Eine Frage, die viele Veranstalter:innen beschäftigt - und die das österreichische Veranstaltungsrecht überraschend offen lässt. Es gibt kein eigenes Gewerbe für das Erstellen von Sicherheitskonzepten. Es gibt keine vorgeschriebene Ausbildung dafür. Und kein Veranstaltungsgesetz legt fest, welche Qualifikation jemand braucht, um ein Sicherheitskonzept zu schreiben.
Was es gibt: eine allgemeine Schutzpflicht der Veranstalter:innen, verschiedene Akteur:innen, die in der Praxis Sicherheitskonzepte schreiben - und erhebliche Unterschiede in der Qualität dieser Konzepte.
Dieser Artikel erklärt, was die Rechtslage tatsächlich sagt, wer in der Praxis Sicherheitskonzepte erstellt und worauf es ankommt, wenn das Konzept im Behördenverfahren oder im Haftungsfall bestehen soll.
Was sagen die Veranstaltungsgesetze?
In Österreich gibt es neun Veranstaltungsgesetze - eines pro Bundesland. Einen Überblick gibt der Beitrag Was ist eine Veranstaltung (rechtlich betrachtet)? Vier dieser Gesetze regeln ausdrücklich, wann ein Sicherheitskonzept vorzulegen ist. Was keines regelt: welche Qualifikation die Person braucht, die es erstellt.
In Wien ist ein Sicherheitskonzept vorzulegen, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können (§ 31 Abs 1 Wr. VG). In Salzburg bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden (§ 14 Abs 1 lit e iVm § 3 Abs 2 S.VAG 2026). In Tirol, wenn mehr als 1.500 Besucher:innen oder Teilnehmer:innen gleichzeitig erwartet werden - dort heißt es „sicherheits- und rettungstechnisches Konzept“ (§ 6a TVG). In Niederösterreich gehören zu jeder Anmeldung „ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept“ (§ 5 Z 9 NÖ Veranstaltungsgesetz). Die übrigen fünf Landesgesetze nennen kein Sicherheitskonzept. In der Steiermark steht die Pflicht seit 30. Juli 2026 in einer Verordnung: Bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen hat die Veranstalter:in ein Sicherheitskonzept zu erstellen (§ 38 der Steiermärkischen Veranstaltungsverordnung 2026, kurz StVVO). Auch unabhängig von diesen Schwellen kann die Behörde ein Sicherheitskonzept verlangen: in Wien bei besonderem Gefahrenpotenzial (§ 31 Abs 1 Wr. VG), in der Steiermark, wenn eine Veranstaltung sachlich, örtlich und zeitlich mit einer Großveranstaltung für mehr als 20.000 Personen zusammenhängt (§ 38 Abs 1 StVVO iVm § 2 Z 8 StVAG). Eine Qualifikation für die Verfasser:innen verlangt auch die steirische Verordnung nicht.
Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher:innen verlangt außerdem die OIB-Richtlinie 4 ein Sicherheitskonzept. Die Steiermark verlangt eines auch für Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5.000 Teilnehmer:innen (§ 1 Abs 9 StVVO), bereits bewilligte Stätten müssen es binnen zwei Jahren ab 30. Juli 2026 übermitteln (§ 58 Abs 2 StVVO). Die ÖNORM EN 13200-8 sieht für Veranstaltungen in Zuschaueranlagen ein Sicherheitskonzept vor. Ihre wesentlichen Prinzipien gelten laut Einleitung für sämtliche Veranstaltungen, unabhängig von der Größe.
Und wer schreibt das Konzept? Dazu sagen diese Regelwerke nur zweierlei. Erstens liegt die Verantwortung bei der Veranstalter:in. In Wien ist das Sicherheitskonzept „auf Basis der durch die Landespolizeidirektion Wien erfolgten Einschätzung der abstrakten und konkreten Gefahrenlage durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu erstellen“ (§ 31 Abs 3 Wr. VG). Die Erläuterungen zum Gesetz sprechen davon, dass die Veranstalter:in das Sicherheitskonzept „erstellen zu lassen“ hat. Schreiben kann es also auch jemand anderer, verantwortlich bleibt die Veranstalter:in. Die ÖNORM EN 13200-8 beschreibt es als Dokument, das „durch den Veranstalter oder die Geschäftsleitung erarbeitet, bewertet und überprüft wird“. Zweitens erwartet die ÖNORM EN 13200-8 Fachwissen: Eine Risikobeurteilung muss „stets von einer qualifizierten Person durchgeführt werden“, nach der Begriffsbestimmung der Norm also von einer Person mit ausreichender Ausbildung und Erfahrung. Die Geschäftsleitung muss sich laut Norm fachlich beraten lassen, und Sicherheitsbeauftragte müssen über ausreichende Ausbildung, Erfahrung und Fachkenntnis verfügen. Eine bestimmte Ausbildung oder Berufsberechtigung für das Schreiben des Konzepts verlangt aber keines dieser Regelwerke. Sie regeln das Ob, nicht das Wer.
Die kurze Antwort aus dem Veranstaltungsrecht lautet also: grundsätzlich jede:r. Das klingt offen - und für Veranstalter:innen, die ihr eigenes Konzept schreiben, ist es das auch. Sobald jemand Sicherheitskonzepte gewerblich für andere erstellt, braucht es aber eine passende Berechtigung - und damit kommt das Gewerberecht ins Spiel.
Was sagt das Gewerberecht - und was hat das Bundesministerium dazu mitgeteilt?
2023 habe ich diese Frage schriftlich an das damalige Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) gestellt: Darf das Sicherheitsgewerbe - gemeint ist hier das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62 GewO 1994) - Sicherheitskonzepte für Veranstaltungen erstellen?
Die Antwort des BMAW vom 13. November 2023 ist differenzierter, als viele annehmen würden - und aufschlussreich für alle, die ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen in Auftrag geben. Wichtig zur Einordnung: Das Ministerium hat seine Auskunft ausdrücklich „vorbehaltlich allfälliger instanzmässiger Entscheidungen“ erteilt. Sie ist eine Rechtsansicht, keine Entscheidung in einem förmlichen Verfahren. Verbindlich festgestellt wird der Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen erst in einem eigenen Verfahren beim Wirtschaftsministerium (§ 349 GewO 1994).
Was das Ministerium festgehalten hat
Das BMAW stützt seine Einschätzung auf § 29 GewO 1994, der den Umfang einer Gewerbeberechtigung regelt. Danach sind im Zweifelsfalle unter anderem die „in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen“ heranzuziehen. Als solche Kreise nennt das BMAW die Wirtschaftskammer Österreich und den Fachverband der gewerblichen Dienstleister. Außerdem berücksichtigt es die Ausbildungsinhalte der Sicherheitsgewerbe-Verordnung, die den Zugang zum Bewachungsgewerbe regelt.
Auf dieser Grundlage hält das BMAW Folgendes für vom Gewerbeumfang des Sicherheitsgewerbes umfasst:
- die Beratung von Kund:innen zu Veranstaltungsrecht und Versammlungsrecht - auch umfassend über die Pflichten, die Veranstalter:innen treffen
- die Entwicklung eines Grobkonzepts und - nach Beauftragung - eines detaillierten Umsetzungskonzepts
- die - vor allem für Großveranstaltungen durchzuführende - Erstellung eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzepts, das folgende Punkte beinhaltet: eine schriftliche Stellungnahme des Rettungsdienstes, eine schriftliche Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr, genaue Angaben über den allfälligen Einsatz eines Ordnerdienstes sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen
Das ist der Kern - und er ist enger, als der Begriff „Sicherheitskonzept“ vermuten lässt.
Der dritte Punkt entspricht fast wörtlich vier der sechs Punkte, die das Tiroler Veranstaltungsgesetz als Mindestinhalt des „sicherheits- und rettungstechnischen Konzepts“ vorschreibt (§ 6a Abs 2 lit c bis f TVG). Die Erläuterungen zum neuen Salzburger Veranstaltungsgesetz verwenden für den Ordnerdienst und die Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen fast dieselben Worte und nennen dazu Ausführungen zu den sicherheits- und rettungstechnischen Maßnahmen (wie Tirol in lit a und b), die Stellungnahmen von Rettungsdienst und Feuerwehr aber nicht. Die Aufzählung steht nur in den Erläuterungen und ist als Möglichkeit formuliert („kann … enthalten“, Erläuterungen zu § 14 S.VAG 2026). Die Formulierung „Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen“ (lit f) umfasst in der Sache die Maßnahmen zweier Planungsebenen: der präventiven Planung, die Notfälle verhindern soll, und der Notfallplanung, die ihre Auswirkungen begrenzt. Beides erfordert in der Praxis eigenständige Methodik, Erfahrung und Ausbildung. Das BMAW ordnet diesen Punkt dem Kernbereich des Sicherheitsgewerbes zu. Wie gut diese Leistung gelingt, hängt - wie bei allen Anbieter:innen - von der Qualifikation der handelnden Personen ab.
Was nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist
Für darüber hinausgehende, „umfassende Ausführungen“ zu den sicherheitstechnischen und rettungstechnischen Maßnahmen - im Tiroler Gesetz lit a und b (§ 6a Abs 2 TVG) - verweist das BMAW auf § 32 Abs 1a GewO 1994. Dieser erlaubt Gewerbetreibenden, auch Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, wenn sie die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Das klingt nach einem breiten Spielraum - ist es aber nicht. Das Gesetz setzt klare Grenzen: Die ergänzenden Leistungen dürfen insgesamt 30 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Gehören sie zu einem reglementierten Gewerbe - dazu zählen etwa die Ingenieurbüros und die Unternehmensberatung (§ 94 Z 69 und Z 74 GewO 1994) -, dürfen sie zusätzlich höchstens 15 Prozent der gesamten Leistung des jeweiligen Auftrags ausmachen. Beauftragt sein müssen sie spätestens bis zur Abnahme der eigenen Leistung, bei Dauerverträgen bis zu deren Kündigung. Außerdem müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben (§ 32 Abs 2 GewO 1994).
Und: Soweit es aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich Gewerbetreibende bei solchen ergänzenden Leistungen „entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen“ (§ 32 Abs 2 GewO 1994). Das BMAW hält in seinem Schreiben ausdrücklich fest, dass Sicherheitsgewerbetreibende solche Fachkräfte beizuziehen haben - und nennt als Beispiel für den sicherheitstechnischen Bereich Fachkräfte aus dem Bereich der facheinschlägigen Ingenieurbüros.
Was das bedeutet
Das Sicherheitsgewerbe darf nach Einschätzung des BMAW einen Kernbereich eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzepts aus eigener Gewerbeberechtigung erstellen. Alles, was darüber hinausgeht, ist an enge Voraussetzungen geknüpft: Umsatzgrenzen, Leistungsgrenzen und - soweit es die Sicherheit erfordert - den Beizug entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte. Das BMAW schränkt dabei selbst ein: Die genaue Zuordnung ist „nach den Maßgaben der jeweiligen veranstaltungsrechtlichen Regelungen der Länder über die Inhalte von Sicherheitskonzepten für Veranstaltungen vorzunehmen“.
Ein vollständiges Sicherheitskonzept für Veranstaltungen umfasst heute deutlich mehr: eine systematische Risikobeurteilung über alle Gefahrenquellen, Fassungsraumberechnung, normkonforme Fluchtweg- und Abstromplanung, Crowd Management, Kommunikationsstrukturen für den Stör- und Notfall, die Einordnung in Muss-, Soll- und Kann-Vorgaben nach den geltenden Rechtsquellen und die Abgrenzung zu Teilkonzepten der Notfallplanung wie Räumungskonzept oder Programmunterbrechungsverfahren. In Wien und in der Steiermark ist ein Teil davon sogar verbindlicher Mindestinhalt, etwa die Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung (§ 31 Abs 2 Z 1 Wr. VG, § 38 Abs 2 Z 1 StVVO). Einzelne Themen dieser Liste überschneiden sich mit dem Kernbereich, etwa die Maßnahmen nach lit f oder die Lenkung der Besucher:innen durch Ordner:innen. Eine systematische Risikobeurteilung kommt im Kernbereich, den das BMAW dem Sicherheitsgewerbe aus eigener Gewerbeberechtigung zuordnet, dagegen nicht vor. Für darüber hinausgehende sicherheits- und rettungstechnische Inhalte gilt, was das BMAW festhält: Sicherheitsunternehmen dürfen sie in den Grenzen des § 32 Abs 1a GewO 1994 und mit entsprechend ausgebildeten und erfahrenen Fachkräften übernehmen. Dass das auch für die Wiener und steirischen Vorgaben gilt, ist unsere Schlussfolgerung. Eigens beurteilt hat das Ministerium sie nicht.
Safety und Security: zwei verschiedene Aufgaben
Im Bereich der Veranstaltungssicherheit gibt es einen grundlegenden fachlichen Unterschied, der im deutschsprachigen Raum oft verschwimmt: der Unterschied zwischen Safety und Security. Im Deutschen heißt beides „Sicherheit“.
Security bezeichnet den Schutz vor vorsätzlichen Handlungen Dritter - Diebstahl, Vandalismus, unberechtigtem Zutritt, Übergriffen. Das ist das Kerngeschäft des Bewachungsgewerbes: Objektbewachung, Zugangskontrolle und - so steht es ausdrücklich im Gesetz - „Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen“ (§ 129 Abs 5 Z 5 GewO 1994). Ordner:innen übernehmen dabei oft auch Safety-Aufgaben, etwa bei der Lenkung der Besucher:innen und bei einer Räumung. Dazu passt, dass zum Bewachungsgewerbe auch die „Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs“ zählt (§ 129 Abs 5 Z 1 GewO 1994).
Safety bezeichnet den Schutz vor unbeabsichtigten Schäden - Unfälle, Stürze, Überfüllung, Angst in der Menge, Brand, technisches Versagen. Das ist der Schwerpunkt eines Sicherheitskonzepts im Sinne des Veranstaltungsrechts. Security-Themen gehören trotzdem dazu: In Wien zählen etwa der Ordnungsdienst sowie Zufahrts- und Zutrittskontrollen zum gesetzlichen Mindestinhalt (§ 31 Abs 2 Z 2 und 5 Wr. VG). In der Steiermark gehört nach der Verordnung sogar ein Einsatzplan für den Ordnerdienst zum Mindestinhalt, samt Angabe der eingesetzten Bewachungsunternehmen (§ 38 Abs 2 Z 11 und Abs 3 StVVO). Auch der Europarat trennt die Begriffe: Sein Übereinkommen zu Sportveranstaltungen behandelt Safety, Security und Service als drei eigene Säulen (CETS Nr. 218, Saint-Denis 2016).
Ein Bewachungskonzept plant den Einsatz des Ordner- und Sicherheitspersonals: wer wo steht, welche Aufgaben die einzelnen Positionen haben und wie bei Vorfällen reagiert wird. Ein Sicherheitskonzept plant, welche Risiken überhaupt bestehen, wie sie bewertet werden, welche Maßnahmen dagegen getroffen werden und wie alle Beteiligten im Notfall koordiniert handeln. Diese Trennung kennt auch die deutsche Norm für Sicherungsdienstleistungen, die unter anderem Veranstaltungen mit besonderer Sicherheitsrelevanz erfasst: Dort stellt die Auftraggeber:in ein Sicherheitskonzept bereit, auf dessen Grundlage das Sicherheitsunternehmen sein Einsatzkonzept erstellt (DIN 77200-2:2020-07). Die Norm legt nicht fest, wer das Sicherheitskonzept schreibt. In Österreich ist sie nicht verbindlich.
Beides ist für eine Veranstaltung wichtig. Beides ist aber nicht dasselbe - und sollte nicht so behandelt werden.
Wer schreibt in der Praxis ein Sicherheitskonzept?
In der österreichischen Praxis gibt es im Wesentlichen drei Gruppen:
Veranstalter:innen selbst
Vor allem bei kleineren und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen schreiben manche Veranstalter:innen ihr Sicherheitskonzept selbst - oft auf Basis von Vorlagen, Mustern oder Leitfäden. Das ist rechtlich zulässig.
Die Herausforderung: Ein brauchbares Sicherheitskonzept erfordert fundiertes Wissen über Risikobeurteilung, Fassungsraumberechnung, Fluchtweg- und Abstromplanung, Kommunikationsstrukturen, Veranstaltungsrecht und sehr viele einschlägige Normen. Fehlen diese Grundlagen, entsteht im besten Fall ein Dokument, das die formellen Anforderungen der Behörde erfüllt. Im schlechtesten Fall fehlen genau die Inhalte, auf die es bei einem Notfall angekommen wäre.
Was im Konzept nicht steht, fehlt auch als Nachweis - im Behördenverfahren und bei einer späteren Haftungsfrage. Mehr dazu im Beitrag Veranstaltungssicherheit kostet Geld. Unsicherheit kann noch teurer kommen.
Security-Unternehmen
Viele Sicherheitsunternehmen bieten neben dem klassischen Ordnerdienst auch die Erstellung von Sicherheitskonzepten an. Das ist nach Einschätzung des BMAW - in den oben beschriebenen Grenzen - gewerberechtlich zulässig. Und es hat gute Gründe: Sicherheitsunternehmen kennen das operative Geschäft und haben oft langjährige Erfahrung mit bestimmten Veranstaltungsformaten.
Der Unterschied liegt vor allem in der Rolle. Ein Ordnerdienst plant aus der Sicht seines Einsatzes: Wie viele Personen braucht es wo? Welche Aufgaben werden an welchen Positionen wahrgenommen? Diese Sicht ist für die Umsetzung unverzichtbar. Ein Sicherheitskonzept braucht zusätzlich die Gesamtsicht auf alle Gefahrenquellen der Veranstaltung.
Zu dieser Gesamtsicht gehören - unabhängig davon, wer das Konzept schreibt - die systematische Risikobeurteilung über alle Gefahrenquellen hinweg, die Fassungsraumberechnung, die normkonforme Fluchtweg- und Abstromplanung, die Kommunikationsstruktur für Stör- und Notfälle und die Einordnung aller Maßnahmen in den geltenden Rechtsrahmen.
Außerdem: Für Leistungen, die über den Kernbereich des Sicherheitsgewerbes hinausgehen, sind - soweit es die Sicherheit erfordert - entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte beizuziehen (§ 32 Abs 2 GewO 1994). Darauf weist auch das BMAW ausdrücklich hin. Als Auftraggeber:in können Sie gezielt nachfragen, wer diese Fachkräfte sind und welche Qualifikation sie mitbringen.
Spezialisierte Fachplaner:innen
Die dritte Gruppe sind Fachplaner:innen, die sich auf Veranstaltungssicherheit spezialisiert haben - mit einschlägiger, oft akademischer Ausbildung, praktischer Erfahrung und spezifischem Fachwissen in Sicherheitsplanung, Crowd Safety, Risikobeurteilung und Veranstaltungsrecht (Gesetze, Verordnungen, Stand der Technik).
Diese Gruppe ist in Österreich klein. Es gibt kein eigenes Gewerbe, keine vorgeschriebene Ausbildung und keine eigene Berufsberechtigung für Sicherheitskonzepte. Was Fachplaner:innen voneinander unterscheidet, ist ihr Ausbildungsweg, ihre Erfahrung und die Methodik, mit der sie arbeiten.
Ihr Merkmal ist die Unabhängigkeit: Fachplaner:innen, die selbst kein Ordnerpersonal stellen, planen die Maßnahmen unabhängig vom späteren Personaleinsatz. Die Aufgabe ist, das Sicherheitskonzept so zu erstellen, dass es die tatsächlichen Risiken der Veranstaltung abbildet und die rechtlich wie fachlich gebotenen Maßnahmen benennt - vollständig, normkonform und praxistauglich.
Was qualifiziert jemanden für diese Aufgabe?
Da es keine gesetzliche Mindestanforderung gibt, lautet die ehrliche Antwort: fachliche Qualifikation, praktische Erfahrung und die Bereitschaft, beides kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Einschlägige Qualifikationsbausteine - ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Veranstaltungsrecht: Für ein Sicherheitskonzept braucht es Kenntnis des Veranstaltungsgesetzes im jeweiligen Bundesland - sowie der Verordnungen dazu, der Bauordnung und einschlägiger bautechnischer Richtlinien wie der OIB-Richtlinie 4.
Normen und technische Richtlinien: In unseren Sicherheitskonzepten berücksichtigen wir über 50 einschlägige Normen und rund 20 Richtlinien. Die Normen sind in der Regel nicht frei zugänglich und müssen gekauft werden. Und nur was bekannt ist, kann auch angewendet werden.
Risikobeurteilung: Das Kernstück jedes Sicherheitskonzepts ist eine systematische Risikobeurteilung. In unseren Konzepten sind es je nach Veranstaltung 50 bis über 150 Gefährdungen, die identifiziert, bewertet und mit Maßnahmen hinterlegt werden. Das erfordert eine strukturierte Methodik.
Crowd Safety und Analyse der Besucher:innenströme: Die Analyse und Steuerung von Besucher:innenströmen - Einlass, Betrieb, Abstrom, Notfallszenarien - ist ein eigenständiges Fachgebiet. Fehler in diesem Bereich haben bei Großveranstaltungen zu den schwersten Unglücken geführt.
Praktische Erfahrung: Theorie allein reicht nicht. Zum Schreiben eines Sicherheitskonzepts gehört das Wissen, wie eine Behördenverhandlung verläuft, wie Ordnerdienste, Sanitätsdienste und Feuerwehren tatsächlich kommunizieren und was in der Praxis funktioniert - und was nicht.
Was bedeutet das für Sie als Veranstalter:in?
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine:n Fachplaner:in zu beauftragen. Aber Sie sind als Veranstalter:in für die Sicherheit Ihrer Veranstaltung verantwortlich - unabhängig davon, wer das Sicherheitskonzept verfasst hat.
Das bedeutet: Ist das Konzept lückenhaft, bleibt die Verantwortung gegenüber Behörde und Besucher:innen bei Ihnen als Veranstalter:in - unabhängig davon, wer es geschrieben hat und ob die Behörde es zur Kenntnis genommen oder bewilligt hat. Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sagt es ausdrücklich: Die Veranstalter:in hat „unabhängig von behördlichen Anordnungen“ dafür zu sorgen, dass Besucher:innen nicht durch die Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsmittel in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit beeinträchtigt werden. Außerdem muss sie sicherstellen, dass Besucher:innen im Notfall rechtzeitig zum Verlassen aufgefordert werden und die Veranstaltungsstätte rasch und gefahrlos verlassen können (§ 3 Abs 1 Z 1 und 2). Ob und wie weit die Verfasser:innen ihrerseits haften, ist eine eigene Frage, die im Einzelfall rechtlich zu klären ist.
Die Frage ist daher nicht nur: Wer darf ein Sicherheitskonzept schreiben? Die relevantere Frage lautet: Wessen Konzept hält stand - vor der Behörde, bei einem Notfall und im Haftungsfall?
Ein Sicherheitskonzept, das ausschließlich die Formalanforderungen der Behörde erfüllt, ist ein Anfang. Ein Sicherheitskonzept, das die tatsächlichen Risiken Ihrer Veranstaltung erfasst, die richtigen Maßnahmen benennt und klar regelt, wer im Notfall was zu tun hat, ist das, was bei einem Notfall den Unterschied macht.
Dieser Artikel gibt eine fachliche Einordnung auf Basis der Gesetze und Normen (Stand: September 2026) und eines Schreibens des Ministeriums aus 2023. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Bei konkreten rechtlichen Fragen empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.
Häufige Fragen
Nein. Kein Veranstaltungsgesetz schreibt vor, wer ein Sicherheitskonzept verfassen darf oder welche Qualifikation dafür nötig ist. Die Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Veranstaltung liegt aber bei Ihnen - unabhängig davon, wer das Konzept erstellt hat. Weist das Konzept Mängel auf, bleibt diese Verantwortung bei Ihnen als Veranstalter:in.
Ja, in bestimmten Grenzen. Nach einem Schreiben des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) aus 2023 darf das Sicherheitsgewerbe einen Kernbereich sicherheits- und rettungstechnischer Konzepte aus eigener Gewerbeberechtigung erstellen - etwa Angaben über den Ordnerdiensteinsatz, die schriftlichen Stellungnahmen von Rettungsdienst und Feuerwehr als Teil des Konzepts sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen. Für darüber hinausgehende Inhalte gilt die Regel für ergänzende Leistungen nach § 32 Abs 1a GewO 1994: höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes, bei Leistungen reglementierter Gewerbe zusätzlich höchstens 15 Prozent der gesamten Leistung des jeweiligen Auftrags. Soweit es die Sicherheit erfordert, sind entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte beizuziehen (§ 32 Abs 2 GewO 1994). Ein vollständiges Sicherheitskonzept mit systematischer Risikobeurteilung, Fassungsraumberechnung und normkonformer Fluchtwegplanung geht über diesen Kernbereich hinaus.
Grundsätzlich ja. In Wien nennt das Gesetz sogar ausdrücklich die Veranstalter:in als verantwortlich für die Erstellung (§ 31 Abs 3 Wr. VG). Bei kleineren, routinierten Veranstaltungen mit geringem Risikopotenzial kann das funktionieren - insbesondere wenn Vorlagen oder Leitfäden als Orientierung dienen. Bei komplexeren Veranstaltungen, bei Behördenverfahren oder wenn das Konzept im Haftungsfall standhalten soll, empfiehlt sich die Beauftragung von Fachplaner:innen.
Da es keine gesetzliche Mindestanforderung gibt, sollten Sie auf folgende Punkte achten: nachweisbare Erfahrung mit vergleichbaren Veranstaltungen, Kenntnis des einschlägigen Veranstaltungsrechts Ihres Bundeslandes, Vertrautheit mit den relevanten Normen und technischen Richtlinien sowie - im Idealfall - eine spezialisierte Ausbildung in Veranstaltungssicherheit, Risikobeurteilung oder Crowd Safety Management. Referenzen und bereits erstellte Konzepte sind konkretere Belege als Titel allein.
Das hängt von der Veranstaltung ab - von ihrer Größe, Komplexität, dem Veranstaltungsort und den zusätzlich benötigten Teilkonzepten. Pauschale Preise gibt es nicht. Orientierungswerte nach Veranstaltungsgröße finden Sie auf der Seite Sicherheitskonzept für Veranstaltungen. Nach einem kurzen Erstgespräch erhalten Sie von siflux ein transparentes Angebot.
Quellenverzeichnis
Gewerberecht
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, Fassung 26.02.2026 - insbesondere §§ 29, 32, 94, 129 und 349
- Sicherheitsgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 82/2003, Fassung 01.10.2026
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), Abteilung VI/A/1 Gewerberecht: Sicherheitskonzept für Veranstaltungen - gewerberechtliche Zuordnung. Schreiben an Martin Bardy vom 13.11.2023 (nicht veröffentlicht)
Veranstaltungsgesetze und Verordnungen
- Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), Fassung 01.07.2026
- Erläuterungen zum Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, zu § 31 (Beilage Nr. 14/2020 zum Wiener Landtag)
- Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026), LGBl Nr 32/2026, Fassung 05.05.2026, und Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 183 der Beilagen, 4. Session der 17. Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages)
- Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), Fassung 05.05.2026
- NÖ Veranstaltungsgesetz, Fassung 05.05.2026
- Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, Fassung 05.05.2026
- Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG), Fassung 05.05.2026
- Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO), LGBl. Nr. 72/2026, Fassung 30.09.2026
Normen und Richtlinien
- OIB-Richtlinie 4 (Ausgabe Mai 2023): Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit. Österreichisches Institut für Bautechnik.
- ÖNORM EN 13200-8 (Ausgabe 2017-06-15): Zuschaueranlagen - Teil 8: Sicherheitsmanagement.
- DIN 77200-2 (Ausgabe 2020-07): Sicherungsdienstleistungen - Teil 2: Erweiterte Anforderungen an Sicherheitsdienstleister für besondere Leistungsbereiche.
- Europarat: Council of Europe Convention on an Integrated Safety, Security and Service Approach at Football Matches and Other Sports Events (CETS Nr. 218, Saint-Denis 2016), mit Explanatory Report.