Eine Frage, die viele Veranstalter:innen beschäftigt — und die das österreichische Recht überraschend offen lässt. Es gibt kein eigenes Gewerbe für das Erstellen von Sicherheitskonzepten. Es gibt keine bundesweit einheitliche Ausbildung, die dazu befähigt. Und es gibt kein Gesetz, das festlegt, welche Qualifikation jemand braucht, um ein Sicherheitskonzept zu schreiben.
Was es gibt: eine allgemeine Schutzpflicht der Veranstalter:innen, verschiedene Akteure, die in der Praxis Sicherheitskonzepte schreiben — und erhebliche Unterschiede in der Qualität dieser Konzepte.
Dieser Artikel erklärt, was die Rechtslage tatsächlich sagt, wer in der Praxis Sicherheitskonzepte erstellt und worauf es ankommt, wenn das Konzept im Behördenverfahren oder im Haftungsfall bestehen soll.
Was sagen die Veranstaltungsgesetze?
In Österreich gibt es neun Veranstaltungsgesetze — eines pro Bundesland. Sie regeln, wann ein Sicherheitskonzept verpflichtend vorgelegt werden muss. Was sie nicht regeln: wer dieses Konzept erstellen darf.
In Wien ist ein Sicherheitskonzept ab 5.000 gleichzeitig anwesenden Besucher:innen vorzulegen (§ 31 WrVeranstG). In Salzburg ab 2.000 teilnehmenden Personen (S.VAG 2026). In Tirol ab 1.500. Die OIB-Richtlinie 4 sieht ein Sicherheitskonzept ab 5.000 Personen als Stand der Technik vor. Die ÖNORM EN 13200-8 empfiehlt eines für jede Veranstaltung — unabhängig von der Größe. Keines dieser Regelwerke schreibt vor, wer das Konzept erstellen darf. Sie regeln das Ob, nicht das Wer.
Die kurze Antwort aus dem Veranstaltungsrecht lautet also: grundsätzlich jede:r. Das klingt offen — und das ist es auch. Die interessantere Frage ist, was das Gewerberecht dazu sagt.
Was sagt das Gewerberecht — und was hat das Bundesministerium dazu mitgeteilt?
2023 habe ich diese Frage schriftlich an das damalige Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) gestellt: Darf das Sicherheitsgewerbe — also Bewachungsunternehmen — Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen erstellen?
Die Antwort des BMAW ist differenzierter, als viele annehmen würden — und aufschlussreich für alle, die ein Sicherheitskonzept in Auftrag geben.
Was das Ministerium bestätigt hat
Das BMAW stützt seine Einschätzung auf § 29 GewO 1994, der den Umfang einer Gewerbeberechtigung regelt. Danach sind im Zweifelsfalle unter anderem die „in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen“ heranzuziehen — also die Praxis der Branche, wie sie durch die Wirtschaftskammer Österreich und den Fachverband der gewerblichen Dienstleister vertreten wird.
Auf dieser Grundlage hält das BMAW Folgendes für vom Gewerbeumfang des Sicherheitsgewerbes umfasst:
- die Beratung von Kund:innen zu Veranstaltungsrecht und Versammlungsrecht
- die Erstellung eines Grobkonzepts sowie eines detaillierten Umsetzungskonzepts für den Ordnerdiensfeinsatz
- die Erstellung eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzepts, das folgende Punkte beinhaltet: eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes, eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr, Angaben über den Einsatz eines Ordnerdienstes sowie vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen
Das ist der Kern — und er ist enger, als der Begriff „Sicherheitskonzept“ vermuten lässt.
Die Formulierung „Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen“ deckt sich sprachlich mit dem, was in der Fachplanung als Notfallplanung bezeichnet wird — ein Bereich, der in der Praxis eigenständige Methodik, Erfahrung und Ausbildung erfordert. Das BMAW ordnet diese Formulierung dem Kernbereich des Sicherheitsgewerbes zu. Wie umfassend und fachlich fundiert diese Leistung in der Praxis erbracht wird, hängt letztlich von der Qualifikation der handelnden Personen ab.
Was nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist
Für darüber hinausgehende sicherheitstechnische und rettungstechnische Inhalte verweist das BMAW auf § 32 Abs. 1a GewO 1994. Dieser erlaubt Gewerbetreibenden, auch Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, wenn sie die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Das klingt nach einem breiten Spielraum — ist es aber nicht. Das Gesetz setzt klare Grenzen: Diese ergänzenden Leistungen dürfen insgesamt nicht mehr als 30 Prozent des Jahresumsatzes und nicht mehr als 15 Prozent der jeweiligen Gesamtleistung ausmachen.
Und: Das BMAW hält in seinem Schreiben ausdrücklich fest, dass Sicherheitsgewerbetreibende bei der Ausübung dieses Rechts ausgebildete und erfahrene Fachkräfte beizuziehen haben — und nennt als Beispiel Fachkräfte aus dem Bereich der facheinschlägigen Ingenieurbüros.
Was das bedeutet
Das Sicherheitsgewerbe darf — gewerberechtskonform — einen Kernbereich eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzepts erstellen. Alles, was darüber hinausgeht, ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Umsatzgrenzen, Leistungsgrenzen und den verpflichtenden Beizug qualifizierter Fachkräfte von außen.
Was ein vollständiges Sicherheitskonzept für eine Veranstaltung heute enthalten muss — systematische Risikobeurteilung über alle Gefahrenquellen, Fassungsraumberechnung, normkonforme Fluchtweg- und Abstromplanung, Crowd Management, Kommunikationsstrukturen für den Stör- und Notfall, Einordnung in muss/soll/kann nach den geltenden Rechtsquellen sowie Abgrenzung zu Teilkonzepten wie Räumungskonzept oder Programmunterbrechungsverfahren — geht weit über jenen Kernbereich hinaus, den das BMAW dem Sicherheitsgewerbe aus eigener Kraft zuordnet.
Safety und Security: zwei verschiedene Aufgaben
Hinter dieser gewerberechtlichen Frage steckt ein grundlegender fachlicher Unterschied, der im deutschen Sprachraum oft verschwimmt: der Unterschied zwischen Safety und Security.
Security bezeichnet den Schutz vor vorsätzlichen Handlungen Dritter — Diebstahl, Vandalismus, unberechtigtem Zutritt, Übergriffen. Das ist das Kerngeschäft des Bewachungsgewerbes: Ordnerdienste, Zugangskontrolle, Objektbewachung.
Safety bezeichnet den Schutz vor unbeabsichtigten Schäden — Unfälle, Stürze, Überfüllung, Angst in der Menge, Brand, technisches Versagen. Das ist der Gegenstand eines Sicherheitskonzepts im Sinne des Veranstaltungsrechts.
Ein Bewachungskonzept plant, wer wo steht und was er oder sie macht. Ein Sicherheitskonzept plant, welche Risiken überhaupt bestehen, wie sie bewertet werden, welche Maßnahmen dagegen getroffen werden und wie alle Beteiligten im Ernstfall koordiniert handeln.
Beides ist für eine Veranstaltung wichtig. Beides ist aber nicht dasselbe — und sollte nicht so behandelt werden.
Wer schreibt in der Praxis ein Sicherheitskonzept?
In der österreichischen Praxis gibt es im Wesentlichen drei Gruppen:
Veranstalter:innen selbst
Vor allem bei kleineren und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen schreiben manche Veranstalter:innen ihr Sicherheitskonzept selbst — oft auf Basis von Vorlagen oder Mustern der Behörde. Das ist rechtlich zulässig.
Die Herausforderung: Ein brauchbares Sicherheitskonzept erfordert fundiertes Wissen über Risikobeurteilung, Fassungsraumberechnung, Fluchtweg- und Abstromplanung, Kommunikationsstrukturen, Veranstaltungsrecht und sehr viele einschlägige Normen. Wer diese Grundlagen nicht mitbringt, erstellt im besten Fall ein Dokument, das die Behörde formell befriedigt. Im schlechtesten Fall fehlen die Inhalte, die im Ernstfall entscheidend gewesen wären.
Was im Konzept nicht steht, fehlt auch als Nachweis — im Behördenverfahren und bei einer späteren Haftungsfrage.
Security-Unternehmen
Viele Sicherheitsunternehmen bieten neben dem klassischen Ordnerdienst auch die Erstellung von Sicherheitskonzepten an. Das ist — in den oben beschriebenen Grenzen — gewerberechtskonform. Und es ist nachvollziehbar: Sie kennen das operative Geschäft und haben oft langjährige Erfahrung mit bestimmten Veranstaltungsformaten.
Der blinde Fleck liegt in der Perspektive. Ein Security-Unternehmen denkt aus der Umsetzungsperspektive: Wie viele Personen brauche ich wo? Welche Aufgaben werden an welchen Positionen wahrgenommen? Das ist legitim — aber es ist nicht dasselbe wie Sicherheitsplanung aus der Gesamtperspektive.
Ein Sicherheitskonzept, das aus der Ordnerdienst-Logik heraus entsteht, bildet in der Regel den Ordnerdienst gut ab. Was dabei oft zu kurz kommt: die systematische Risikobeurteilung über alle Gefahrenquellen hinweg, die Fassungsraumberechnung, die normkonforme Fluchtweg- und Abstromplanung, die Kommunikationsstruktur für Stör- und Notfälle und die Einordnung aller Maßnahmen in den geltenden Rechtsrahmen.
Außerdem: Das BMAW hat ausdrücklich festgehalten, dass für Leistungen, die über den Kernbereich des Sicherheitsgewerbes hinausgehen, qualifizierte Fachkräfte beizuziehen sind. Ob das in der Praxis konsequent umgesetzt wird, ist eine andere Frage.
Spezialisierte Fachplaner:innen
Die dritte Gruppe sind Fachplaner:innen, die sich auf Veranstaltungssicherheit spezialisiert haben — mit akademischer Ausbildung, praktischer Erfahrung und spezifischem Fachwissen in Sicherheitsplanung, Crowd Safety, Risikobeurteilung und Veranstaltungsrecht (Gesetze, Verordnungen, Stand der Technik).
Diese Gruppe ist in Österreich klein. Es gibt kein eigenes Gewerbe, keine einheitliche Ausbildung, keine Berufsberechtigung. Was Fachplaner:innen voneinander unterscheidet, ist ihr Ausbildungsweg, ihre Erfahrung und die Methodik, mit der sie arbeiten.
Der Unterschied zur Security-Firma liegt in der Unabhängigkeit und in der Gesamtperspektive: Ein:e Fachplaner:in hat kein betriebswirtschaftliches Interesse daran, eine große Anzahl an Mitarbeiter:innen des Ordnerdienstes zu empfehlen. Die Aufgabe ist, das Sicherheitskonzept so zu erstellen, dass es die tatsächlichen Risiken der Veranstaltung abbildet und die rechtlich wie fachlich gebotenen Maßnahmen benennt — vollständig, normkonform und praxistauglich.
Was qualifiziert jemanden für diese Aufgabe?
Da es keine gesetzliche Mindestanforderung gibt, lautet die ehrliche Antwort: fachliche Qualifikation, praktische Erfahrung und die Bereitschaft, beides kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Einschlägige Qualifikationsbausteine — ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Veranstaltungsrecht: Wer ein Sicherheitskonzept erstellt, muss die geltenden Veranstaltungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes kennen — sowie bundeslandspezifische Verordnungen, Bauordnungen und einschlägige bautechnische Richtlinien wie die OIB-Richtlinie 4.
Normen und technische Richtlinien: Ein professionelles Sicherheitskonzept berücksichtigt über 50 einschlägige Normen und rund 20 Richtlinien. Diese Regelwerke sind nicht öffentlich zugänglich — sie müssen käuflich erworben werden. Wer sie nicht kennt, kann sie auch nicht anwenden.
Risikobeurteilung: Das Kernstück jedes Sicherheitskonzepts ist eine systematische Risikobeurteilung. Je nach Veranstaltungskomplexität werden dabei 50 bis über 150 Gefährdungen identifiziert, bewertet und mit Maßnahmen hinterlegt. Das erfordert eine strukturierte Methodik.
Crowd Safety und Besucherstromanalyse: Die Analyse und Steuerung von Besucherströmen — Einlass, Betrieb, Abstrom, Notfallszenarien — ist ein eigenständiges Fachgebiet. Fehler in diesem Bereich haben bei Großveranstaltungen zu den schwersten Katastrophen geführt.
Praktische Erfahrung: Theorie allein reicht nicht. Wer Sicherheitskonzepte schreibt, muss wissen, wie eine Behördenverhandlung verläuft, wie Ordnerdienste, Sanitätsdienste und Feuerwehren tatsächlich kommunizieren und was in der Praxis funktioniert — und was nicht.
Was bedeutet das für Sie als Veranstalter:in?
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, einen Fachplaner oder eine Fachplanerin zu beauftragen. Aber Sie sind als Veranstalter:in für die Sicherheit Ihrer Veranstaltung verantwortlich — unabhängig davon, wer das Sicherheitskonzept verfasst hat.
Das bedeutet: Wenn das Konzept lückenhaft ist, tragen Sie als Veranstalter:in die Hauptverantwortung — unabhängig davon, wer es geschrieben hat und ob die Behörde es genehmigt hat.
Die Frage ist daher nicht nur: Wer darf ein Sicherheitskonzept schreiben? Die relevantere Frage lautet: Wessen Konzept hält stand — vor der Behörde, im Ernstfall und im Haftungsfall?
Ein Sicherheitskonzept, das ausschließlich die Formalanforderungen der Behörde erfüllt, ist ein Anfang. Ein Sicherheitskonzept, das die tatsächlichen Risiken Ihrer Veranstaltung erfasst, die richtigen Maßnahmen benennt und klar regelt, wer im Notfall was zu tun hat, ist das, was im Ernstfall den Unterschied macht.
Dieser Artikel gibt eine fachliche Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Rechtsquellen und einer behördlichen Auskunft. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen empfehlen wir, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Häufige Fragen
Nein. Das österreichische Recht schreibt nicht vor, wer ein Sicherheitskonzept verfassen darf. Die Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Veranstaltung liegt aber bei Ihnen — unabhängig davon, wer das Konzept erstellt hat. Wenn das Konzept Mängel aufweist, tragen Sie als Veranstalter:in die Hauptverantwortung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat 2023 klargestellt, dass das Sicherheitsgewerbe einen Kernbereich sicherheits- und rettungstechnischer Konzepte aus eigener Gewerbeberechtigung erstellen darf — insbesondere Angaben zum Ordnerdiensfeinsatz, Stellungnahmen von Rettungsdienst und Feuerwehr sowie grundlegende Maßnahmen zur Notfallvermeidung. Für darüber hinausgehende Inhalte gilt das Nebenleistungsrecht nach § 32 Abs. 1a GewO, das enge Umsatzgrenzen setzt und den Beizug qualifizierter Fachkräfte verpflichtend vorschreibt. Ein vollständiges Sicherheitskonzept mit systematischer Risikobeurteilung, Fassungsraumberechnung und normkonformer Fluchtwegsplanung geht über diesen Kernbereich hinaus.
Grundsätzlich ja. Bei kleineren, routinierten Veranstaltungen mit geringem Risikopotenzial kann das funktionieren — insbesondere wenn Vorlagen der Behörde als Orientierung dienen. Bei komplexeren Veranstaltungen, bei Behördenverfahren oder wenn das Konzept im Haftungsfall standhalten soll, empfiehlt sich die Beauftragung von Fachplaner:innen.
Da es keine gesetzliche Mindestanforderung gibt, sollten Sie auf folgende Punkte achten: nachweisbare Erfahrung mit vergleichbaren Veranstaltungen, Kenntnis des einschlägigen Veranstaltungsrechts Ihres Bundeslandes, Vertrautheit mit den relevanten Normen und technischen Richtlinien sowie — im Idealfall — eine spezialisierte Ausbildung in Veranstaltungssicherheit, Risikobeurteilung oder Crowd Safety Management. Referenzen und bereits erstellte Konzepte sind konkretere Belege als Titel allein.
Das hängt von der Veranstaltung ab — von ihrer Größe, Komplexität, dem Veranstaltungsort und den zusätzlich benötigten Teilkonzepten. Pauschale Preise gibt es nicht. Nach einem kurzen Erstgespräch erhalten Sie von siflux ein transparentes Angebot.