAG)Großveranstaltungen (mehr als 20.000 Personen, § 2 Z 8 StVAG), wenn sie nicht samt den verwendeten Einrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sindAntrag spätestens drei Monate vor Beginn

Zuständig ist grundsätzlich die Gemeinde, wenn gleichzeitig bis zu 1.000 Personen erwartet werden, darüber die Bezirksverwaltungsbehörde. Davon gibt es Ausnahmen, etwa für Veranstaltungen, deren Veranstaltungsstätte sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstreckt, für bestimmte Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben und für mobile Veranstaltungen (§ 23 Abs 1 StVAG). Für alle Anbringen gelten die Formulare in den Anlagen 1 bis 8 der StVVO (§ 3).

Wann gehört das Sicherheitskonzept zur Behörde? Eine eigene Frist nennt § 38 StVVO nicht, dort steht nur „zu erstellen und dieses der Behörde zu übermitteln“. Die Formulare sind aber samt den darin festgelegten Beilagen zu verwenden (§ 3 Abs 1 StVVO), und das Formular für die Anzeige (Anlage 4) enthält einen eigenen Abschnitt „Sicherheitskonzept für Veranstaltungen mit mehr als 5 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern“. Wir empfehlen deshalb, es mit der Anzeige einzureichen, also spätestens sechs Wochen vor Beginn, und bei bewilligungspflichtigen Großveranstaltungen mit dem Antrag auf Bewilligung (Anlage 5), spätestens drei Monate vorher. So bleibt der Behörde Zeit, es zu prüfen und allenfalls Auflagen vorzuschreiben. Bei meldepflichtigen Veranstaltungen, etwa einem Konzert, das von der Veranstaltungsstättenbewilligung einer Halle umfasst ist, nennt das Meldeformular das Konzept nicht. Ist die Veranstaltung nicht vom Konzept der Halle umfasst, empfehlen wir, es mit der Meldung zu übermitteln, also spätestens zwei Wochen vorher, besser früher.

Fehlt das Sicherheitskonzept, obwohl § 38 es verlangt, ist ein Gebot der Verordnung nicht eingehalten. Das ist eine Verwaltungsübertretung, für die das Gesetz eine Geldstrafe bis zu 15.000 Euro vorsieht (§ 29 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StVAG).

Gibt es in der Steiermark ein Veranstaltungsregister? Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz spricht von einem öffentlichen Register, das die Landesregierung führt (§ 26 Abs 1 StVAG). Darin stehen die Bewilligungen für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe (§ 10 StVAG) sowie die Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden dürfen, samt den darüber Verfügungsberechtigten. Veranstaltungseinrichtungen sind etwa Zelte, Bühnen, Gerüste und Podien (§ 2 Z 12 StVAG). Zelte für den Aufenthalt von Teilnehmer:innen, Bühnen, Podien, Gerüste und transportable Tribünen müssen registriert sein, außer sie sind im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitbewilligt und werden nur dort eingesetzt (§ 26 Abs 2 StVAG, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 1 StVVO). Nicht als Veranstaltungseinrichtungen gelten unter anderem Zelte, die nur der Ausgabe oder Zubereitung von Speisen oder Getränken dienen, Bühnen, die nur von Künstler:innen verwendet werden und für Teilnehmer:innen nicht zugänglich sind, sowie Schirme und Zelte bis 18 m², die ausschließlich dem Sonnen- oder Regenschutz dienen (§ 24 Abs 2 StVVO). Die Formulare für Meldung, Anzeige und Antrag fragen nach den verwendeten Einrichtungen samt Registernummer (Anlagen 1 bis 5 der StVVO). Registrierte Einrichtungen sind längstens alle zwei Jahre überprüfen zu lassen (§ 26 Abs 6 StVAG). Nach jeder erneuten Aufstellung braucht es zusätzlich eine Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person. Bei Zelten und transportablen Tribünen muss sie eine Prüfstelle durchführen, wenn sie ein Gesamtfassungsvermögen von mehr als 2.500 Personen haben oder bei mobilen Veranstaltungen verwendet werden (§ 18 Abs 2 und § 19 Abs 2 StVVO).

Was bedeutet das für Ihre Veranstaltung in der Steiermark?

In unserer Arbeit mit Veranstalter:innen sehen wir bei neuen Pflichten immer wieder dieselben Fragen. Für die Steiermark sind es fünf:

  1. Wie viele Teilnehmer:innen sind gleichzeitig da? Maßgeblich ist nach unserer Lesart der Höchststand von Publikum und Aktiven, ohne Personal und Mitwirkende. Bei mehrtägigen Veranstaltungen zählt der stärkste Zeitpunkt, nicht die Summe. Ausnahme: Für Großveranstaltungen, die eine Bewilligung brauchen (mehr als 20.000 Personen, auch über die ganze Dauer gerechnet, § 2 Z 8 und § 9 Abs 1 StVAG), führt das Antragsformular das Sicherheitskonzept ohne Schwelle an.
  2. Deckt das Konzept der Veranstaltungsstätte die Veranstaltung ab? Bei Hallen und Stadien lohnt sich ein Blick in das bewilligte Konzept, bevor ein eigenes geschrieben wird.
  3. Reicht die Zeit? Mit der Anzeige sechs Wochen vor Beginn sollte das Sicherheitskonzept fertig sein, bei einer bewilligungspflichtigen Großveranstaltung schon mit dem Antrag drei Monate vorher. Für eine Veranstaltung mit mehreren tausend Teilnehmer:innen beginnt die Arbeit daran sinnvollerweise deutlich früher.
  4. Sind die Bewachungsunternehmen informiert? Für den Einsatzplan braucht es Namen, Ansprechpersonen und Ausweiskopien. Das sollte in den Vertrag mit dem Ordnerdienst.
  5. Betreiben Sie eine große Veranstaltungsstätte? Bei mehr als 5.000 Gesamtfassungsvermögen braucht die Stätte ein eigenes Sicherheitskonzept. Für bereits bewilligte Stätten läuft die Frist bis 30. Juli 2028. Für neue Stätten empfehlen wir, es mit dem Antrag auf Bewilligung vorzulegen.

Wir kennen die Veranstaltungsgesetze aller neun Bundesländer und berücksichtigen die Anforderungen der StVVO in jedem Sicherheitskonzept für Veranstaltungen, das wir für die Steiermark erstellen. Wie die Regeln in den anderen Bundesländern aussehen, zeigt der Überblick Was ist ein Sicherheitskonzept? Einfach erklärt.

Häufige Fragen zum Sicherheitskonzept in der Steiermark

Ab wie vielen Personen brauche ich in der Steiermark ein Sicherheitskonzept?

Bei mehr als 5.000 Teilnehmer:innen, die gleichzeitig anwesend sind (§ 38 Abs 1 StVVO). Teilnehmer:innen sind das Publikum und alle, die sich selbst aktiv belustigen oder ertüchtigen (§ 2 Z 22 StVAG), bei einem Stadtlauf nach unserer Lesart also auch die Läufer:innen. Die Pflicht entfällt, wenn die Veranstaltung schon von einem bewilligten Konzept der Veranstaltungsstätte umfasst ist. Die Regel gilt seit 30. Juli 2026.

Zählen Mitarbeiter:innen, Künstler:innen und Ordner:innen mit?

Für die Schwelle des Sicherheitskonzepts nach unserer Lesart nicht. Die StVVO nennt Veranstalter:innen, Akteur:innen und Sicherheitsorgane neben den Teilnehmer:innen (§ 7 Abs 3), und die Formulare fragen Darsteller:innen, Mitwirkende und Organisationspersonal getrennt ab. Für die Bemessung der Fluchtwege zählen dagegen alle gleichzeitig anwesenden Personen. Anders ist es in Salzburg: Dort zählen auch Mitarbeiter:innen, Darsteller:innen und Sportler:innen zu den teilnehmenden Personen, Ordner:innen, Behördenorgane und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Dienst dagegen nicht (§ 3 Abs 2 S.VAG 2026).

Was muss ein Sicherheitskonzept nach der StVVO enthalten?

Elf Mindestinhalte nach § 38 Abs 2 StVVO, von der Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung über die Lenkung der Teilnehmer:innenströme und das Personenzählsystem bis zu Alarm-, Räumungs- und Evakuierungsplänen. Teil davon ist ein Einsatzplan für den Ordnerdienst mit Bewachungsunternehmen, Ansprechpersonen und Ausweiskopien aller Ordner:innen, der vor Ort bereitzuhalten ist (§ 38 Abs 3 StVVO).

Wann muss ich das Sicherheitskonzept bei der Behörde einreichen?

Eine eigene Frist nennt § 38 StVVO nicht. Das Formular für die Anzeige (Anlage 4 der StVVO) enthält aber einen eigenen Abschnitt zum Sicherheitskonzept für Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen. Wir empfehlen, es mit der Anzeige einzureichen, also spätestens sechs Wochen vor Beginn (§ 8 Abs 2 StVAG), bei bewilligungspflichtigen Großveranstaltungen mit dem Antrag auf Bewilligung drei Monate vorher (§ 9 Abs 2 StVAG). Bei meldepflichtigen Veranstaltungen empfehlen wir die Meldung, spätestens zwei Wochen vorher (§ 7 Abs 2 StVAG).

Brauche ich bis 5.000 Teilnehmer:innen ein Sicherheitskonzept?

Nach § 38 StVVO in der Regel nicht. § 38 nennt ausdrücklich nur einen Fall: Die Behörde kann eines vorschreiben, wenn die Veranstaltung in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Großveranstaltung stattfindet (§ 38 Abs 1 StVVO). Für Großveranstaltungen selbst, also wenn über die ganze Dauer mehr als 20.000 Personen erwartet werden oder sie an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von mehr als 20.000 Personen besucht werden können (§ 2 Z 8 StVAG), enthält das Antragsformular einen Abschnitt zum Sicherheitskonzept auch ohne diese Schwelle. Das betrifft Großveranstaltungen, die eine Bewilligung brauchen (§ 9 Abs 1 StVAG). Für jede Veranstaltung gilt aber § 3 Abs 1 Z 4 und 5 StVAG: Die Veranstalter:in sorgt für eine „Panikprävention“ und dafür, dass alle im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und sie gefahrlos verlassen können. Ein Sicherheitskonzept ist ein guter Weg, das zu planen und nachvollziehbar festzuhalten.

Bis wann muss eine Veranstaltungsstätte ein Sicherheitskonzept haben?

Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5.000 Teilnehmer:innen brauchen ein Sicherheitskonzept nach § 38 Abs 2 Z 1 bis 10 StVVO (§ 1 Abs 9). Bereits bewilligte Stätten haben es binnen zwei Jahren ab 30. Juli 2026 der Behörde zu übermitteln (§ 58 Abs 2 StVVO), also bis 30. Juli 2028. Für neue Stätten enthält das Antragsformular (Anlage 7) einen eigenen, als erforderlich markierten Abschnitt zum Sicherheitskonzept. Wir empfehlen, es mit dem Antrag vorzulegen.

Gilt die alte Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 noch?

Nein. Die Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 und die Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012 sind mit 30. Juli 2026 außer Kraft getreten (§ 60 StVVO). Seither gilt die Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026.

Quellenverzeichnis

Steiermark

  • Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO), LGBl. Nr. 72/2026, Fassung 10.10.2026, samt Anlagen 1 bis 8
  • Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG), LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026 (Steiermärkisches Deregulierungsgesetz 2025), Fassung 10.10.2026, zum Vergleich auch Fassung 10.10.2025
  • Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 (VSVO), LGBl. Nr. 61/2014, Fassung 10.10.2025 (außer Kraft seit 30.07.2026)

Andere Bundesländer

  • Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020, Fassung 01.07.2026
  • Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), LGBl. Nr. 86/2003, Fassung 05.05.2026
  • Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026), LGBl. Nr. 32/2026, Fassung 05.05.2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere fachliche Einordnung mit Stand 10. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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