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Notfallplanung

Notfallplan und Ausweichplan: Was gehört in welches Dokument?

In der Praxis heißt fast jedes Dokument „Notfallplan“. Die ÖNORM EN 13200-8 für das Sicherheitsmanagement in Zuschaueranlagen unterscheidet aber zwei verschiedene Pläne, die von zwei verschiedenen Parteien erarbeitet werden und miteinander kompatibel sein müssen. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied zwischen Ausweichplan und Notfallplan, wer welchen erstellt und was konkret in welches Dokument gehört.

Das Missverständnis: nicht jeder Notfallplan ist ein Notfallplan

Wenn wir ein Sicherheitskonzept für Veranstaltungen erstellen, kommt oft die Frage: „Haben Sie auch einen Notfallplan?“ Gemeint ist damit fast immer das betriebliche Dokument der Veranstalter:in. Nach den Begriffsbestimmungen der ÖNORM EN 13200-8 ist das aber nicht der Notfallplan, sondern der Ausweichplan. Der Begriff „Notfallplan“ ist eine Falle, weil er im allgemeinen Sprachgebrauch und in manchen Übersetzungen mal das Dokument der Veranstalter:in und mal das der Einsatzorganisationen meint. Die Begriffsbestimmungen der Norm für Ausweichplan und Notfallplan sind hier eindeutig, auch wenn die Norm das Wort „Notfallplan“ an anderen Stellen breiter verwendet. Genau diese Eindeutigkeit hilft, wenn es darauf ankommt. Mit Notfallplanung meinen wir Ihre Planung für Stör- und Notfälle. Im Sinn der ÖNORM EN 13200-8 entsteht dabei der Ausweichplan, abgestimmt auf den Notfallplan der Einsatzorganisationen.

Was die ÖNORM EN 13200-8 unterscheidet

Die ÖNORM EN 13200-8 gilt für das Sicherheitsmanagement in Zuschaueranlagen. Ihre wesentlichen Prinzipien gelten laut Einleitung für sämtliche Veranstaltungen, unabhängig von der Größe. Zugleich hält die Einleitung fest, dass je nach Größe der Veranstaltung nicht alle Prozesse und Verfahren geeignet sind. Unter ihren Begriffen definiert die Norm unter anderem diese drei Dokumente:

Ausweichplan: „Strategiedokument, das die Maßnahmen ausführt, die bei am Veranstaltungsort vorkommenden Zwischenfällen zu ergreifen sind, die sich nachteilig auf die öffentliche Sicherheit auswirken oder den normalen Betrieb unterbrechen könnten (z.B. Ausfall der Stromzufuhr von Videoüberwachungssystemen oder Beschallungsanlagen)“

ÖNORM EN 13200-8

Notfallplan: „Plan, der von den Rettungsdiensten und/oder der örtlichen Behörde erarbeitet wurde und ihnen vorliegt, um mit einem Zwischenfall in den Zuschaueranlagen oder in der näheren Umgebung umzugehen“

ÖNORM EN 13200-8

Evakuierungsplan: „Strategiedokument, das sicherstellt, dass die Zuschaueranlagen im Notfall nach dem Notfallplan evakuiert werden können“

ÖNORM EN 13200-8

Der entscheidende Unterschied zwischen Ausweich- und Notfallplan ist in der ÖNORM EN 13200-8 also nicht die Größe des Ereignisses, sondern die Urheberschaft. Diese nennt die Norm ausdrücklich:

„Obgleich die Ausweichpläne vom Management der Zuschaueranlage und/oder vom Sicherheitsbeauftragten und die Notfallpläne von den Rettungsdiensten erarbeitet werden, müssen die beiden Pläne miteinander kompatibel sein.“

ÖNORM EN 13200-8

An anderer Stelle verlangt die Norm, dass die Geschäftsleitung die Ausweichpläne in Zusammenarbeit mit anderen Parteien erstellt, insbesondere mit der Polizei, und Kopien unter anderem an die örtliche Behörde, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste schickt. Zur Geschäftsleitung zählt die Norm neben Eigentümer:in und Leitung der Anlage ausdrücklich auch die Veranstalter:in und die Sicherheitsbeauftragten.

Vereinfacht: Der Ausweichplan ist Ihr Plan, der Notfallplan ist der Plan der Einsatzorganisationen und der Behörde, und beide müssen aufeinander abgestimmt sein. Aus unserer Sicht gilt das auch, wenn Sie in einer fremden Halle oder einem Stadion veranstalten: Den Ausweichplan für Ihre Veranstaltung erstellen Sie, abgestimmt mit der Betreiber:in der Anlage. Den Notfallplan erarbeiten Sie nicht selbst, Sie wirken aber an der Abstimmung mit. Er gehört trotzdem in Ihre Unterlagen, denn die Norm zählt ihn zur Planung vor der Veranstaltung.

Der Evakuierungsplan verbindet beide Seiten. Er stellt laut Definition sicher, dass nach dem Notfallplan evakuiert werden kann. Außerdem zählt ihn die Norm beim Brandschutz zu den Punkten, die bei der Planung vor der Veranstaltung stets zu berücksichtigen sind. Zwischen Räumung und Evakuierung unterscheidet die ÖNORM EN 13200-8 dabei nicht. Diese Unterscheidung trifft die ÖNORM S 2304, mehr dazu im Beitrag Räumung vs. Evakuierung - der Unterschied einfach erklärt.

Was in den Ausweichplan gehört (Ihr Dokument)

Ausweichpläne können laut Norm „sämtliche vorhersehbaren Zwischenfälle abdecken, ob groß oder klein“. Dazu gibt die ÖNORM EN 13200-8 eine Liste vor, die zwar nicht vollständig ist, aber „mindestens“ berücksichtigt werden muss. Die wichtigsten Punkte daraus:

  • Bauliches Versagen (etwa durch Wind, Blitzeinschlag, Erdbeben oder das Versagen provisorischer Konstruktionen) und ungünstige Wetterbedingungen (etwa Regen, Schnee, Wind, Überschwemmung, hohe Temperaturen, Blitz, Hagel).
  • Versagen der Ausrüstung und Ausfall der Versorgung (etwa Aufzüge, Flutlicht, Brandmelde- und Alarmanlagen, Notbeleuchtung, Strom, Gas, Wasser, Notstrom, Verpflegung).
  • Ausfall von Kommunikationssystemen (interne und externe Kommunikation, mobile Kommunikation, Lautsprecheranlage, elektronische Anzeigetafeln, Notruf-Funk).
  • Versagen des Sicherheitsmanagements (Schlüsselpersonal wie Sicherheitsbeauftragte erscheint nicht, zu wenige ausgebildete und qualifizierte Ordner:innen).
  • Feuer oder übermäßige Rauchentwicklung, Bombendrohung oder verdächtige Gepäckstücke, Gasleckage.
  • Zwischenfälle mit Zuschauer:innen (etwa Gedränge, Eindringen in den Aktionsbereich, steigende Personendichte, Aussperrungen bei erreichtem Fassungsvermögen, Störungen, Übergriffe auf Ordner:innen, Rauch, Sprengkörper, Feuerwerk).
  • Medizinische Zwischenfälle.
  • Notevakuierung, abgebrochene Veranstaltung und die Wiederherstellung nach einem Zwischenfall.

Bemerkenswert: Die Notevakuierung steht in beiden Plänen. Im Ausweichplan ist sie eines der Szenarien, im Notfallplan stehen die Verfahren für die teilweise oder vollständige Evakuierung. Dasselbe gilt für die Wiederherstellung nach einem Zwischenfall. Genau an solchen Stellen zeigt sich, warum die Norm verlangt, dass beide Pläne kompatibel sind.

Der Ausweichplan ist damit das breite betriebliche Reaktionsdokument für alle vorhersehbaren Zwischenfälle. Sein Erfolg hängt laut Norm davon ab, ob das Sicherheitsmanagement eine klare Anordnungs- und Kontrollstruktur hat. Dazu müssen eine vorbestimmte Kommunikationsstrategie und Kompetenzabgrenzungen erarbeitet werden. Sie werden im jeweiligen Maßnahmenplan im Detail festgelegt und von der Bedienung der Anzeigetafeln und Lautsprecher sowie von der Leitung des Ordnerdienstes umgesetzt. Zuständigkeiten und Durchsagewege gehören also ausdrücklich hinein. Außerdem verlangt die Norm, den Plan fortlaufend zu prüfen, zu analysieren und zu überarbeiten.

Was in den Notfallplan gehört (das Dokument der Einsatzorganisationen)

Damit beide Pläne zusammenpassen, muss laut Norm eine Abstimmung stattfinden: Management der Zuschaueranlage und/oder Sicherheitsbeauftragte, Polizei, Feuerwehr, Sanitäter:innen, örtliche Gesundheitsbehörde und örtliche Behörde erstellen gemeinsam einen Vorgehensplan für sämtliche vorhersehbaren Zwischenfälle, einschließlich des Zugangs für Rettungsfahrzeuge.

In den Notfallplan werden die zu ergreifenden Maßnahmen und ihre Koordination übertragen, abgestimmt auf die Art des angenommenen Unfalls und auf die jeweilige Anlage. Die ÖNORM EN 13200-8 nennt als Inhalt, hier zusammengefasst:

  • Organisation des Notfallsystems und Verfahren zur Alarmauslösung.
  • Mobilisierung von Mitteln außerhalb der Anlage.
  • Betriebliche Verfahren der Verantwortlichen für das Notfallmanagement.
  • Koordinierung der Pläne und Sicherheit der Anlagen.
  • Aktivierung von Schutzsystemen und -ausrüstung.
  • Verfahren für die teilweise oder vollständige Evakuierung.
  • Besondere Verfahren für Personen mit besonderen Bedürfnissen.
  • Wiederherstellung des normalen Zustands, sofern möglich.
  • Standorte für die Maßnahmen, darunter Zugang und Manövrierflächen für Rettungsfahrzeuge, der Außenbereich für eine rasche Evakuierung, Parkzonen und Zentren des öffentlichen Nahverkehrs.

Im Notfallplan sind laut Norm auch Personen mit besonderen Aufgaben festgelegt, etwa Feuerwehr, Polizei, Sanitäter:innen, Ordner:innen sowie die für die Anlage und für die Audio- und Videokommunikation Zuständigen. Sie müssen ihre Aufgaben kennen, sie ausführen können und wissen, wie sie sich bei unterschiedlichen Notfällen verhalten. Auch Ihre Ordner:innen und Ihr Anlagenpersonal haben also Aufgaben im Notfallplan. Die Norm macht die Sicherheitsbeauftragten dafür verantwortlich, dass die Ordner:innen für ihre Rollen unter Ausweich- und Notfallplänen ausgebildet sind.

Wer erstellt was? Der Unterschied auf einen Blick

MerkmalAusweichplanNotfallplan
Wer erstelltManagement der Zuschaueranlage und/oder Sicherheitsbeauftragte:r, in Zusammenarbeit mit der PolizeiRettungsdienste und/oder örtliche Behörde
Blickwinkelbetrieblich: alles Vorhersehbare auffangeneinsatzorganisatorisch: koordinierte Gefahrenabwehr
Umfangbauliche, technische, personelle und zuschauerbezogene Zwischenfälle bis zu Notevakuierung, Abbruch und WiederherstellungAlarmierung, externe Mittel, Koordinierung, Evakuierung, Zufahrten, Wiederherstellung
Ort des Zwischenfallsam Veranstaltungsortin der Zuschaueranlage oder in der näheren Umgebung
VerteilungKopien an Behörde, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und weitere Beteiligteliegt den Rettungsdiensten und/oder der Behörde vor
Gemeinsammüssen miteinander kompatibel seinmüssen miteinander kompatibel sein

Tabelle 1: Ausweichplan und Notfallplan nach ÖNORM EN 13200-8 im Vergleich

Und in Österreich?

Die ÖNORM EN 13200-8 ist eine Norm für Zuschaueranlagen, kein Gesetz. Die Begriffe Ausweichplan und Notfallplan kommen in keinem der neun Veranstaltungsgesetze vor. Inhaltlich verlangen einzelne Länder aber Vergleichbares von der Veranstalter:in, sobald ein Sicherheitskonzept oder ein ähnliches Konzept vorgeschrieben ist.

In Wien ist ein Sicherheitskonzept vorgeschrieben, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können oder die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs 1 Wr. VG). Dazu gehören unter anderem die „Organisation der Einsatzorganisationen und Kommunikation mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter sowie untereinander“ und „Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung“ (§ 31 Abs 2 Z 9 und 10 Wr. VG).

In der Steiermark ist ein Sicherheitskonzept seit 30. Juli 2026 vorgeschrieben, wenn mehr als 5.000 Teilnehmer:innen gleichzeitig anwesend sind (§ 38 Abs 1 der Steiermärkischen Veranstaltungsverordnung 2026, kurz StVVO). Ausgenommen sind Veranstaltungen, die schon von einem bewilligten Konzept der Veranstaltungsstätte umfasst sind. Zum Sicherheitskonzept gehören dort fast wortgleich dieselben beiden Punkte wie in Wien (§ 38 Abs 2 Z 9 und 10 StVVO). Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5.000 Teilnehmer:innen brauchen in der Steiermark selbst ein Sicherheitskonzept mit diesen Inhalten. Bereits bewilligte Stätten müssen es binnen zwei Jahren ab 30. Juli 2026 erstellen und der Behörde übermitteln (§ 1 Abs 9 und § 58 Abs 2 StVVO).

In Tirol ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen, wenn mehr als 1.500 Besucher:innen oder Teilnehmer:innen gleichzeitig erwartet werden (§ 6a Abs 1 TVG). Es umfasst schriftliche Stellungnahmen des Rettungsdienstes und der örtlichen Feuerwehr sowie „die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen“ (§ 6a Abs 2 lit c, d und f TVG).

Wo ein Sicherheitskonzept vorgeschrieben ist, sind Evakuierungspläne in Wien und in der Steiermark also ausdrücklich Teil davon. In der Praxis heißt das: Ihre Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne und der Notfallplan der Einsatzorganisationen müssen zusammenpassen. Mehr zu den Wiener Regeln lesen Sie im Beitrag Wiener Veranstaltungsgesetz: Was Veranstalter:innen wissen müssen.

International dieselbe Logik

Der britische Green Guide (Guide to Safety at Sports Grounds, 6. Ausgabe 2018) zieht für Sportstätten dieselbe Linie, nur mit anderen Wörtern. Er trennt den Contingency Plan, den das Management der Sportstätte erstellt, vom Emergency Plan, auch Major Incident Plan genannt. Diesen entwickeln und unterhalten die Einsatzorganisationen und Behörden, im Green Guide die „Category 1 responders“ nach dem britischen Civil Contingencies Act 2004. Die Definitionen sind denen der ÖNORM EN 13200-8 sehr ähnlich. Anders als die Norm knüpft der Green Guide den Emergency Plan aber ausdrücklich an schwerwiegende Vorfälle wie eine Explosion, einen Großbrand oder einen Terroranschlag. Der Contingency Plan soll deshalb mit den Einsatzorganisationen vereinbarte Schritte enthalten, um einen solchen „major incident“ auszurufen, der dann den Emergency Plan auslöst. Außerdem muss auch der Sanitätsplan (Medical Plan) des Managements mit dem Emergency Plan verzahnt sein.

Vorsicht bei Übersetzungen: Der britische Emergency Plan entspricht dem ÖNORM-Notfallplan, also dem Plan der Einsatzorganisationen, und der Contingency Plan entspricht dem Ausweichplan. In anderen Regelwerken ist die Zuordnung eine andere. Die ÖNORM S 2304 führt „contingency plan“ als englische Entsprechung für den „Einsatzplan“ an. Und in den US-amerikanischen ANSI-Standards zur Veranstaltungssicherheit, etwa ANSI ES1.6 und ANSI ES1.40, heißt der Plan, mit dem die Veranstaltungsseite auf vorhersehbare Risiken reagiert, „Emergency Action Plan“. Auch der Europarat hält in seinen Empfehlungen zur Sicherheit bei Sportveranstaltungen fest, dass diese Begriffe in Europa unterschiedlich verwendet werden, und empfiehlt, dass beide Pläne kompatibel sind (Recommendation Rec (2021) 1, Annex A). Werden Quellen gemischt, ist schnell unklar, wer wofür zuständig ist. Green Guide und ÖNORM EN 13200-8 verlangen dasselbe: Die beiden Pläne müssen kompatibel sein.

Und der Krisenmanagementplan?

Ein weiterer Plantyp folgt einer ganz anderen Logik. Der Krisenmanagementplan der ÖNORM EN ISO 22361 plant nicht das Ereignis, sondern die Entscheidungsfähigkeit, also wer den Krisenstab aktiviert, wer entscheidet und wie kommuniziert wird. Er sollte laut Norm „nicht szenarioabhängig sein“, kann aber Informationen für den Umgang mit bestimmten Krisen enthalten. Mehr dazu im Beitrag „Störfall, Notfall, Krise, Katastrophe: der Unterschied bei Veranstaltungen“.

Checkliste: Das gehört in Ihren Ausweichplan

Die Liste verbindet die Vorgaben der ÖNORM EN 13200-8 mit unserer Praxis. Aus der Praxis stammen vor allem die Auslöser und Schwellen je Szenario, das Show-Stop-Verfahren und die vorformulierten Texte.

  • Szenarienliste nach der Mindestliste der Norm, etwa Bauwerk, Wetter, Technik, Versorgung, Kommunikation, Personal, Feuer, Bedrohungslagen, Zuschauer:innen und Medizin.
  • Auslöser und Schwelle je Szenario, also woran Sie es erkennen und wer reagiert.
  • Klare Anordnungs- und Kontrollstruktur: wer auf welcher Ebene entscheidet.
  • Kommunikationsstrategie inklusive Durchsagewege (Anzeigetafeln, Lautsprecher) und vorformulierte Ausweich- und Notfalltexte.
  • Schnittstelle und Kompatibilität mit dem Notfallplan der Einsatzorganisationen und der Behörde, abgestimmt mit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Behörde.
  • Notevakuierung, Programmunterbrechung (Show-Stop-Verfahren) und Abbruch der Veranstaltung.
  • Wiederherstellung nach einem Zwischenfall.
  • Verteilung an alle Stellen, die den Plan kennen müssen, Schulung der Ordner:innen für ihre Rollen, Übungen und fortlaufende Überarbeitung.

Häufige Fragen

Wer erstellt den Notfallplan?

Laut ÖNORM EN 13200-8 wird der Notfallplan von den Rettungsdiensten und/oder der örtlichen Behörde erstellt. Er regelt die organisationsübergreifende Reaktion. Sie als Veranstalter:in wirken an der Abstimmung mit, damit er zu Ihrem Ausweichplan passt.

Wer erstellt den Ausweichplan?

Laut ÖNORM EN 13200-8 erarbeiten ihn das Management der Zuschaueranlage und/oder die Sicherheitsbeauftragten, in Zusammenarbeit mit anderen Parteien, insbesondere mit der Polizei. Zur verantwortlichen Geschäftsleitung zählt die Norm auch die Veranstalter:in. Der Ausweichplan ist Ihr betriebliches Dokument für alle vorhersehbaren Zwischenfälle.

Worin unterscheiden sich Notfallplan und Ausweichplan?

Laut ÖNORM EN 13200-8 nicht in der Größe des Ereignisses, sondern in der Urheberschaft. Der Ausweichplan ist der Plan von Veranstalter:in und Management der Anlage, der Notfallplan der Plan der Rettungsdienste und/oder der örtlichen Behörde. Beide müssen laut Norm miteinander kompatibel sein.

Ist der Evakuierungsplan dasselbe wie der Notfallplan?

Nein. Der Evakuierungsplan stellt laut ÖNORM EN 13200-8 sicher, dass die Zuschaueranlage im Notfall nach dem Notfallplan evakuiert werden kann. Er baut also auf dem Notfallplan auf und gehört zugleich zur Planung vor der Veranstaltung.

Ist ein Ausweichplan in Österreich gesetzlich vorgeschrieben?

Nicht unter diesem Namen. Den Begriff Ausweichplan verwendet kein österreichisches Veranstaltungsgesetz, und die ÖNORM EN 13200-8 ist eine Norm für Zuschaueranlagen, kein Gesetz. Inhaltlich verlangen einzelne Länder aber Vergleichbares, sobald ein Sicherheitskonzept oder ein ähnliches Konzept vorgeschrieben ist. In Wien gehören Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne zum Sicherheitskonzept, wenn mehr als 5.000 Besucher:innen gleichzeitig teilnehmen können oder die Behörde es wegen eines besonderen Gefahrenpotenzials verlangt (§ 31 Abs 1 und Abs 2 Z 10 Wr. VG). In der Steiermark gilt dasselbe bei mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmer:innen, außer die Veranstaltung ist schon von einem bewilligten Konzept der Veranstaltungsstätte umfasst (§ 38 Abs 1 und Abs 2 Z 10 StVVO). Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 5.000 Teilnehmer:innen brauchen dort selbst ein Sicherheitskonzept mit diesen Plänen. Bereits bewilligte Stätten müssen es binnen zwei Jahren ab 30. Juli 2026 erstellen und der Behörde übermitteln (§ 1 Abs 9 und § 58 Abs 2 StVVO). In Tirol ist ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept vorgeschrieben, wenn mehr als 1.500 Besucher:innen oder Teilnehmer:innen gleichzeitig erwartet werden. Dazu gehören die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Notfällen und zur Verminderung ihrer Auswirkungen (§ 6a Abs 1 und Abs 2 lit f TVG).

Fazit

„Notfallplan“ ist kein Sammelbegriff. Der Ausweichplan ist Ihr betriebliches Dokument für alle vorhersehbaren Zwischenfälle, der Notfallplan ist der Plan der Einsatzorganisationen und der Behörde, und der Evakuierungsplan sorgt dafür, dass nach dem Notfallplan evakuiert werden kann. Sind die drei sauber getrennt und aufeinander abgestimmt, entspricht die Planstruktur der ÖNORM EN 13200-8, und bei einem Zwischenfall ist klar, wer was macht. Wenn Sie Unterstützung bei der Notfallplanung brauchen, sind Sie bei siflux richtig.

Quellenverzeichnis

Normen und Richtlinien

  • ÖNORM EN 13200-8 (Ausgabe 2017-06-15): Zuschaueranlagen - Teil 8: Sicherheitsmanagement.
  • ÖNORM EN ISO 22361 (Ausgabe 2023-07-15): Sicherheit und Resilienz - Krisenmanagement - Leitlinien.
  • ÖNORM S 2304 (Ausgabe 2018-11-01): Integriertes Katastrophenmanagement - Benennungen und Definitionen.
  • Sports Grounds Safety Authority: Guide to Safety at Sports Grounds (Green Guide), 6. Ausgabe 2018.
  • ANSI ES1.6-2025: Event Safety - Communications.
  • ANSI ES1.40-2023: Event Safety - Event Security.
  • Europarat, Committee on Safety and Security at Sports Events (T-S4): Recommendation Rec (2021) 1, Annex A on Safety - Recommended Good Practices.

Veranstaltungsgesetze und Verordnungen

  • Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), Fassung 01.07.2026
  • Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), Fassung 05.05.2026
  • Steiermärkische Veranstaltungsverordnung 2026 (StVVO), LGBl. Nr. 72/2026, Fassung 30.09.2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere fachliche Einordnung mit Stand 30. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Fachleute für Veranstaltungssicherheit, keine Jurist:innen, und übernehmen trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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