Das Salzburger Veranstaltungsgesetz wird grundlegend erneuert. Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 (S.VAG 2026) löst das bisherige Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 ab, das seit seinem Inkrafttreten dreizehn Mal novelliert wurde. Die Neuerlassung bringt Deregulierung, klarere Zuständigkeiten — und eine Neuerung, die für viele Veranstalter:innen im Bundesland Salzburg die größte praktische Auswirkung haben wird: die verpflichtende Vorlage eines Sicherheitskonzepts bei Großveranstaltungen — wobei „groß“ schneller erreicht ist, als viele denken: Die Grenze liegt bei 2.000 gleichzeitig anwesenden Personen, und gezählt werden nicht nur Besucher:innen, sondern auch Crew, Künstler:innen und Mitarbeiter:innen (nicht jedoch Ordner:innen).
Das Gesetz wurde als Regierungsvorlage in den Salzburger Landtag eingebracht und wird voraussichtlich im Frühjahr 2026 in Kraft treten. Wir haben den Gesetzestext im Detail gelesen und fassen zusammen, was sich für Veranstalter:innen, Betreiber:innen von Veranstaltungsstätten und Gemeinden konkret ändert.
Klein- und Großveranstaltung: eine neue Einteilung
Bisher (Sbg. VAG 1997): § 2 Abs 2 unterschied zwischen Veranstaltungen von „örtlicher Bedeutung“ und solchen, die darüber hinausreichen. Maßgeblich waren Art, Bereich der Veranstaltungsstätte und „Ausmaß des zu erwartenden Publikumsinteresses“ — eine Formulierung, die in der Praxis regelmäßig zu Auslegungsschwierigkeiten und Kompetenzstreitigkeiten geführt hat. Das räumen auch die Erläuterungen zum neuen Gesetz offen ein: Ein Krampuslauf in Hallein mit 2.000 Personen wäre von „überörtlicher Bedeutung“ gewesen, eine Vorstellung der Salzburger Festspiele auf der Pernerinsel in Hallein hingegen nur von „örtlicher Bedeutung“.
Neu (Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026): § 3 Abs 2 ersetzt diese unscharfe Formulierung durch eine klare Zahlengrenze:
- Kleinveranstaltung: nicht mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig
- Großveranstaltung: mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig
Wichtig dabei: Der Begriff „teilnehmende Personen“ geht über die Besucher:innen hinaus. Mitgezählt werden auch Mitarbeiter:innen, Darsteller:innen und Sportler:innen. Nicht mitgezählt werden Behördenorgane, Ordner:innen und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Dienst (z. B. Feuerwehr, Rettungsdienste).
Für die Praxis bedeutet das: Bei einem Musikfestival mit 1.800 Besucher:innen, 180 Crew-Mitgliedern und 30 Künstler:innen und Techniker:innen liegt die Gesamtzahl der teilnehmenden Personen bereits über 2.000 — und die Veranstaltung gilt als Großveranstaltung.
Sicherheitskonzept: ab 2.000 Personen verpflichtend
Die wohl wichtigste Neuerung für die Praxis.
Bisher (Sbg. VAG 1997): Keine Sicherheitskonzeptpflicht. § 13 Abs 1 des alten Gesetzes verlangte bei der Anmeldung lediglich: Art der Veranstaltung, Ort und Dauer, voraussichtliche Besucherzahl und gegebenenfalls den Genehmigungsbescheid der Veranstaltungsstätte. Ein Sicherheitskonzept war nicht vorgesehen — weder als Pflicht noch als optionale Unterlage. Die Behörde konnte zwar gemäß § 13 Abs 3 Auflagen vorschreiben, aber nur „hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Veranstaltung“. Eine inhaltliche Auflage zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts war vom Wortlaut nicht gedeckt.
Neu (neues Salzburger Veranstaltungsgesetz): § 14 Abs 1 lit e schreibt vor, dass bei der Anmeldung einer Großveranstaltung ein Sicherheitskonzept vorgelegt werden muss. Gleichzeitig erweitert § 14 Abs 3 die Auflagenmöglichkeiten: Auflagen sind nicht mehr auf Ort und Zeit beschränkt, sondern können auch Lautstärke, Beleuchtung oder den Abschluss einer Haftpflichtversicherung betreffen.
Die Erläuterungen zum Gesetz beschreiben den möglichen Inhalt eines solchen Sicherheitskonzepts: Ausführungen zu sicherheits- und rettungstechnischen Maßnahmen, Angaben über den Einsatz des Ordnerdienstes sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen. Der genaue Umfang richtet sich nach Art und Größe der Veranstaltung.
Bemerkenswert ist die Formulierung: „Vermeidung von Notfällen“ beschreibt die präventive Planung — das ist das Sicherheitskonzept im engeren Sinn. „Verminderung ihrer Auswirkungen“ beschreibt die reaktive Planung — das ist die Notfallplanung. Der Gesetzgeber fasst beides unter dem Begriff „Sicherheitskonzept“ zusammen. In der Praxis sind das zwei eigenständige Dokumente, die aufeinander aufbauen.
Das Gesetz lässt den konkreten Inhalt bewusst offen. Die methodische Vorgehensweise ergibt sich aus dem Stand der Technik: Eine Risikobeurteilung identifiziert die relevanten Szenarien für die jeweilige Veranstaltung. Daraus leiten sich Maßnahmen ab, die entweder die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Szenarios reduzieren — das ist die präventive Planung im Sicherheitskonzept — oder das Schadensausmaß im Eintrittsfall begrenzen — das ist die Notfallplanung. Dieser Ansatz ist in einschlägigen Normen verankert und entspricht dem, was Behörden und Gerichte als angemessene Vorbereitung einer Veranstaltung erwarten. Veranstalter:innen, die sich an diesem Stand der Technik orientieren, sind nicht nur fachlich gut aufgestellt, sondern auch im Haftungsfall auf der sicheren Seite.
Wir erstellen gerne beides für Ihre Veranstaltung — das Sicherheitskonzept und die darauf abgestimmte Notfallplanung.
Für Veranstalter:innen in Salzburg bedeutet das: Wer eine Veranstaltung mit mehr als 2.000 gleichzeitig teilnehmenden Personen plant, muss bereits mit der Anmeldung ein Sicherheitskonzept einreichen. Nicht irgendwann im Verlauf der Planung, nicht auf Nachfrage der Behörde — sondern als Teil der Anmeldung.
Damit reiht sich Salzburg in eine Entwicklung ein, die in anderen Bundesländern bereits vollzogen oder in Gang ist. Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 verlangt ein Sicherheitskonzept ab 5.000 Besucher:innen (§ 31 WrVeranstG), das Tiroler Veranstaltungsgesetz ab 1.500. Salzburg setzt die Grenze mit 2.000 teilnehmenden Personen dazwischen — zählt aber breiter, weil eben nicht nur Besucher:innen, sondern alle teilnehmenden Personen berücksichtigt werden.
Neue Zuständigkeiten: wer ist wofür verantwortlich?
Bisher (Sbg. VAG 1997): Alle anmeldepflichtigen Veranstaltungen — unabhängig von der Größe — wurden beim Bürgermeister der Gemeinde angemeldet (§ 12 Abs 1). Erst die Überwachung war nach Bedeutung aufgeteilt: örtlich beim Bürgermeister, überörtlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde. In der Praxis führte das dazu, dass die anmeldende und die überwachende Behörde nicht immer dieselbe war.
Neu (Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026): Die Zuständigkeit folgt jetzt der Veranstaltungsgröße:
Kleinveranstaltungen (≤ 2.000 Personen): Anmeldung beim Bürgermeister bzw. bei der Bürgermeisterin der Gemeinde — im eigenen Wirkungsbereich.
Großveranstaltungen (> 2.000 Personen): Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Stadt Salzburg: Für Klein- und Großveranstaltungen ist die Landespolizeidirektion zuständig.
Der Vorteil dieser Neuregelung: Dieselbe Behörde, die die Anmeldung entgegennimmt, ist auch für die Überwachung der Veranstaltung zuständig. Das vereinfacht die Kommunikation und die Vorschreibung von Auflagen.
Anmeldefrist: von 3 auf 7 Werktage
Bisher (Sbg. VAG 1997): § 13 Abs 1 verlangte die Anmeldung „spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Veranstaltung“. Keine Ausnahme, keine Differenzierung.
Neu (neues Salzburger Veranstaltungsgesetz): Die Anmeldefrist wird auf sieben Werktage verlängert (§ 14 Abs 1). Das gibt den Behörden mehr Zeit für die Prüfung — und bedeutet für Veranstalter:innen: früher anmelden.
Bei außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen — die Erläuterungen nennen als Beispiel eine Siegesfeier nach Olympischen Spielen — bleibt die verkürzte Frist von drei Werktagen bestehen. Diese Ausnahme ist laut Gesetzgeber restriktiv auszulegen.
Neu ist außerdem, dass die Angabe der voraussichtlichen Teilnehmerzahl aufgegliedert erfolgen muss: Besucher:innen einerseits, sonstig anwesende Personen andererseits (§ 14 Abs 1 lit d). Das ist sinnvoll — denn wie oben beschrieben bestimmt die Gesamtzahl der teilnehmenden Personen, ob eine Veranstaltung als Klein- oder Großveranstaltung gilt.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht: großzügiger als bisher
Ausnahmen von der Anmeldepflicht: großzügiger als bisher
Das neue Gesetz weitet die Ausnahmen von der Anmeldepflicht aus (§ 13 Abs 2) — ein klares Zeichen der Deregulierung:
Gastgewerbebetriebe: Bisher (§ 12 Abs 2 Z 1 Sbg. VAG 1997): Befreiung bis 300 genehmigte Besucherplätze. Neu (§ 13 Abs 2 lit a S.VAG 2026): Befreiung bis 500 Besucherplätze — vorausgesetzt, es ist keine Gefährdung zu erwarten.
Genehmigte Betriebsstätten und Anstalten öffentlichen Rechts (z. B. Schulen): Bisher bis 300 Personen, 7:00–22:00 Uhr. Neu: bis 500 Personen, 7:00–24:00 Uhr.
Veranstaltungen im Freien ohne besondere Anlagen: Bisher bis 600 Personen, 7:00–20:00 Uhr. Neu: bis 600 Personen, 7:00–22:00 Uhr. Der Gesetzgeber begründet die Ausweitung auf 22:00 Uhr damit, dass die WHO-Empfehlungen für Lärmgrenzwerte der Nachtzeit erst ab 22:00 Uhr greifen — die Grenzwerte um 20:00 und um 22:00 Uhr sind identisch.
Bewilligungspflicht: deutlich eingeschränkt
Bisher (Sbg. VAG 1997): § 4 Abs 1 sah eine Bewilligungspflicht durch die Landesregierung für drei Kategorien vor: Filmvorführungen, Revue- und Varietévorstellungen sowie Veranstaltungen im Umherziehen mit betriebstechnischen Einrichtungen. Für Filmvorführungen galt ein eigener 7. Abschnitt (§§ 29–30) mit detaillierten Regelungen bis hin zum Mindestalter der Filmvorführer.
Neu (S.VAG 2026): Filmvorführungen und Revue-/Varietévorstellungen sind nicht mehr bewilligungspflichtig. Der gesamte 7. Abschnitt entfällt. Die Erläuterungen begründen das mit dem Wegfall der historischen Gründe — die hohe Brandgefahr von Nitrocellulose-Filmkopien existiert nicht mehr — und mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Vorzensur.
Bewilligungspflichtig bleiben nur noch Veranstaltungen im Umherziehen, die betriebstechnische Einrichtungen verwenden und geeignet sind, Gefahren für Leben und Gesundheit zu verursachen (§ 4 Abs 1). Zusätzlich wurde die bisherige Aufzählung (Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino) auf „Zirkus und Wanderschaustellung“ reduziert — Wanderbühnen ohne gefährliche Einrichtungen sind damit nicht mehr bewilligungspflichtig.
Die Erläuterungen liefern eine ausführliche Liste mit Beispielen — von der Achterbahn über die Hüpfburg bis zum Zirkus mit und ohne Tiere. Nicht bewilligungspflichtig sind unter anderem Geschicklichkeitsautomaten, Dosenwerfen und Straßentheater ohne Tribüne.
Barrierefreiheit als Grundsatz
Neu ist § 2 lit e: Veranstaltungen sind nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit umfassend barrierefrei durchzuführen.
Ganz neu ist die Anforderung allerdings nicht. Die Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung (Sbg. VSTV) fordert in § 3 bereits jetzt, dass alle Anforderungen „nach dem Stand der Technik“ zu erfüllen sind — und definiert diesen als den Entwicklungsstand, wie er sich „aus technischen Normen und Richtlinien ergibt“. Zu diesen Normen gehören die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) und die ÖNORM B 1600 (Barrierefreies Bauen): Rollstuhlplätze, barrierefreie Sanitäranlagen, stufenlose Erschließung und Evakuierungsmaßnahmen für Personen mit Behinderungen waren also über den Stand der Technik auch bisher schon gefordert. Der neue § 2 lit e gibt dem Thema jetzt eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung im Salzburger Veranstaltungsrecht.
Die Erläuterungen zum Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 kündigen darüber hinaus eine Anpassung der Veranstaltungsstätten-Verordnung an das neue Gesetz an — dort könnten die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit weiter konkretisiert werden.
Kein Awareness-Konzept — anders als Wien
Der Salzburger Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden. Die Erläuterungen begründen das mit drei Argumenten: Wien nehme eine Vorreiterrolle ein, deren Erfahrungen erst abgewartet werden sollten. Eine solche Regelung würde der beabsichtigten Deregulierung widersprechen. Und sie würde eine Ungleichbehandlung gegenüber der Gastronomie darstellen.
Für Veranstalter:innen in Salzburg bedeutet das: Stand jetzt keine gesetzliche Pflicht für ein Awareness-Konzept. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine solche Regelung in einer späteren Novelle nachgezogen wird.
Weitere Änderungen im Überblick
Veranstaltungsstätten über mehrere Gemeinden oder Bezirke: Das neue Gesetz regelt erstmals klar, welche Behörde zuständig ist, wenn sich eine Veranstaltungsstätte über Gemeinde- oder Bezirksgrenzen erstreckt (§ 17 Abs 4).
Verbot von Schaum- und Styroporpartys: § 22 Abs 1 lit c verbietet diese Veranstaltungsform ausdrücklich — aufgrund wiederholt aufgetretener Unfälle.
Eigenverantwortung der veranstaltenden Person: § 25 Abs 1 normiert ausdrücklich, dass die veranstaltende Person für die Einhaltung aller sicherheits-, bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen verantwortlich ist. Die Formulierung im alten Gesetz (§ 24 Abs 1 Sbg. VAG 1997) war unbestimmter gehalten und hat in der Praxis zu Unsicherheiten über das Ausmaß der behördlichen Überwachungspflichten geführt. Das neue Gesetz stärkt den Grundsatz der Eigenverantwortung und entlastet gleichzeitig die Behörden von der bisherigen Überwachungspflicht.
Personenkontrollen: § 14 Abs 4 präzisiert erstmals, was der Ordnerdienst konkret darf: die Durchsuchung von Kleidung und mitgeführten Behältnissen. Das alte Gesetz (§ 13 Abs 4 Sbg. VAG 1997) sprach nur allgemein vom Ausschluss bestimmter Personen, ohne die Kontrolle selbst zu definieren.
Prüfintervall für betriebstechnische Einrichtungen: Alle drei Jahre ist eine wiederkehrende Prüfung durch Sachverständige vorgeschrieben (§ 19 Abs 2).
Übergangsbestimmungen: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren werden nach dem alten Gesetz weitergeführt (§ 33 Abs 5). Bestehende genehmigte Veranstaltungsstätten gelten als genehmigt, wenn sie den Anforderungen entsprechen (§ 33 Abs 3).
Strafbestimmungen: Die Geldstrafen bleiben unverändert bei bis zu 3.700 € für die meisten Übertretungen (§ 30 Abs 2). Neu ist die Strafbarkeit bei nicht fristgerechter Anmeldung (§ 30 Abs 1 lit b) und bei Durchführung einer verbotenen Schaum- oder Styroporparty (§ 30 Abs 1 lit k).
Anwendungsbereich erweitert: § 1 Abs 4 nimmt erstmals Sportstätten im Freien ohne bauliche Einrichtungen (Naturrodelbahnen, Loipen, Klettergärten), Spielplätze, Brauchtumfeuer und bestimmte Filmvorführungen vom Anwendungsbereich aus. Das alte Gesetz kannte nur drei Ausnahmen (Schulen/Kindergärten, Volksbildungseinrichtungen, Bundeskompetenz).
Was bedeutet das für Ihre Veranstaltung in Salzburg?
Mit dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026 wird das Sicherheitskonzept in Salzburg zur Pflicht für jede Großveranstaltung.
Wenn Sie in Salzburg eine Veranstaltung planen, bei der mehr als 2.000 Personen gleichzeitig anwesend sein werden — Besucher:innen, Crew und Aktive zusammengerechnet —, brauchen Sie künftig ein Sicherheitskonzept. Nicht als Option, sondern als Pflicht bei der Anmeldung.
Auch unterhalb dieser Grenze ist ein Sicherheitskonzept sinnvoll. Die Behörde kann gemäß § 14 Abs 3 auch bei Kleinveranstaltungen Auflagen vorschreiben — und ein bestehendes Sicherheitskonzept erleichtert diesen Prozess erheblich. Darüber hinaus schützt es Sie als Veranstalter:in im Haftungsfall.
Wir kennen die Veranstaltungsgesetze aller neun Bundesländer — und berücksichtigen die Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes in jedem Konzept, das wir erstellen.
Häufige Fragen zum neuen Salzburger Veranstaltungsgesetz
Ab wann gilt das neue Salzburger Veranstaltungsgesetz?
Das neue Salzburger Veranstaltungsgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft (§ 33 Abs 1). Das Gesetz wurde als Regierungsvorlage in den Salzburger Landtag eingebracht. Ein konkretes Inkrafttretensdatum steht noch nicht fest.
Ab wie vielen Personen brauche ich in Salzburg ein Sicherheitskonzept?
Ab mehr als 2.000 gleichzeitig teilnehmenden Personen ist ein Sicherheitskonzept verpflichtend bei der Anmeldung vorzulegen. Als teilnehmende Personen gelten neben Besucher:innen auch Mitarbeiter:innen, Darsteller:innen und Sportler:innen.
Was muss das Sicherheitskonzept enthalten?
Das Gesetz definiert den Inhalt nicht abschließend. Die Erläuterungen nennen als mögliche Bestandteile: sicherheits- und rettungstechnische Maßnahmen, Angaben zum Ordnerdienst sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen. Der konkrete Umfang richtet sich nach Art und Größe der Veranstaltung.
Brauche ich auch unter 2.000 Personen ein Sicherheitskonzept?
Gesetzlich verpflichtend ist das Sicherheitskonzept erst ab der Grenze zur Großveranstaltung. Die Behörde kann allerdings auch bei Kleinveranstaltungen Auflagen vorschreiben. Und unabhängig von der gesetzlichen Pflicht: Als Veranstalter:in trifft Sie eine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Ihren Gästen. Ein Sicherheitskonzept dokumentiert, dass Sie angemessene Vorkehrungen getroffen haben — und schützt Sie im Haftungsfall. Mehr dazu auf unserer Seite Sicherheitskonzept.
Wo melde ich meine Veranstaltung in Salzburg an?
Kleinveranstaltungen (≤ 2.000 Personen): beim Bürgermeister bzw. bei der Bürgermeisterin der Gemeinde. Großveranstaltungen (> 2.000 Personen): bei der Bezirksverwaltungsbehörde. In der Stadt Salzburg: bei der Landespolizeidirektion.