Bei einer Veranstaltung fällt schnell ein großes Wort. „Wir hatten gestern fast eine Katastrophe.“ Gemeint ist meistens ein Zwischenfall, der gut bewältigt wurde. Im Gespräch ist das harmlos. Im Sicherheitskonzept nicht. Störfall, Notfall, Krise und Katastrophe sind nicht einfach vier Stufen derselben Leiter, und der Unterschied entscheidet bei Veranstaltungen darüber, welche Reaktion, welche Zuständigkeit und welche Kommunikation greift. Dieser Beitrag ordnet die Begriffe entlang der österreichischen Normen und Gesetze, mit Beispielen aus dem Veranstaltungsalltag. Und er klärt zwei Punkte, die in der Praxis oft durcheinandergehen: den Unterschied zwischen Ausweichtexten und Notfalltexten und die Frage, ob sich eine Krise überhaupt planen lässt.
Warum die Abgrenzung bei Veranstaltungen zählt
Eskalation verläuft selten in einem Sprung. Aus einer Warteschlange am Einlass kann ein Notfall werden, aus einem schlecht gemanagten Notfall eine Krise. Ein Sicherheitskonzept, das die Stufen sauber trennt, leistet drei Dinge:
- Es legt Schwellen und Auslöser fest, also den Punkt, an dem die nächste Stufe ausgerufen wird.
- Es klärt Zuständigkeit und Führung, also wer auf welcher Stufe entscheidet und wann die Einsatzorganisationen oder die Behörde übernehmen.
- Es ordnet die Kommunikation, intern wie gegenüber den Gästen, den Medien und den Angehörigen.
Wenn alle Vorkommnisse pauschal als „Notfall“ bezeichnet werden, geht die Steuerungswirkung verloren - das erleben wir in der Praxis regelmäßig. Sehen wir uns gemeinsam die Stufen an, jeweils mit einem Veranstaltungsbeispiel.
Die Stufen im Einzelnen
Störung und Störfall: Abweichung vom Normalbetrieb
Die unterste Stufe ist die Abweichung vom Normalbetrieb, die sich noch mit den regulären Mitteln beherrschen lässt. Die ÖNORM EN ISO 22301 (Business Continuity) nennt das Störung:
„Zwischenfall, ob vorhergesehen oder unvorhergesehen, der entsprechend den Zielsetzungen einer Organisation eine ungeplante, negative Abweichung von der erwarteten Lieferung von Produkten und Dienstleistungen verursacht.“
ÖNORM EN ISO 22301:2020, Störung
Beispiel: Ein Kassensystem am Einlass fällt aus und die Schlange wird länger. Ein Drehkreuz klemmt. Die LED-Wand zeigt einen Fehler. Unangenehm, aber beherrschbar und ohne unmittelbare Gefahr.
Und der Begriff Störfall? Die ÖNORM S 2414-3 (Security Management System, Teil 3: Resilienz-Management) unterscheidet drei grundlegende Kategorien: Störung, Notfall und Krise. Im Abschnitt Störungsmanagement spricht sie beim einzelnen Ereignis vom Störfall und hält fest, dass sich jeder Störfall zu einem Notfall oder einer Krise entwickeln kann. In diesem Sinn ist der Störfall die unterste Eskalationsstufe. Enger ist die technische Bedeutung: Die ÖNORM EN 17206 (Veranstaltungstechnik) spricht vom Störfall bei technischen Ausfällen an Bühnenmaschinen, etwa einem Spannungsausfall oder dem Versagen von Triebwerksregelungen, bei denen es zum ungesteuerten Stillsetzen kommen kann. Und was das deutsche Industrieunfallrecht „Störfall“ nennt, heißt in Österreich in der Regel „schwerer Unfall“ mit gefährlichen Stoffen (§ 84b Z 12 GewO 1994). Wenn der Begriff verwendet wird, sollte deshalb klar sein, welche dieser Ebenen gemeint ist.
Notfall: Handlungsdruck, aber beherrschbar
Hier beginnt die sicherheitsrelevante Eskalation. Die ÖNORM S 2304 definiert:
„plötzliches, zumeist unvorhergesehenes Ereignis, von dem unverzüglich abzuwehrende Gefahr oder zu bekämpfender Schaden ausgeht“
ÖNORM S 2304:2018, Notfall, en: emergency
Beispiel: Eine Person kollabiert im Publikum. In einem Verkaufsstand entsteht ein kleiner Brand. Vor der Bühne wird das Gedränge so dicht, dass Personen gegen die Absperrung gedrückt werden.
Unvorhergesehen ist dabei vor allem der Zeitpunkt, nicht die Art. Dass jemand kollabiert oder ein Stand brennt, lässt sich vorhersehen und vorbereiten. Der Notfall ist deshalb die Domäne der vorbereiteten Pläne. Es besteht hoher Handlungsdruck, aber mit geschultem Personal, klaren Abläufen und der Notfallplanung ist die Lage grundsätzlich beherrschbar.
Großschadensereignis: die Brücke zur Katastrophe
Zwischen Notfall und Katastrophe kennt die ÖNORM S 2304 eine eigene Stufe:
„Ereignis, bei dem Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt oder Sachwerte in sehr hohem Ausmaß unmittelbar gefährdet oder geschädigt werden“
ÖNORM S 2304:2018, Großschadensereignis, en: mass emergency, en: major incident
Beispiel: Ein Tribünenteil gibt nach und es gibt viele Verletzte zugleich. Die Zahl der Betroffenen übersteigt die Ressourcen des Rettungsdienstes vor Ort.
In der Einsatzpraxis ist das etwa die Schwelle, ab der überörtlich nachalarmiert wird und das Schema des Massenanfalls von Verletzten greift.
Krise: nicht nur größer, sondern anders
Jetzt kommt der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird. Eine Krise ist nicht einfach eine besonders große Variante des Notfalls. Sie ist eine eigene Kategorie. Die ÖNORM S 2304 definiert:
„instabiler Zustand eines Systems, verbunden mit erhöhter Unsicherheit und der Tendenz zu beschleunigten bis umbruchartigen Veränderungen“
ÖNORM S 2304:2018, Krise, en: crisis
Noch deutlicher wird die ÖNORM EN ISO 22361:
„unübliche(s) oder außergewöhnliche(s) Ereignis oder Situation, das/die eine Organisation oder Gemeinschaft bedroht und eine strategische, anpassungsfähige und schnelle Reaktion erfordert, um die Existenzfähigkeit und Integrität der Organisation oder Gemeinschaft zu erhalten.“
ÖNORM EN ISO 22361:2023, Krise
Beispiel: Bei einer Veranstaltung kommt eine Person zu Tode und der Vorwurf des Organisationsversagens steht im Raum. Ein Festival muss wegen Unwetters abgesagt werden, während zehntausende Menschen anreisen. Ein Vorfall wird in sozialen Medien zu einem großen Thema.
Hier reicht ein abgearbeiteter Plan allein nicht mehr. Eine Krise ist neuartig, unsicher und komplex und verlangt strategische Führung, klare Entscheidungswege und vor allem Kommunikation. Ein gut abgewickelter Notfall erzeugt kaum mediale Aufmerksamkeit. Eine Krise zieht sie in aller Regel an.
Katastrophe: behördlich koordinierter Einsatz
Die oberste Stufe auf der Schadensachse ist klar umrissen. Die ÖNORM S 2304 definiert:
„Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß unmittelbar gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr oder des Schadens einen durch eine Behörde koordinierten Einsatz der dafür notwendigen Kräfte und Mittel erfordert“
ÖNORM S 2304:2018, Katastrophe, en: disaster
Beispiel: Ein Anschlag oder ein Unglück bei sehr hoher Personendichte mit vielen Schwerverletzten und Todesopfern.
Das entscheidende Merkmal steht im letzten Halbsatz der Definition: der durch eine Behörde koordinierte Einsatz. Ab der Katastrophe ist die Lage definitionsgemäß außerhalb dessen, was Sie als Veranstalter:in allein bewältigen können. Die Einsatzleitung liegt dann bei der zuständigen Behörde. Ihre eigenen Pflichten als Veranstalter:in enden damit aber nicht: Sie wirken mit, geben Auskunft und folgen den Anordnungen der Einsatzleitung. Ob ein Ereignis auch rechtlich als Katastrophe gilt, bestimmt das Gesetz des jeweiligen Bundeslandes, dazu unten mehr.
Zwei Achsen, nicht eine: das verbreitete Missverständnis
Warum werden Notfall und Krise so leicht verwechselt? Weil die Begriffe meist auf einer einzigen Skala angeordnet werden, nämlich nach dem Schadensausmaß. Diese Skala gibt es tatsächlich. Die ÖNORM S 2304 reiht die schädigenden Ereignisse Unfall, Notfall, Großschadensereignis und Katastrophe nach dem Schadensausmaß und dem dafür nötigen Einsatz von Kräften und Mitteln.
Die ÖNORM EN ISO 22361 ergänzt aber eine zweite Sicht. Bei ihr kann ein Problem zu einem Notfall und schließlich zu einer Krise eskalieren, und zwar nicht nur nach den Auswirkungen, sondern zugleich nach Komplexität, Unsicherheit und Druck, von „üblich“ bis „außergewöhnlich“, und nach der Reaktionsebene, von „betrieblich“ bis „strategisch“. Den Notfall fasst die Norm dabei weiter als die ÖNORM S 2304 und nennt ihn gleichbedeutend auch Vorfall. Ein vergleichsweise kleines Ereignis kann zur Krise werden, wenn es schlecht gemanagt wird, die Reputation trifft oder die Öffentlichkeit es aufgreift. Größe und Krisenhaftigkeit sind also zwei verschiedene Dinge.
Österreichische Normen sehen das genauso. Die ÖNORM S 2414-3 unterscheidet drei grundlegende Kategorien, Störung, Notfall und Krise, und hält fest, dass ein Vorfall zwei Wege nehmen kann: symmetrisch, beginnend mit einer Störung und eskalierend zu einer Krise. Oder asymmetrisch, wenn ein kritischer Vorfall gleich eine Krise ist. Die Begriffe Notfall und Krise stammen dabei aus der ÖNORM S 2412. Dort geht das Notfallmanagement über das Störungsmanagement hinaus, wird aber „noch über die Regelorganisation bewältigt“. Die Krise dagegen erfordert „organisationsweit außerordentliche Maßnahmen“ und wird „üblicherweise in Stabsarbeit abgearbeitet“. Wann dieser Übergang erreicht ist, beschreibt die ÖNORM D 4902-3 sehr konkret:
„Wenn sich das Notfallereignis auf weitere als nur die direkt betroffenen Organisationseinheiten ausbreitet und diese von der Linienorganisation nicht mehr bewältigt werden können oder ein schwerwiegender Imageschaden die Folge sein kann, eskaliert das Notfallmanagement zum Krisenmanagement.“
ÖNORM D 4902-3:2021
Für die Einstufung sollte das Hauptaugenmerk auf der Auswirkung liegen und weniger auf der Ursache. Außerdem sollte bereits im Vorfeld festgelegt sein, wer eine Lage zeitnah klassifiziert, und im Meldeweg immer auch die nächste Eskalationsstufe mitgedacht werden (ÖNORM S 2414-3).
Die wesentlichen Unterschiede zwischen Notfall und Krise fasst die ÖNORM EN ISO 22361 in einer Tabelle zusammen. Verkürzt:
| Merkmal | Notfall | Krise |
|---|---|---|
| Vorhersehbarkeit | im Allgemeinen vorhersehbar | meist einzigartiges, seltenes Ereignis |
| Auswirkungen | lokal, beherrschbar, vorübergehend | kann die ganze Organisation erfassen, Grenzen überschreiten, Vertrauen und Reputation nachhaltig schädigen |
| Mediale Aufmerksamkeit | bei gutem Management gering | erhebliches Hinterfragen, großes öffentliches Interesse |
| Bewältigung | mit festgelegten Plänen und Verfahren | erfordert flexible, strategische Führung |
Tabelle 1: Wesentliche Merkmale von Notfällen und Krisen (Quelle: ÖNORM EN ISO 22361:2023, gekürzt und sinngemäß)
Für die Praxis heißt das: Notfallmanagement und Krisenmanagement sind zwei verschiedene Fähigkeiten. Das eine planen Sie durch. Das andere bereiten Sie vor, indem Sie Führung, Entscheidungswege und Kommunikation für das Unerwartete trainieren.
Ausweichtexte und Notfalltexte: der Unterschied bei Durchsagen
Genau an dieser Eskalationslogik hängt eine Frage, die in der Praxis oft unscharf bleibt: Gibt es einen Unterschied zwischen Ausweichtexten und Notfalltexten? Ja, und er folgt derselben Logik. Beide Textarten gehören zu Ihrer Planung als Veranstalter:in und müssen zum Notfallplan der Einsatzorganisationen passen. Der Begriff „Notfalltext“ bezieht sich dabei auf die Stufe Notfall, nicht auf diesen Notfallplan. Internationale Veranstaltungsstandards machen diese Trennung ausdrücklich. Die US-Norm ANSI ES1.6 empfiehlt, dass jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Größe vorbereitete Texte für den Normalbetrieb und für den Notfall hat.
Ausweichtexte: lenkende und deeskalierende Durchsagen
Sie greifen, bevor aus einer Störung ein Notfall wird. Ihr Ziel ist es zu lenken, zu entzerren und zu beruhigen. Der Ton ist sachlich und informativ, nicht dramatisch. Es bleibt im Normalbetrieb, niemand muss einen Bereich verlassen.
Wege freihalten: „Bitte halten Sie die Stufengänge und Durchgänge frei. Sie helfen damit, dass alle sicher und bequem durchkommen.“
Notfalltexte: Alarm- und Räumungsdurchsagen
Sie greifen, wenn ein Notfall eingetreten ist und Bereiche geräumt werden müssen. Ihr Ziel ist die schnelle, eindeutige Handlungsanweisung. Bewährt haben sich ein Aufmerksamkeitssignal vorab, kurze und klare Sätze und mehrfache Wiederholung. Der britische Green Guide empfiehlt, wichtige Durchsagen zur Sicherheit des Publikums mit einem lauten, deutlichen Signal einzuleiten und die Texte vorab mit Polizei, Feuerwehr und gegebenenfalls der Behörde abzustimmen. Auch die österreichische TRVB 119 O regt für Veranstaltungsstätten an, „eventuell Texte für Alarmdurchsagen“ vorzubereiten und sie auf das Verhalten von Menschen in Krisensituationen abzustimmen (Anhang 18). Worin sich Räumung und Evakuierung dabei unterscheiden, erklärt der Beitrag Räumung vs. Evakuierung - der Unterschied einfach erklärt.
Beispiel: Aufmerksamkeitssignal, dann: „Achtung, eine wichtige Durchsage. Aufgrund einer Unwetterfront beenden wir die Veranstaltung. Bitte verlassen Sie das Gelände über den nächstgelegenen Ausgang und folgen Sie den Anweisungen des Sicherheitspersonals.“ (mehrfach wiederholen, bei Bedarf zonenweise)
Die Unterschiede auf einen Blick:
| Merkmal | Ausweichtext | Notfalltext |
|---|---|---|
| Stufe | Störung, beginnender Notfall | Notfall, Räumung |
| Ziel | lenken, entzerren, deeskalieren | räumen, schützen, Handlung auslösen |
| Ton | sachlich, beruhigend | klar, knapp |
| Einleitung | normale Ansage, bei wichtigen Sicherheitshinweisen mit Signal | Aufmerksamkeitssignal |
| Wiederholung | nach Bedarf | grundsätzlich, mehrfach |
Tabelle 2: Ausweichtexte und Notfalltexte im Vergleich
Ein letzter, oft übersehener Punkt: stille gegenüber offener Alarmierung. Häufig wird zuerst das Personal über einen internen Funkspruch alarmiert, bevor eine offene Räumungsdurchsage an die Gäste erfolgt. Das darf die Warnung des Publikums aber nicht verzögern. Notfalltexte sollten nach unserer Erfahrung ruhig und klar kommunizieren, was bekannt ist, und bei internationalem Publikum mehrsprachig vorbereitet sein.
Drei Pläne, drei Logiken: ein kurzer Ausblick
Zur Eskalationslogik gehören die passenden Pläne. Nach ÖNORM EN 13200-8 erstellt die Geschäftsleitung den Ausweichplan. Zu ihr zählt die Norm neben der Leitung der Zuschaueranlage ausdrücklich auch die Veranstalter:in. Der Ausweichplan kann sämtliche vorhersehbaren Zwischenfälle abdecken. Den Notfallplan erarbeiten laut Norm die Rettungsdienste und/oder die örtliche Behörde, und beide Pläne müssen kompatibel sein. Alarm- und Räumungspläne für Ihre eigene Veranstaltung bleiben trotzdem Ihre Aufgabe. In Wien gehören Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne zum Sicherheitskonzept, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können oder die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 Wr. VG). Der Krisenmanagementplan plant dagegen nicht das Ereignis, sondern die Entscheidungsfähigkeit, und sollte laut ÖNORM EN ISO 22361 nicht szenarioabhängig sein.
Was konkret in welches Dokument gehört, lesen Sie im Beitrag „Notfallplan und Ausweichplan: Was gehört in welches Dokument?“.
Was sagt das österreichische Recht?
Die Normen liefern die Begriffe, die Pflichten kommen aus den Gesetzen. Diese sind in Österreich auf mehrere Ebenen verteilt, und die Gesetze verwenden die Begriffe nicht immer so wie die Normen.
Veranstaltungsrecht (Landessache): Die Veranstaltungsgesetze der Länder knüpfen an den Notfall konkrete Pflichten. So müssen Sie als Veranstalter:in dafür sorgen, dass die Anwesenden im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch gefahrlos verlassen können (§ 3 Abs. 1 Z 5 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, § 3 Abs. 1 Z 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz). In Wien müssen im Gefahrenfall alle Anwesenden sofort alarmiert und zum Verlassen aufgefordert werden, die nötige Technik haben Sie bereitzustellen (§ 25 Abs. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020). In Niederösterreich müssen Sie die Veranstaltung sofort unterbrechen, abbrechen oder absagen und die Besucher:innen nötigenfalls zum Verlassen auffordern, sobald Sie erkennen, dass Leben oder Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährdet sind. Dieselbe Pflicht trifft die Ansprechperson, die Sie namhaft gemacht haben (§ 3 Abs. 4 Z 1 NÖ Veranstaltungsgesetz). Umgekehrt greift die Behörde bei unmittelbarer Gefahr ohne vorheriges Verfahren ein und bricht die Veranstaltung nötigenfalls ab oder stellt sie ein (etwa § 14 Abs. 6 Z 2 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 oder § 41 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020). Das steirische Gesetz lässt dafür ausdrücklich unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu. Manche Landesgesetze sprechen dabei von „Gefahr im Verzug“ (etwa § 23 Abs. 4 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Das ist kein eigener Schweregrad, sondern ein Rechtsbegriff für Lagen, in denen das Abwarten des normalen Verfahrens den Schaden nicht mehr abwenden würde.
Sicherheitspolizeirecht (Bund): Bei einer akuten Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum sorgen die Sicherheitsbehörden, in der Praxis die Polizei, für die erste unaufschiebbare Hilfe, bis Rettung, Feuerwehr oder die zuständige Behörde einschreiten (erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, § 19 SPG). Geht von einer vorsätzlichen Straftat eine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen aus, etwa bei einer Bombendrohung oder einem Anschlag, muss die Sicherheitsbehörde per Verordnung ein Platzverbot erlassen. Ist die Gefahr erst zu erwarten, verbietet die Behörde Betreten und Aufenthalt im Gefahrenbereich. Besteht sie bereits, ordnet die Behörde das Verlassen an (§ 36 Abs. 1 und 2 iVm § 16 SPG).
Arbeitnehmer:innenschutz (Bund): Als Arbeitgeber:in müssen Sie ermöglichen, dass Ihre Mitarbeiter:innen bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr ihre Tätigkeit einstellen und sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können (§ 3 Abs. 3 ASchG). Mehr dazu im Bereich Arbeitnehmer:innenschutz.
Katastrophenrecht (überwiegend Landessache): Den Katastrophenfall regeln die Katastrophenhilfe-, Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementgesetze der Länder. Sie definieren den Begriff unterschiedlich und legen fest, welche Behörde je nach Ausmaß zuständig ist und den Einsatz leitet. Meist ist das die Bezirksverwaltungsbehörde. In mehreren Ländern ist es bei örtlich begrenzten Katastrophen die Bürgermeister:in, bei bezirksüberschreitenden die Landesregierung. Eine förmliche Feststellung oder Ausrufung der Katastrophe kennen nur Niederösterreich, Salzburg und das Burgenland. Das steirische Gesetz hat zwar einen Paragraphen mit der Überschrift „Feststellung der Katastrophe“, verlangt dort aber nur, die Öffentlichkeit zu informieren (§ 4 Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz).
Krise im Rechtssinn (Bund und Tirol): Auch „Krise“ ist ein Rechtsbegriff, allerdings in einem ganz anderen Maßstab: auf Bundesebene seit 2024 im Bundes-Krisensicherheitsgesetz, in Tirol schon seit 2021 im Landesrecht (mehr dazu in den häufigen Fragen).
Da die Regelungen je nach Bundesland abweichen, lohnt vor jeder konkreten Planung der Blick in das Gesetz Ihres Bundeslandes.
Was bedeutet das für Ihr Sicherheitskonzept?
In unserer Arbeit mit Veranstalter:innen sehen wir immer wieder dieselben Hebel, an denen es hängt. Was sich bewährt:
- Stufen benennen: Ein sauberes Sicherheitskonzept benennt die Eskalationsstufen ausdrücklich und verwendet die Begriffe danach konsequent.
- Schwellen und Auslöser festschreiben: Für jede Stufe gehört dokumentiert, woran sie erkannt wird und wer sie ausruft. Die ÖNORM D 4902-3 verlangt, im Voraus festzulegen, „wie man einen Notfall, eine Gefahr in Verzug bzw. eine Krise definiert und wann der Krisenstab eingesetzt wird“.
- Notfall und Krise getrennt vorbereiten: Der Notfall wird durchgeplant, die Krise verlangt eine eingeübte Führungsstruktur mit klaren Rollen, Erreichbarkeiten und Kommunikationswegen.
- Durchsagen abgestuft vorbereiten: Ausweichtexte und Notfalltexte liegen bereit, mit Aufmerksamkeitssignal und der Festlegung, wer spricht.
- Die Übergabe an die Behörde regeln: Im Konzept ist definiert, wann die Einsatzleitung an Einsatzorganisationen und Behörde übergeht, und Ihr Plan passt zum behördlichen Plan.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Notfall und einer Krise?
Ein Notfall ist im Allgemeinen vorhersehbar und mit vorbereiteten Plänen beherrschbar. Eine Krise ist neuartig, unsicher und komplex und verlangt strategische Führung, meist in einem Krisenstab. Sie unterscheiden sich also nicht nur in der Größe, sondern in der Art der Reaktion (ÖNORM EN ISO 22361, ÖNORM S 2412).
Ist ein Störfall dasselbe wie eine Störung?
Im Security- und Resilienz-Management (ÖNORM S 2414-3) steht der Störfall für das einzelne Ereignis der untersten Stufe, der Störung. In der Veranstaltungstechnik (ÖNORM EN 17206) steht der Störfall dagegen für einen technischen Ausfall an Bühnenmaschinen, etwa einen Spannungsausfall. Und im Industrieunfallrecht spricht Österreich in der Regel nicht vom Störfall, sondern vom „schweren Unfall“.
Ab wann ist ein Ereignis eine Katastrophe?
Nach der ÖNORM S 2304, wenn Leben oder Gesundheit vieler Menschen, die Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß unmittelbar gefährdet oder geschädigt werden und die Bewältigung einen durch eine Behörde koordinierten Einsatz erfordert. Rechtlich entscheidet das Katastrophenhilfe-, Katastrophenschutz- oder Katastrophenmanagementgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Ist „Krise“ auch ein Rechtsbegriff?
Ja, aber in einem ganz anderen Maßstab. Seit 2024 regelt das Bundes-Krisensicherheitsgesetz, wie die Bundesregierung eine Krise feststellt: per Verordnung und im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats. Voraussetzung ist eine unmittelbar drohende oder bestehende Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes in Angelegenheiten des Bundes (§§ 2 und 3 B-KSG). Tirol definiert Krisen schon seit 2021 als Katastrophen, die große Teile der Bevölkerung des Landes betreffen und eine Koordinierung von Hilfs- und Rettungskräften im gesamten Landesgebiet erfordern (heute § 2 Abs. 12 TKKMG 2025). Die Krise einer einzelnen Veranstaltung im Sinn der ÖNORM EN ISO 22361 ist damit nicht gemeint.
Fazit
Störung, Notfall, Krise und Katastrophe sind keine Synonyme für „unterschiedlich schlimm“. Die Störung bleibt im Normalbetrieb beherrschbar. Der Notfall verlangt schnelles, geplantes Handeln. Die Krise verlangt strategische Führung im Unsicheren. Die Katastrophe verlagert die Einsatzleitung zur Behörde. Der Ausweichtext lenkt, bevor es brenzlig wird, der Notfalltext räumt, wenn es ernst ist. Den Notfall planen Sie durch, die Krise üben Sie ein.
Sie möchten Eskalationsstufen, Durchsagen und Pläne für Ihre Veranstaltung sauber aufeinander abstimmen? Wir unterstützen Sie bei der Notfallplanung - vom Ausweichplan bis zu den Durchsagetexten. -> Unverbindliches Erstgespräch vereinbaren
Quellenverzeichnis
- ÖNORM S 2304:2018-11-01, Integriertes Katastrophenmanagement - Benennungen und Definitionen
- ÖNORM EN ISO 22361:2023-07-15, Sicherheit und Resilienz - Krisenmanagement - Leitlinien
- ÖNORM EN ISO 22301:2020-04-15, Sicherheit und Resilienz - Business Continuity Management System - Anforderungen
- ÖNORM S 2412:2017-05-01, Security Management System - Benennungen und Definitionen
- ÖNORM S 2414-3:2018-11-01, Security Management System - Teil 3: Leitfaden für die Einbettung von Resilienz-Management in das Security Management System
- ÖNORM D 4902-3:2021-01-01, Risikomanagement für Organisationen und Systeme - Leitfaden - Teil 3: Notfall-, Krisen- und Kontinuitätsmanagement - Anleitung zur Umsetzung der ISO 31000
- ÖNORM EN 13200-8:2017-06-15, Zuschaueranlagen - Teil 8: Sicherheitsmanagement
- ÖNORM EN 17206:2022-02-15, Veranstaltungstechnik - Maschinen für Bühnen und andere Produktionsbereiche - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen (konsolidierte Fassung)
- TRVB 119 O, Ausgabe 2021, Organisatorischer Brandschutz
- Guide to Safety at Sports Grounds (Green Guide), 6. Ausgabe 2018
- ANSI ES1.6-2025, Event Safety - Communications
- Veranstaltungsgesetze der Länder (StVAG, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, NÖ Veranstaltungsgesetz, K-VAG 2010, Wr. VG), SPG, ASchG, GewO 1994, Katastrophenhilfe-, Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementgesetze der Länder (darunter Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz und TKKMG 2025), B-KSG, jeweils RIS-Fassung vom 29.09.2026
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick mit Stand 29. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze Ihres Bundeslandes.