Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Räumung und Evakuierung oft synonym verwendet. Im österreichischen Normenwerk sind das aber zwei klar getrennte Vorgänge — mit unterschiedlichen Zielgruppen, Verantwortlichkeiten und Konsequenzen für Ihre Veranstaltungsplanung.
Definitions-Box
Räumung ist der auf Anweisung erfolgende Rückzug von Personen aus einem gefährdeten Bereich in einen sicheren Bereich.
Evakuierung ist die organisierte und kontrollierte Verbringung von Personen aus einem gefährdeten in einen sicheren Bereich.(ÖNORM S 2304)
Beide Begriffe sind normativ getrennt (ÖNORM S 2304) — und im Veranstaltungsalltag oft gleichzeitig relevant: Während die selbstrettungsfähige Mehrheit räumt, wird die Minderheit mit Unterstützungsbedarf evakuiert.
Räumung oder Evakuierung — was ist der Unterschied?
Das österreichische Normen- und Rechtsgefüge unterscheidet die beiden Begriffe sehr klar. Der Unterschied liegt in zwei Dimensionen:
- Aktionscharakter – Wer bewegt sich?
- Räumung: Die Personen bewegen sich selbst auf Anweisung.
- Evakuierung: Die Personen werden bewegt und organisiert.
- Personenkategorie – Wer ist betroffen?
- Räumung: selbstrettungsfähige Personen.
- Evakuierung: nicht selbstrettungsfähige Personen – typischerweise Menschen mit Behinderung, mit Sinneseinschränkungen oder mit eingeschränkter Mobilität.
Vergleichstabelle
| Räumung | Evakuierung | |
|---|---|---|
| Was passiert? | Personen ziehen sich aus eigener Kraft auf Anweisung zurück | Personen werden organisiert und kontrolliert in Sicherheit gebracht |
| Wer ist betroffen? | selbstrettungsfähige Personen | nicht-selbstrettungsfähige Personen (z.B. Besucher:innen mit Behinderung) |
| Wer steuert? | Lautsprecherdurchsagen, Ordnerpersonal | Ordner:innen, assistenzbasiert |
| Bei Veranstaltungen? | Hauptvorgang für die Mehrheit der Besucher:innen | Sondervorgang für Personen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit |
Wann Räumung, wann Evakuierung?
Bei einer Veranstaltung mit gemischtem Publikum kommen beide Vorgänge gleichzeitig zum Einsatz. Wenn der Räumungsalarm ausgelöst wird, verlässt der Großteil der Besucher:innen die Veranstaltungsstätte selbständig — das ist die Räumung. Parallel dazu kümmern sich Ordner:innen aktiv um Menschen, die sich nicht selbst in Sicherheit bringen können — das ist die Evakuierung. Beide Vorgänge werden im Räumungs- und Evakuierungskonzept als integrierter Plan abgebildet.
Was sagt die ÖNORM S 2304?
Die ÖNORM S 2304 „Integriertes Katastrophenmanagement — Benennungen und Definitionen“ ist die einzige österreichische Norm, die beide Begriffe getrennt definiert. Sie gilt als maßgebliche
Begriffsklärung in Österreich.
„auf Grund kurzfristiger Anordnung erfolgender Rückzug von Personen [oder Beseitigung von Sachen] aus einem gefährdeten Bereich in einen sicheren Bereich“
Definition Räumung ÖNORM S 2304
„organisierte und kontrollierte Verbringung von Personen aus einem gefährdeten in einen sicheren Bereich“
Definition Evakuierung ÖNORM S 2304
Damit ist die Begriffstrennung normativ gesetzt — alle weiteren österreichischen Regelwerke bauen auf dieser Differenzierung auf.
Was sagt die OIB-Richtlinie?
Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ definiert die beiden Begriffe nicht ausdrücklich — sie vollzieht die Trennung konsequent nach Nutzungsart:
| OIB-RL 2 verwendet | für Nutzung | für Personenkategorie |
|---|---|---|
| „Räumung“ | Versammlungsstätten | Besucher:innen, die selbst gehen können |
| „Evakuierung“ | Pflegeheime und Krankenhäuser | Personen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit |
Tabelle 5 der OIB-RL 2 normiert sogar einen Personalschlüssel für die Evakuierung in Pflegeheimen und Krankenhäusern: maximal 4 Bewohner:innen pro anwesender unterwiesener Person.
Die OIB-Richtlinie 4 ergänzt das Bild: Bei Versammlungsstätten — also Veranstaltungsstätten — sind „für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen entsprechende Maßnahmen (z. B. baulich, organisatorisch, anlagentechnisch) zu treffen“. Spätestens hier zeigt sich: Bei einer Veranstaltung sind beide Vorgänge gleichzeitig zu planen.
Was sagt die TRVB?
Die TRVB 119 O „Organisatorischer Brandschutz“ des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands liefert in Anhang 21 die ausführlichste Definition beider Begriffe — formal für Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, inhaltlich aber auch für die Begriffsklärung im Veranstaltungskontext verwendbar:
Räumung erfolgt im Gefahrenfall, wenn Personen betroffen sind, die selbständig einen gefährdeten Bereich verlassen können und keine medizinische Weiterversorgung benötigen.
Evakuierung findet in der Regel als Vorgang statt, wenn es (auch) Personen betrifft, die nicht selbständig einen gefährdeten Bereich verlassen können und medizinische Weiterversorgung benötigen.
Selbstrettungsfähige Person — die Definition
Anhang 21 der TRVB 119 O liefert auch die maßgebliche Definition der nicht selbstrettungsfähigen Person:
Menschen, die kognitiv nicht in der Lage sind, eine Notsituation einzuschätzen — oder die wegen körperlicher Beeinträchtigung der Unterstützung und Hilfe durch Dritte bedürfen.
Im Veranstaltungskontext sind das typischerweise Rollstuhlfahrer:innen, Menschen mit Sinneseinschränkungen sowie (ältere) Besucher:innen mit eingeschränkter Mobilität.
Räumungskonzept bei Veranstaltungen
Für Veranstaltungsstätten relevant ist Anhang 18 der TRVB 119 O. Dort wird ausdrücklich gefordert: „Es ist ein Räumungskonzept zu erstellen.“ Anhang 18 listet auch typische Räumungs-Szenarien auf: Brand, Explosion, Schadstofffreisetzung, Ausfall der Versorgung, Androhung von Gewalt, Elementarereignisse.
Wie wird die Trennung im Veranstaltungsrecht abgebildet?
Die wörtliche Doppelnennung von „Räumung“ und „Evakuierung“ gibt es in den österreichischen Veranstaltungsgesetzen nur einmal — in Wien. Das Schutzziel ist aber in allen neun Bundesländern verankert: Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass Besucher:innen die Veranstaltungsstätte im Notfall rechtzeitig und gefahrlos verlassen können.
Das deutlichste Bekenntnis: Wien
Im Wiener Veranstaltungsgesetz § 31 Abs 2 Z 10 steht ausdrücklich:
„Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung.“
Drei Pläne, drei Begriffe — und eine explizite Kopplung an Menschen mit Behinderung. Der Wiener Gesetzgeber sagt damit nicht nur, dass die Begriffe unterschiedlich sind. Er erklärt im Halbsatz auch, warum: weil die Sicherheit von Menschen mit Behinderung anders gewährleistet werden muss als die der übrigen Besucher:innen. Wer gehen kann, räumt. Wer Hilfe braucht, wird evakuiert. Bei Wiener Veranstaltungen ab 5.000 Besucher:innen ist diese Trennung im Sicherheitskonzept Pflichtinhalt.
Vergleichstabelle aller neun Bundesländer
| Bundesland | Begriff im Gesetz | Behördliche Räumung / Beendigung | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wien | Räumung und Evakuierung wörtlich | § 41 Wr. VG (Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen) | Wr. VG § 31 Abs 1 + 2 Z 10 |
| Niederösterreich | Räumung wörtlich (behördlich) | § 15 Abs 4 NÖ VAG | NÖ VAG § 5 Z 9 (drei Konzepte) |
| Tirol | Räumung wörtlich (behördlich) | § 10 Abs 3 TVG | TVG § 6a (Sicherheitskonzept ab 1.500 Personen) |
| Salzburg | keiner der beiden Begriffe | § 25 + § 26 S.VAG 2026 | S.VAG 2026 § 14 Abs 1 lit e i.V.m. § 3 Abs 2 |
| Steiermark | „Panikprävention“ wörtlich | § 14 Abs 6 + 8 StVAG (wörtl. „räumen“) | StVAG § 4 Abs 3 |
| Oberösterreich | Räumung wörtlich (behördlich) | § 15 Abs 5 + 6 Oö. VSG | Oö. VSG § 3 Abs 1 Z 2 (proaktive Verlassens-Aufforderung) |
| Burgenland | Wort „Räumung“ nicht im Gesetz | § 20 Bgld. VG (Beendigung, Verlassens-Durchsetzung) | Bgld. VG § 13 + § 20 |
| Kärnten | „im Falle einer Panik … rasche und gefahrlose Räumung“ | § 23 K-VAG 2010 | K-VAG 2010 § 9 Abs 5 lit a Z 6 |
| Vorarlberg | Wort „Räumung“ nicht im Gesetz | § 3 + § 10 Vbg. VG | Vbg. VG § 2 Abs 3 lit c |
Hinweis zur Tabelle: Alle neun Bundesländer ermächtigen ihre Behörden zur Beendigung und gegebenenfalls zur Räumung einer Veranstaltung. In Burgenland und Vorarlberg verwendet das Gesetz das Wort „Räumung“ allerdings nicht wörtlich, sondern spricht von „Beendigung“ und vom „Verlassen“ der Veranstaltungsstätte. Drei Bundesländer verlangen ein Sicherheitskonzept oder ein vergleichbares Dokument: Tirol ab 1.500, Salzburg ab 2.000, Wien ab 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen. Niederösterreich verlangt als Anmeldungs-Inhalt gleich drei Konzepte — ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept (§ 5 Z 9 NÖ VAG); Räumung und Evakuierung sind Gegenstand des sicherheits- und rettungstechnischen Konzepts.
Salzburg-Sonderfall: Wo das Gesetz schweigt, sprechen die Normen
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 macht das Sicherheitskonzept ab 2.000 Personen zur Pflicht — definiert aber nicht, was darin enthalten sein muss. Die Wörter „Räumung“ und „Evakuierung“ tauchen im Gesetz selbst nicht auf. Die Lücke füllt der Stand der Technik: Die Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung nennt in § 3 Abs 2 ausdrücklich „technische Normen und Richtlinien“ als Quelle für den Stand der Technik. Damit wirken ÖNORM S 2304, OIB-RL 2 und TRVB 119 O auch im Salzburger Anwendungsbereich. Eine proaktive Veranstalter-Klausel zur Verlassens-Aufforderung im Gefahrenfall fehlt im Salzburger Veranstaltungsgesetz selbst; § 26 Abs 4 S.VAG 2026 enthält allerdings die Besucher-Pflicht, die Veranstaltungsstätte nach behördlicher Untersagung zu verlassen.
Eine proaktive Veranstalter-Klausel zur Verlassens-Aufforderung im Gefahrenfall fehlt im Salzburger Veranstaltungsgesetz selbst. § 26 Abs 4 S.VAG 2026 enthält allerdings eine Besucher-Pflicht, die Veranstaltungsstätte nach behördlicher Untersagung zu verlassen – das ist eine andere Wirkungsrichtung als die proaktive Veranstalter-Pflicht in den meisten anderen Bundesländern. Die Lehre aus Salzburg gilt für ganz Österreich: Wo das Gesetz schweigt, sprechen die Normen.
Was das für Ihre Veranstaltungsplanung konkret bedeutet
Aus der Trennung folgen mehrere Konsequenzen für die Sicherheitsplanung:
1. Räumung und Evakuierung gehören in ein gemeinsames Konzept
So gut wie jede Veranstaltung mit gemischtem Publikum umfasst selbstrettungsfähige und nicht selbstrettungsfähige Personen. Ein Räumungskonzept, das nur an die selbstrettungsfähige Mehrheit denkt, ist unvollständig. Eine gute Planung integriert Räumung und Evakuierung in einem Dokument — mit klarer Aufgabenteilung und definierter Verantwortung.
2. Alarmierung über die Beschallungsanlage erreicht nicht alle
Eine rein akustische Alarmierung erreicht Menschen mit Hörbeeinträchtigung nicht. Es braucht visuelle oder taktile Alarmierungswege oder geschultes Personal vor Ort für die persönliche Ansprache.
3. Mobilitätseingeschränkte Besucher:innen brauchen geplante Wege
Wer kümmert sich um die barrierefreie Fluchtwegsbeschilderung? Wer bringt Rollstuhlnutzer:innen über Stiegen, wenn der Lift gesperrt ist? Welche sicheren Verweilbereiche stehen zur Verfügung? All das muss vor der Veranstaltung festgelegt sein.
4. Uneinsichtige Bereiche müssen aktiv kontrolliert werden
Anders als im Arbeitnehmer:innenschutz lassen sich Besucher:innen nicht bei einer Sammelstelle auf Vollzähligkeit überprüfen — sie werden in den öffentlichen Raum entlassen. Trotzdem muss sichergestellt sein, dass in uneinsichtigen Bereichen niemand zurückbleibt.
5. Ad-hoc funktioniert nicht
Im Ernstfall fehlt die Zeit zum Nachdenken. Was vorab nicht schriftlich festgelegt und mit allen Beteiligten abgestimmt wurde, wird vergessen. Räumung und Evakuierung gehören in einen durchdachten, schriftlich vorliegenden Plan — erstellt in Ruhe vor der Veranstaltung.
Häufig gestellte Fragen
Räumung ist der auf Anweisung erfolgende Rückzug von Personen aus eigener Kraft aus einem gefährdeten Bereich. Evakuierung ist die organisierte und kontrollierte Verbringung von Personen, die das nicht selbst können (ÖNORM S 2304). Bei Veranstaltungen ist die Räumung der Hauptvorgang für die Mehrheit der Besucher:innen, die Evakuierung der Sondervorgang für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit.
Räumung bezeichnet den schnellen, reaktiven Rückzug selbstrettungsfähiger Personen auf kurzfristige Anordnung (z. B. „Verlassen Sie bitte umgehend die Veranstaltungsstätte“). Evakuierung bezeichnet die geplante, organisierte Verbringung von Personen, die sich nicht selbst in Sicherheit bringen können — sie wird typischerweise von geschulten Ordner:innen aktiv durchgeführt. In der Praxis laufen beide Vorgänge bei einer Veranstaltung parallel ab.
Die ÖNORM S 2304 „Integriertes Katastrophenmanagement — Benennungen und Definitionen“ definiert Räumung in Punkt 2.81 als „auf Grund kurzfristiger Anordnung erfolgender Rückzug von Personen [oder Beseitigung von Sachen] aus einem gefährdeten Bereich in einen sicheren Bereich“. Der Begriff impliziert für Personen, dass sie den Bereich aus eigener Kraft verlassen können — sie sind selbstrettungsfähig. Die Norm übernimmt Begriffe aus der vom Bundesministerium für Inneres herausgegebenen Richtlinie für das Führen im Katastropheneinsatz und ist die maßgebliche österreichische Begriffsklärung.
Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ verwendet den Begriff Evakuierung systematisch für Pflegeheime und Krankenhäuser — Tabelle 5 spricht durchgehend von Evakuierungsabschnitten, vertikaler Evakuierung und unterwiesenen Personen für die Evakuierung. Bei Versammlungsstätten (Veranstaltungsstätten) verwendet die OIB-RL 2 in Punkt 7.8.13 lit d konsequent das Wort Räumung.
Ein Räumungskonzept ist der schriftlich ausgearbeitete Plan, mit dem Veranstalter:innen sicherstellen, dass selbstrettungsfähige Besucher:innen einen gefährdeten Bereich auf Anweisung kontrolliert verlassen können. Es definiert Verantwortlichkeiten, Auslösekriterien für den Räumungsalarm, Räumungswege, Lautsprecherdurchsagen und Aufgaben des Ordnerdienstes (TRVB 119 O Anhang 18).
Eine selbstrettungsfähige Person kann nach TRVB 119 O Anhang 21 einen gefährdeten Bereich auf Anweisung selbständig verlassen — sie ist körperlich und kognitiv in der Lage, die Gefahr zu erkennen und zum sicheren Bereich zu gehen. Nicht selbstrettungsfähig sind Menschen, die kognitiv nicht in der Lage sind, eine Notsituation einzuschätzen, oder die wegen körperlicher Beeinträchtigung der Hilfe Dritter bedürfen. Bei Veranstaltungen sind das typischerweise Rollstuhlfahrer:innen, Menschen mit Sinneseinschränkungen und (ältere) Besucher:innen mit eingeschränkter Mobilität.
Ein Räumungs- und Evakuierungskonzept ist die Doppel-Planung für beide Fälle: Räumung der selbstrettungsfähigen Mehrheit und Evakuierung der Menschen, die das nicht selbst können. Es regelt den Räumungsalarm, die Kommunikation mit den Besucher:innen, die Räumungswege und die assistenzbasierten Verbringungs-Schritte für Menschen mit Behinderung. Das Wiener Veranstaltungsgesetz § 31 Abs 2 Z 10 macht das Räumungs- und Evakuierungskonzept ab 5.000 Besucher:innen zur Pflicht und verlangt ausdrücklich „Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung“.
Die Auslösekriterien und Zuständigkeiten für den Räumungsalarm gehören in das Räumungs- und Evakuierungskonzept. Üblicherweise sind das der/die Veranstalter:in oder Sicherheitsbeauftragte:r die den Räumungsalarm einzuleiten. In Wien fordert § 31 Abs 2 Z 10 Wr. VG diese Festlegung als Teil des Sicherheitskonzepts.
Bei jeder größeren Veranstaltung — unabhängig davon, ob sie in einem Gebäude, in einem Zelt oder im Freien stattfindet. In Wien ist das Konzept ab 5.000 Besucher:innen über § 31 Abs 2 Z 10 Wr. VG ausdrücklich Pflichtinhalt des Sicherheitskonzepts, in Tirol ab 1.500 Personen, in Salzburg ab 2.000 Personen über die Stand-der-Technik-Klausel. Niederösterreich verlangt drei Konzepte (sicherheits-, brandschutz-, rettungstechnisch) als Anmeldungs-Inhalt nach § 5 Z 9 NÖ VAG. Aber auch in Bundesländern ohne ausdrückliche Konzept-Pflicht ergibt sich aus der TRVB 119 O Anhang 18 und aus den Veranstaltungsstätten-Verordnungen eine inhaltliche Anforderung.
Eine universelle Vorlage für ein Räumungskonzept funktioniert in der Praxis nicht. Räumungskonzepte sind objekt- und veranstaltungsspezifisch: Räumungswege, Entfluchtungsdauer, Personendichten, barrierefreie Sicherheitsbereiche und Auslösekriterien hängen direkt von Veranstaltungsstätte, Besucher:innenzahl, Programmart und Zielgruppe ab. Vorlagen sind als formale Gerüst-Hilfen hilfreich, ersetzen aber keine fachlich erarbeitete Planung.
Weiterführend
Wer den Unterschied zwischen Räumung und Evakuierung in seiner Veranstaltungsplanung sauber abbilden will, findet die Service-Übersicht auf der siflux-Notfallplanungsseite. Verwandte Themen:
- Sicherheitskonzept einfach erklärt — was im Sicherheitskonzept enthalten ist und wann es Pflicht ist
- Crowd Management bei Veranstaltungen — wie Personenströme so geplant werden, dass es im Ernstfall gar nicht erst zur Räumung kommt
- Notfallplanung — Räumungs- und Evakuierungskonzepte — Übersicht über die siflux-Leistungen rund um Räumung, Evakuierung und Notfallmanagement
Quellenverzeichnis
ÖNORMEN
- ÖNORM S 2304 (Ausgabe 2011-07-15): Integriertes Katastrophenmanagement – Benennungen und Definitionen.
- ÖNORM EN 13200-7 (Ausgabe 2014): Zuschaueranlagen – Teil 7: Ein- und Ausgangselemente und Wege.
- ÖNORM B 1600 (Ausgabe 2023): Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen.
- ÖNORM EN ISO 22300 (Ausgabe 2021): Sicherheit und Resilienz
Baurechtliche Richtlinien
- OIB-Richtlinie 2 (Ausgabe Mai 2023): Brandschutz. Österreichisches Institut für Bautechnik.
- OIB-Richtlinie 4 (Ausgabe Mai 2023): Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Österreichisches Institut für Bautechnik.
Brandschutzrichtlinien
- TRVB 119 O. Organisatorischer Brandschutz. Österreichischer Bundesfeuerwehrverband.
Veranstaltungsgesetze und Verordnungen
- Wiener Veranstaltungsgesetz (Wr. VG), Fassung 01.07.2026
- Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie (Wr. VSR), Stand November 2020.
- Niederösterreichisches Veranstaltungsgesetz (NÖ VAG), Fassung 28.04.2026
- Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG), Fassung 28.04.2026
- Oberösterreichisches Veranstaltungssicherheitsgesetz (Oö. VSG), LGBl. 78/2007
- Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026), Fassung 04.05.2026
- Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung (Sbg. VSTV), LGBl. Nr. 10/2001
- Tiroler Veranstaltungsgesetz (TVG), Fassung 28.04.2026
- Burgenländisches Veranstaltungsgesetz (Bgld. VG), Fassung 28.04.2026
- Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VAG 2010), Fassung 29.04.2026
- Vorarlberger Veranstaltungsgesetz (Vbg. VG), Fassung 28.04.2026