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Notfallplanung

Räumung vs. Evakuierung - der Unterschied einfach erklärt

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Räumung und Evakuierung oft synonym verwendet. Im österreichischen Normenwerk sind das aber zwei getrennt definierte Vorgänge - mit Konsequenzen für Verantwortlichkeiten und Ihre Veranstaltungsplanung.

Definitions-Box

Räumung ist der auf Grund kurzfristiger Anordnung erfolgende Rückzug von Menschen aus einem gefährdeten Bereich in einen sicheren Bereich.

Evakuierung ist die organisierte und kontrollierte Verbringung von Menschen aus einem gefährdeten in einen sicheren Bereich.

(ÖNORM S 2304)

Die ÖNORM S 2304 trennt die Begriffe nach der Art des Vorgangs. Für die Planung von Veranstaltungen denken wir beide gemeinsam: Während die selbstrettungsfähige Mehrheit räumt, wird die Minderheit mit Unterstützungsbedarf evakuiert.

Räumung oder Evakuierung - was ist der Unterschied?

Der Unterschied lässt sich in zwei Dimensionen beschreiben. Sie stammen aus zwei verschiedenen Regelwerken:

  • Aktionscharakter (ÖNORM S 2304) - Wer bewegt sich?
    • Räumung: Die Personen bewegen sich selbst auf Anweisung.
    • Evakuierung: Die Personen werden bewegt und organisiert.
  • Personenkategorie (in Anlehnung an TRVB 119 O, Anhang 21) - Wer ist betroffen?
    • Räumung: selbstrettungsfähige Personen.
    • Evakuierung: auch nicht selbstrettungsfähige Personen - typischerweise Menschen mit Behinderung, mit Sinneseinschränkungen, mit kognitiven Beeinträchtigungen oder mit eingeschränkter Mobilität.

Vergleichstabelle

RäumungEvakuierung
Was passiert?Personen ziehen sich aus eigener Kraft auf Anweisung zurückPersonen werden organisiert und kontrolliert in Sicherheit gebracht
Wer ist betroffen?selbstrettungsfähige Personennicht selbstrettungsfähige Personen (z. B. Besucher:innen mit Behinderung)
Wie wird gesteuert?Alarmierung und Durchsagen, Lenkung durch den Ordnerdienstpersönliche Unterstützung durch geschulte Ordner:innen und Begleitpersonen
Bei Veranstaltungen?Hauptvorgang für die Mehrheit der Besucher:innenSondervorgang für Personen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit

Die erste Zeile folgt der ÖNORM S 2304. Die anderen drei Zeilen sind unsere Einordnung für Veranstaltungen, die zweite in Anlehnung an TRVB 119 O, Anhang 21.

Wann Räumung, wann Evakuierung?

Bei einer Veranstaltung mit gemischtem Publikum kommen beide Vorgänge gleichzeitig zum Einsatz. Wenn der Räumungsalarm ausgelöst wird, verlässt der Großteil der Besucher:innen die Veranstaltungsstätte selbständig - das ist die Räumung. Parallel dazu kümmern sich Ordner:innen aktiv um Menschen, die sich nicht selbst in Sicherheit bringen können - das ist die Evakuierung. Beide Vorgänge werden im Räumungs- und Evakuierungskonzept als integrierter Plan abgebildet.

Was sagt die ÖNORM S 2304?

Die ÖNORM S 2304 „Integriertes Katastrophenmanagement - Benennungen und Definitionen“ (Ausgabe 2018-11-01) definiert beide Begriffe getrennt. Ihr Ziel ist laut Vorwort ein einheitliches Verständnis der Fachbegriffe bei allen Behörden, Einsatzorganisationen und Einrichtungen, die am integrierten Katastrophenmanagement beteiligt sind.

„auf Grund kurzfristiger Anordnung erfolgender Rückzug von Menschen[, Verbringung von Tieren oder Beseitigung von Sachen] aus einem gefährdeten Bereich in einen sicheren Bereich“

Definition Räumung, ÖNORM S 2304

„organisierte und kontrollierte Verbringung von Menschen [oder Tieren] aus einem gefährdeten in einen sicheren Bereich“

Definition Evakuierung, ÖNORM S 2304

Damit ist die Begriffstrennung normativ gesetzt. Wichtig für das Verständnis: Die Norm unterscheidet nach der Art des Vorgangs, nicht nach Personengruppen. Welche Personen geräumt oder evakuiert werden, legt sie nicht fest. Auch die ÖNORM EN ISO 22300 beschreibt Evakuierung ohne Bezug auf bestimmte Personen, als „organisierte, abgestimmte und beaufsichtigte Verlegung von Menschen aus gefährlichen oder potentiell gefährlichen Gebieten an sichere Orte“. Räumungen erläutert sie als „unverzügliche Evakuierungen“, wenn ein Bereich bereits betroffen ist. Für Bereiche, die erst betroffen werden könnten, nennt sie „vorbeugende Evakuierungen“. Im Katastrophenschutz, etwa bei einem Hochwasser, werden daher auch Menschen evakuiert, die sich selbst in Sicherheit bringen könnten. Auch sonst verwenden Normen und Richtlinien die Begriffe nicht einheitlich: Die ÖNORM EN 13200-7 spricht bei allen Zuschauer:innen von einer „Notfallevakuierung“, die Muster-Brandschutzordnungen der TRVB 119 O von „Evakuierungs- oder Räumungsalarm“.

Was sagen die OIB-Richtlinien 2 und 4?

Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ definiert die beiden Begriffe nicht. In ihrer Wortwahl folgt sie aber einer Trennung nach Nutzungsart:

OIB-RL 2 verwendetfür Nutzungbetroffene Personen (Einordnung siflux)
„Räumung“Versammlungsstätten (Bedingung für längere Fluchtwege), gleichlautend VerkaufsstättenBesucher:innen, die selbst gehen können
„Evakuierung“Pflegeheime und KrankenhäuserPersonen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit

Die OIB-RL 2 normiert sogar einen Personalschlüssel für die Evakuierung in Pflegeheimen und bettenführenden Stationen von Krankenhäusern: Bei Evakuierungsabschnitten ohne Zellenstruktur höchstens vier Bewohner:innen oder Patient:innen pro anwesender, für die Evakuierung unterwiesener Person.

Die OIB-Begriffsbestimmungen definieren den Fluchtweg als Weg, der im Gefahrenfall „grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ das Erreichen eines sicheren Ortes ermöglicht. Die OIB-Richtlinie 4 ergänzt das Bild: Bei Versammlungsstätten sind „für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen entsprechende Maßnahmen (z.B. baulich, organisatorisch, anlagentechnisch) zu treffen“. Die Vorgabe steht im Abschnitt über barrierefreie Gebäude. Zu den Versammlungsstätten zählen nach den OIB-Begriffsbestimmungen aber auch „Bereiche im Freien“, deshalb übertragen wir sie auf Veranstaltungen im Freien. Die Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 übernimmt diese Anforderung fast wörtlich (§ 7 Abs 4 StVVO). Spätestens hier zeigt sich: Bei einer Veranstaltung sind beide Vorgänge gleichzeitig zu planen.

Was sagt die TRVB 119 O?

Die TRVB 119 O „Organisatorischer Brandschutz“ (Ausgabe 08/2021) des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands und der österreichischen Brandverhütungsstellen definiert beide Begriffe in Anhang 21. Dieser Anhang gilt für Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, und die TRVB stellt selbst klar, dass die Begriffsbestimmungen dort „nicht als allgemein gültige Definition“ zu verstehen sind. Die allgemeinen Begriffsbestimmungen stehen in der TRVB 001 A: Räumung ist dort die „Entleerung (Entfluchtung) von Gebäuden oder Gebäudeteilen von den dort anwesenden Personen“, Evakuierung die „Gebäuderäumung mit nachfolgenden organisatorischen Maßnahmen, z. B. der Versorgung der Personen (z. B. bei einem Krankenhaus)“. Für die Frage, wer Unterstützung braucht, sind die Begriffe aus Anhang 21 trotzdem ein hilfreiches Denkmodell:

Räumung: „Eine Räumung erfolgt im Gefahrenfall, wenn Personen betroffen sind, die selbständig einen gefährdeten Bereich verlassen können und keine medizinische Weiterversorgung benötigen, diese finden sich ggf. an einem im Alarmplan festgelegten Sammelplatz/Zielort ein.“

Evakuierung: „Eine Evakuierung findet in der Regel als Vorgang (Evakuierungsordnung/Katastrophenplan) statt, wenn es (auch) Personen betrifft, die nicht selbständig einen gefährdeten Bereich verlassen können und medizinische Weiterversorgung benötigen. Ein weiteres Kriterium für das Vorliegen einer Evakuierung ist, dass nicht mit einer schnellen Rückkehr gerechnet wird.“

Das Kriterium der medizinischen Weiterversorgung ist auf Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zugeschnitten. Für Veranstaltungen übernehmen wir aus der TRVB vor allem die Frage, ob Personen einen gefährdeten Bereich selbständig verlassen können. Die nachfolgenden organisatorischen Maßnahmen nach TRVB 001 A, etwa die Versorgung der Personen, und das Kriterium aus Anhang 21, dass nicht mit einer schnellen Rückkehr gerechnet wird, spielen bei Veranstaltungen vor allem bei längeren Lagen eine Rolle. Ein Beispiel: Ein Campingbereich muss wegen eines Unwetters verlassen werden, und die Besucher:innen werden anderswo untergebracht. In diesem Sinn werden dann auch selbstrettungsfähige Besucher:innen evakuiert.

Nicht selbstrettungsfähige Person - die Definition

Anhang 21 der TRVB 119 O definiert auch die nicht selbstrettungsfähige Person, ebenfalls im Kontext von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen:

„Als nicht selbstrettungsfähig gemäß diesem Anhang gelten Personen, die kognitiv nicht in der Lage sind, Notsituationen qualifiziert einzuschätzen und dementsprechend zu handeln, oder Grund und Bedeutung einer Notsituation nicht einsehen und nach dieser Einsicht handeln können, oder auf Grund körperlicher Beeinträchtigung der Unterstützung und Hilfe durch Dritte bedürfen.“

Übertragen auf Veranstaltungen sind das typischerweise Rollstuhlfahrer:innen, Menschen mit Sinneseinschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen sowie (ältere) Besucher:innen mit eingeschränkter Mobilität.

Eine allgemeine, nicht auf Krankenhäuser beschränkte Begrifflichkeit bietet die ÖVE/ÖNORM EN 17210 zur Barrierefreiheit. Sie verwendet den Begriff „unterstützte Evakuierung“, wenn benannte Personen jemanden beim Verlassen eines Gebäudes oder Bereichs und beim Erreichen eines sicheren Orts unterstützen. Ihr Grundsatz für den Brandfall: Die Evakuierung sollte „weitestgehend eigenständig erfolgen“, und wo das nicht für alle möglich ist, sollte eine unterstützte Evakuierung vorhanden sein. Genau diese Unterscheidung meinen wir bei Veranstaltungen, wenn wir von Räumung und Evakuierung sprechen.

Räumungskonzept bei Veranstaltungen

Für Veranstaltungsstätten relevant ist Anhang 18 der TRVB 119 O, sinngemäß auch für Veranstaltungen im Freien. Er gilt überall dort, wo eine Brandschutzorganisation nach dieser TRVB vorgeschrieben ist oder eingerichtet wird. Dort wird ausdrücklich gefordert: „Es ist ein Räumungskonzept zu erstellen.“ Anhang 18 listet auch typische Räumungs-Szenarien auf: Brand, Explosion, Schadstofffreisetzung, Ausfall der Versorgung, Androhung von Gewalt, Elementarereignisse.

Wie wird die Trennung im Veranstaltungsrecht abgebildet?

Die wörtliche Doppelnennung von „Räumung“ und „Evakuierung“ gibt es in den österreichischen Veranstaltungsgesetzen nur einmal - in Wien. Auf der Ebene der Verordnungen steht seit 2026 fast dieselbe Formulierung in der Steiermark (§ 38 Abs 2 Z 10 StVVO). Das Schutzziel dahinter findet sich aber in allen neun Gesetzen, unterschiedlich deutlich: Wien, Niederösterreich, die Steiermark, Oberösterreich und Vorarlberg verpflichten Veranstalter:innen ausdrücklich, Besucher:innen im Notfall zum Verlassen aufzufordern. Die übrigen Gesetze verlangen allgemein, Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu vermeiden. Tirol verpflichtet Veranstalter:innen zusätzlich, die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen, wenn sie erkennen, dass die gesetzlichen Anforderungen, etwa der Schutz von Leben und Gesundheit, erheblich beeinträchtigt werden (§ 16 Abs 3 i.V.m. § 3 TVG).

Das deutlichste Bekenntnis: Wien

Im Wiener Veranstaltungsgesetz § 31 Abs 2 Z 10 steht ausdrücklich:

„Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung“

Drei Pläne, drei Begriffe - und eine ausdrückliche Verknüpfung mit der Sicherheit von Menschen mit Behinderung. Laut den Erläuterungen zum Gesetz sind in diesen Plänen „die zu ergreifenden Maßnahmen und Entscheidungskompetenzen eindeutig zu regeln“. Eine Begründung für die Trennung der Begriffe enthält das Gesetz nicht. Aus unserer Sicht passt Z 10 aber am besten zur Praxisregel: Wer gehen kann, räumt. Wer Hilfe braucht, wird evakuiert. Pflichtinhalt des Sicherheitskonzepts sind die Pläne in Wien, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig an der Veranstaltung teilnehmen können oder die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs 1 Wr. VG). In der Steiermark sind sie es seit 30. Juli 2026, wenn mehr als 5.000 Teilnehmer:innen gleichzeitig anwesend sind, außer die Veranstaltung ist schon von einem bewilligten Konzept der Veranstaltungsstätte umfasst (§ 38 Abs 1 StVVO).

Vergleichstabelle aller neun Bundesländer

BundeslandBegriff im GesetzBehördliche Räumung / BeendigungQuelle
WienRäumung und Evakuierung wörtlich§ 41 Wr. VG (Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen)Wr. VG § 31 Abs 1 + 2 Z 10
NiederösterreichRäumung wörtlich (behördlich)§ 15 Abs 4 NÖ VeranstaltungsgesetzNÖ Veranstaltungsgesetz § 5 Z 9 (drei Konzepte)
TirolRäumung wörtlich (behördlich)§ 10 Abs 3 TVGTVG § 6a (sicherheits- und rettungstechnisches Konzept bei mehr als 1.500 gleichzeitig erwarteten Personen)
Salzburgkeiner der beiden Begriffe§ 26 S.VAG 2026 (Beendigung, Pflicht zum Verlassen)S.VAG 2026 § 14 Abs 1 lit e i.V.m. § 3 Abs 2
SteiermarkRäumung wörtlich (behördlich), dazu „Panikprävention“. In der Verordnung Räumung und Evakuierung wörtlich§ 14 Abs 6 + 8 StVAGStVAG § 3 Abs 1 Z 4 + 5, StVVO § 7 Abs 4 („Evakuierung von Personen mit Behinderung“) und § 38 Abs 2 Z 10 („Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne“ im Sicherheitskonzept bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen)
OberösterreichRäumung wörtlich (behördlich)§ 15 Abs 5 + 6 Oö. VeranstaltungssicherheitsgesetzOö. Veranstaltungssicherheitsgesetz § 3 Abs 1 Z 2 (proaktive Verlassens-Aufforderung)
BurgenlandWort „Räumung“ nicht im Gesetz§ 20 Bgld. Veranstaltungsgesetz (Beendigung, Verlassens-Durchsetzung)Bgld. Veranstaltungsgesetz § 13 Abs 1 + 2 (Genehmigung von Veranstaltungsstätten: Schutz von Leben und Gesundheit, ungehindertes Verlassen)
Kärnten„im Falle einer Panik eine rasche und gefahrlose Räumung“ (Veranstaltungsstätten im Freien)§ 23 K-VAG 2010K-VAG 2010 § 9 Abs 5 lit a Z 6
VorarlbergWort „Räumung“ nicht im Gesetz§ 3 (Untersagung) + § 10 (Abbruch, Pflicht zum Verlassen) Vorarlberger VeranstaltungsgesetzVorarlberger Veranstaltungsgesetz § 2 Abs 3 lit c

Hinweis zur Tabelle: Alle neun Bundesländer ermächtigen ihre Behörden, eine Veranstaltung zu beenden. Das Wort „Räumung“ verwenden dafür nur Niederösterreich, Tirol, die Steiermark, Oberösterreich und Kärnten. Wien spricht von „Einstellung“ und „Schließung“, Salzburg und das Burgenland von „Beendigung“, Vorarlberg davon, dass eine Veranstaltung „abgebrochen“ wird. Fünf Bundesländer verlangen ein Sicherheitskonzept oder vergleichbare Konzepte: Tirol bei mehr als 1.500 und Salzburg bei mehr als 2.000 gleichzeitig erwarteten Personen, Wien, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können (bei besonderem Gefahrenpotenzial auf Verlangen der Behörde auch darunter), die Steiermark bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen (§ 38 StVVO). Niederösterreich verlangt als Inhalt jeder Anmeldung gleich drei Konzepte - ein sicherheits-, ein brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept (§ 5 Z 9 NÖ Veranstaltungsgesetz). In welches davon Räumung und Evakuierung gehören, sagt das Gesetz nicht. In der Praxis sind sie Teil des sicherheits- und des rettungstechnischen Konzepts.

Salzburg-Sonderfall: Wo das Gesetz schweigt, sprechen die Normen

Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 macht das Sicherheitskonzept bei mehr als 2.000 gleichzeitig erwarteten teilnehmenden Personen zur Pflicht - definiert aber nicht, was darin enthalten sein muss. Die Wörter „Räumung“ und „Evakuierung“ tauchen im Gesetz selbst nicht auf. Die Lücke füllt der Stand der Technik: Nach § 2 lit a S.VAG 2026 sind Veranstaltungen so durchzuführen, dass sie dem Stand der Technik entsprechen, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen. Woraus sich dieser ergibt, beschreibt die Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung, die nach § 33 Abs 4 S.VAG 2026 weiter gilt: „zB aus technischen Normen und Richtlinien“ (§ 3 Abs 2). In der Praxis orientiert sich die Planung von Räumung und Evakuierung deshalb auch in Salzburg an OIB-Richtlinien und TRVB 119 O.

Eine Bestimmung, die Veranstalter:innen verpflichtet, im Gefahrenfall zum Verlassen aufzufordern, fehlt im Salzburger Veranstaltungsgesetz. § 26 Abs 4 S.VAG 2026 verpflichtet stattdessen die teilnehmenden Personen, die Veranstaltung nach einer behördlichen Beendigung oder Untersagung unverzüglich zu verlassen - das ist eine andere Wirkungsrichtung als die Pflicht der Veranstalter:innen in Wien, Niederösterreich, der Steiermark, Oberösterreich und Vorarlberg. Die Lehre aus Salzburg gilt für ganz Österreich: Wo das Gesetz schweigt, sprechen die Normen.

Was das für Ihre Veranstaltungsplanung konkret bedeutet

Aus der Trennung folgen mehrere Konsequenzen für die Sicherheitsplanung:

1. Räumung und Evakuierung gehören in ein gemeinsames Konzept

So gut wie jede Veranstaltung mit gemischtem Publikum umfasst selbstrettungsfähige und nicht selbstrettungsfähige Personen. Ein Räumungskonzept, das nur an die selbstrettungsfähige Mehrheit denkt, ist unvollständig. Eine gute Planung integriert Räumung und Evakuierung in einem Dokument - mit klarer Aufgabenteilung und definierter Verantwortung.

2. Alarmierung über die Beschallungsanlage erreicht nicht alle

Eine rein akustische Alarmierung erreicht nicht alle Menschen mit Hörbeeinträchtigung. Deshalb gilt das Zwei-Sinne-Prinzip: Informationen werden gleichzeitig über mindestens zwei Sinne vermittelt. Zur Durchsage kommen also visuelle oder taktile Signale oder geschultes Personal vor Ort für die persönliche Ansprache. Für Gebäude verlangt die ÖNORM B 1600 zur Alarmierung visuelle und akustische Informationssysteme.

3. Mobilitätseingeschränkte Besucher:innen brauchen geplante Wege

Wer kümmert sich um die barrierefreie Fluchtwegsbeschilderung? Wer bringt Rollstuhlfahrer:innen über Stiegen, wenn der Lift gesperrt ist? Welche sicheren Verweilbereiche stehen zur Verfügung? All das muss vor der Veranstaltung festgelegt sein. Anforderungen an sichere Verweilbereiche im Verlauf von Fluchtwegen, etwa die Stellfläche für Rollstühle, eine Kommunikationsmöglichkeit und die Kennzeichnung, enthält die ÖNORM B 1600.

4. Schwer einsehbare Bereiche müssen aktiv kontrolliert werden

Für Veranstaltungsstätten verlangt die TRVB 119 O, Sammelplätze oder Bereiche festzulegen, in denen sich Personen nach einer Räumung sicher aufhalten können - das betrifft auch die Besucher:innen (Anhang 18). Eine Vollzähligkeitskontrolle ist dort nicht vorgesehen. Anders als im Arbeitnehmer:innenschutz, wo sich Mitarbeiter:innen laut Muster-Brandschutzordnung der TRVB 119 O am Sammelplatz einfinden und auf Vollzähligkeit geprüft werden, ist das bei Besucher:innen kaum möglich - viele gehen direkt in den öffentlichen Raum. Die Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie der MA 36 sieht genau das vor: Die Fluchtwege sind bis zu Straßen mit öffentlichem Verkehr zu führen, Sammelplätze für Besucher:innen sind wegen ihrer Ortsunkundigkeit nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Umso wichtiger ist, dass in schwer einsehbaren Bereichen niemand zurückbleibt.

5. Ad-hoc funktioniert nicht

Bei einer Räumung oder Evakuierung fehlt die Zeit zum Nachdenken. Was vorab nicht schriftlich festgelegt und mit allen Beteiligten abgestimmt wurde, wird vergessen. Beides gehört in einen durchdachten, schriftlich vorliegenden Plan - erstellt in Ruhe vor der Veranstaltung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Räumung und Evakuierung?

Räumung ist nach ÖNORM S 2304 der auf Grund kurzfristiger Anordnung erfolgende Rückzug von Menschen aus einem gefährdeten in einen sicheren Bereich, Evakuierung die organisierte und kontrollierte Verbringung von Menschen aus einem gefährdeten in einen sicheren Bereich. Die TRVB 119 O ordnet in Anhang 21 für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zu: Eine Räumung betrifft Personen, die einen gefährdeten Bereich selbständig verlassen können, eine Evakuierung (auch) Personen, die das nicht selbständig können. Bei Veranstaltungen ist die Räumung der Hauptvorgang für die Mehrheit der Besucher:innen, die Evakuierung der Sondervorgang für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit.

Wann spricht man von Räumung und wann von Evakuierung?

Bei Veranstaltungen bezeichnet Räumung den schnellen, reaktiven Rückzug selbstrettungsfähiger Personen auf kurzfristige Anordnung (z. B. „Verlassen Sie bitte umgehend die Veranstaltungsstätte“). Evakuierung bezeichnet die geplante, organisierte Verbringung von Personen, die sich nicht selbst in Sicherheit bringen können - sie wird typischerweise von geschulten Ordner:innen aktiv durchgeführt. In der Praxis laufen beide Vorgänge bei einer Veranstaltung parallel ab.

Was sagt die ÖNORM S 2304 zu Räumung?

Die ÖNORM S 2304 „Integriertes Katastrophenmanagement - Benennungen und Definitionen“ definiert Räumung als „auf Grund kurzfristiger Anordnung erfolgender Rückzug von Menschen[, Verbringung von Tieren oder Beseitigung von Sachen] aus einem gefährdeten Bereich in einen sicheren Bereich“. Die Norm soll laut Vorwort bei allen Behörden, Einsatzorganisationen und Einrichtungen, die am integrierten Katastrophenmanagement beteiligt sind, ein einheitliches Verständnis der Fachbegriffe sichern. Welche Personen geräumt werden, legt sie nicht fest. Eine Zuordnung zu Personengruppen trifft die TRVB 119 O in Anhang 21 für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Eine Räumung betrifft Personen, die einen gefährdeten Bereich selbständig verlassen können.

Was sagt die OIB-Richtlinie 2 zu Evakuierung?

Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ verwendet den Begriff Evakuierung systematisch für Pflegeheime und Krankenhäuser und spricht dort durchgehend von Evakuierungsabschnitten, vertikaler Evakuierung und unterwiesenen Personen für die Evakuierung. Bei Versammlungsstätten (Veranstaltungsstätten) spricht die OIB-RL 2 dagegen von Räumung, gleichlautend wie bei Verkaufsstätten.

Was ist ein Räumungskonzept?

Ein Räumungskonzept ist der schriftlich ausgearbeitete Plan, mit dem Veranstalter:innen sicherstellen, dass Besucher:innen einen gefährdeten Bereich auf Anweisung kontrolliert verlassen können. Es definiert Verantwortlichkeiten, Auslösekriterien für den Räumungsalarm, Räumungswege, Lautsprecherdurchsagen und Aufgaben des Ordnerdienstes. Wo eine Brandschutzorganisation nach TRVB 119 O vorgeschrieben ist oder eingerichtet wird, verlangt deren Anhang 18 für Veranstaltungsstätten ausdrücklich ein Räumungskonzept.

Was ist eine selbstrettungsfähige Person?

Eine selbstrettungsfähige Person kann einen gefährdeten Bereich auf Anweisung selbständig verlassen - sie ist körperlich und kognitiv in der Lage, die Gefahr zu erkennen und zum sicheren Bereich zu gehen. Die TRVB 119 O definiert in Anhang 21 für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen das Gegenteil: Nicht selbstrettungsfähig sind Personen, die kognitiv nicht in der Lage sind, Notsituationen qualifiziert einzuschätzen und dementsprechend zu handeln, die Grund und Bedeutung einer Notsituation nicht einsehen und nach dieser Einsicht handeln können oder die auf Grund körperlicher Beeinträchtigung der Unterstützung und Hilfe durch Dritte bedürfen. Bei Veranstaltungen sind das typischerweise Rollstuhlfahrer:innen, Menschen mit Sinneseinschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen und (ältere) Besucher:innen mit eingeschränkter Mobilität.

Was ist ein Räumungs- und Evakuierungskonzept?

Ein Räumungs- und Evakuierungskonzept ist die Doppel-Planung für beide Fälle: Räumung der selbstrettungsfähigen Mehrheit und Evakuierung der Menschen, die das nicht selbst können. Es regelt den Räumungsalarm, die Kommunikation mit den Besucher:innen, die Räumungswege und die assistenzbasierten Verbringungs-Schritte für Menschen mit Behinderung. In Wien verlangt § 31 Abs 2 Z 10 Wr. VG im Sicherheitskonzept ausdrücklich „Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung“, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können oder die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs 1 Wr. VG). Dieselbe Vorgabe gilt seit 30. Juli 2026 in der Steiermark, wenn mehr als 5.000 Teilnehmer:innen gleichzeitig anwesend sind, außer die Veranstaltung ist schon von einem bewilligten Konzept der Veranstaltungsstätte umfasst (§ 38 Abs 1 und Abs 2 Z 10 StVVO).

Wer löst den Räumungsalarm bei einer Veranstaltung aus?

Die Auslösekriterien und Zuständigkeiten für den Räumungsalarm gehören in das Räumungs- und Evakuierungskonzept. Üblicherweise leiten Veranstalter:innen oder die von ihnen benannten Sicherheitsverantwortlichen den Räumungsalarm ein. In Wien verlangt § 31 Abs 2 Z 10 Wr. VG Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne im Sicherheitskonzept. Laut den Erläuterungen zum Gesetz sind darin die Maßnahmen und Entscheidungskompetenzen eindeutig zu regeln. Gesetzlich liegt die Verantwortung bei den Veranstalter:innen: In Wien haben sie dafür zu sorgen, dass die Anwesenden im Gefahrenfall sofort alarmiert und zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden (§ 25 Abs 2 Wr. VG). Ähnliche Pflichten gibt es in Niederösterreich, der Steiermark, Oberösterreich und Vorarlberg.

Brauche ich ein Räumungs- und Evakuierungskonzept für meine Veranstaltung?

Bei jeder größeren Veranstaltung - unabhängig davon, ob sie in einem Gebäude, in einem Zelt oder im Freien stattfindet. In Wien sind Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne ausdrücklich Pflichtinhalt des Sicherheitskonzepts, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können oder die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs 1 und Abs 2 Z 10 Wr. VG). Dasselbe gilt in der Steiermark bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen, außer die Veranstaltung ist schon von einem bewilligten Konzept der Veranstaltungsstätte umfasst (§ 38 Abs 1 und Abs 2 Z 10 StVVO). Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5.000 Teilnehmer:innen brauchen dort selbst ein Sicherheitskonzept mit diesen Plänen, bereits bewilligte Stätten binnen zwei Jahren ab 30. Juli 2026 (§ 1 Abs 9 und § 58 Abs 2 StVVO). Tirol (mehr als 1.500 Personen, § 6a TVG) und Salzburg (mehr als 2.000 Personen, § 14 Abs 1 lit e iVm § 3 Abs 2 S.VAG 2026) verlangen ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept oder ein Sicherheitskonzept, nennen Räumung und Evakuierung aber nicht ausdrücklich. Niederösterreich verlangt drei Konzepte (sicherheits-, brandschutz-, rettungstechnisch) als Inhalt jeder Anmeldung nach § 5 Z 9 NÖ Veranstaltungsgesetz. Wo eine Brandschutzorganisation nach TRVB 119 O vorgeschrieben ist oder eingerichtet wird, verlangt deren Anhang 18 für Veranstaltungsstätten zudem ausdrücklich ein Räumungskonzept.

Gibt es eine Vorlage für ein Räumungskonzept?

Eine universelle Vorlage für ein Räumungskonzept funktioniert in der Praxis nicht. Räumungskonzepte sind objekt- und veranstaltungsspezifisch: Räumungswege, Räumungsdauer, Personendichten, barrierefreie Sicherheitsbereiche und Auslösekriterien hängen direkt von Veranstaltungsstätte, Besucher:innenzahl, Programmart und Zielgruppe ab. Vorlagen sind als formale Gerüst-Hilfen hilfreich, ersetzen aber keine fachlich erarbeitete Planung.

Weiterführend

Weiterführende Seiten zu Räumung, Evakuierung und Sicherheitsplanung:

Quellenverzeichnis

ÖNORMEN

  • ÖNORM S 2304 (Ausgabe 2018-11-01): Integriertes Katastrophenmanagement - Benennungen und Definitionen.
  • ÖNORM EN 13200-7 (Ausgabe 2014-07-01): Zuschaueranlagen - Teil 7: Eingangs- und Ausgangsanlagen und Wege.
  • ÖNORM B 1600 (Ausgabe 2023-05-01): Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen.
  • ÖVE/ÖNORM EN 17210 (Ausgabe 2021-08-01): Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt - Funktionale Anforderungen.
  • ÖNORM EN ISO 22300 (Ausgabe 2021-07-01, inzwischen ersetzt durch die Ausgabe 2026-05-15): Sicherheit und Resilienz - Vokabular.

Baurechtliche Richtlinien

  • OIB-Richtlinie 2 (Ausgabe Mai 2023): Brandschutz. Österreichisches Institut für Bautechnik.
  • OIB-Richtlinie 4 (Ausgabe Mai 2023): Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Österreichisches Institut für Bautechnik.
  • OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen (Ausgabe Mai 2023, die zitierten Definitionen gleichlautend in der Ausgabe September 2025). Österreichisches Institut für Bautechnik.

Brandschutzrichtlinien

  • TRVB 119 O (Ausgabe 08/2021): Organisatorischer Brandschutz. Österreichischer Bundesfeuerwehrverband und österreichische Brandverhütungsstellen.
  • TRVB 001 A (Ausgabe 03.10.2022): Definitionen. Österreichischer Bundesfeuerwehrverband und österreichische Brandverhütungsstellen.

Veranstaltungsgesetze und Verordnungen

  • Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), Fassung 01.07.2026
  • Erläuterungen zum Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, zu § 31 (Beilage Nr. 14/2020 zum Wiener Landtag)
  • NÖ Veranstaltungsgesetz, Fassung 05.05.2026
  • Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG), Fassung 05.05.2026
  • Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO), LGBl. Nr. 72/2026, Fassung 30.09.2026
  • Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, Fassung 05.05.2026
  • Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026), Fassung 05.05.2026
  • Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung, Fassung 11.05.2026
  • Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), Fassung 05.05.2026
  • Bgld. Veranstaltungsgesetz, Fassung 05.05.2026
  • Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VAG 2010), Fassung 05.05.2026
  • Vorarlberger Veranstaltungsgesetz, Fassung 05.05.2026

Behördliche Richtlinien

  • Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie der MA 36, Stand November 2020

Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere fachliche Einordnung mit Stand 30. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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