Beste Eventsicherheit — Austrian Event Award 2020 · 2021 · 2022 · 2025
Veranstaltungsrecht

Was ist eine Veranstaltung (rechtlich betrachtet)?

Kapitel 1: Einleitung

Sie planen eine Hochzeit, eine Firmenfeier, ein Vereinsfest oder ein kleineres Festival und stoßen auf den Satz „Sie brauchen eine Anmeldung bei der Behörde“. Die erste Frage, die sich daraus ergibt, ist erstaunlich grundsätzlich: Ist mein Vorhaben rechtlich überhaupt eine Veranstaltung im Sinne des österreichischen Veranstaltungsrechts – und wenn ja, was bedeutet das konkret für mich? Dieser Beitrag führt Sie in 25 bis 30 Minuten durch die vier Bestandteile einer Veranstaltung, die Trennlinie zwischen öffentlich und privat (die seltener bei „privat“ landet, als die meisten denken), die neun Bundesländer-Regime und die Pflichten, die daraus folgen.

Schnell-Check: Ist Ihr Vorhaben rechtlich eine Veranstaltung?

Vier Fragen – wenn Sie alle vier mit Ja beantworten, ist Ihr Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Veranstaltung im Sinne des jeweiligen Landes-Veranstaltungsgesetzes:

  • Gibt es eine Darbietung (Musik, Vorführung, Schau, Wettkampf, Tanz, Belustigung)?
  • Gibt es ein Publikum (Zuseher:innen, Gäste, Besucher:innen), das diese Darbietung erlebt?
  • Gibt es eine Person oder Organisation, die das Ganze veranstaltet?
  • Findet das an einem bestimmten Ort statt – sei es in einem Innenraum oder Freibereich (oder beides)?

Wenn Sie alle vier Fragen mit Ja beantwortet haben: Die nächste entscheidende Frage ist, ob Ihr Vorhaben öffentlich oder privat ist (siehe übernächstes Kapitel). Diese Antwort entscheidet darüber, ob Sie eine Anmelde- oder Bewilligungspflicht trifft – und sie ist seltener „privat“, als die meisten Veranstalter:innen denken.

Kapitel 2: Die vier Bestandteile einer Veranstaltung

Damit ein Vorhaben rechtlich als Veranstaltung gilt, müssen vier Bestandteile zusammenkommen: eine Darbietung, ein Publikum, eine Veranstalter:in und ein Ort. Fehlt einer davon, ist es in der Regel keine Veranstaltung im Sinne des Veranstaltungsrechts – mit Folgen für die Pflichtenkette, die Behördenzuständigkeit und die Haftung. Im Folgenden sehen wir uns die vier Bestandteile einzeln an.

2.1 Die Darbietung

Eine Darbietung ist alles, was vor einem Publikum aufgeführt, gezeigt oder vorgespielt wird. Das Veranstaltungsrecht unterscheidet zwei Hauptkategorien:

  • Live-Darbietung: Musik, Theater, Wettkampf, Tanz, Schau, Konzert, Vortrag.
  • Mechanisch-elektronische Darbietung: Public Viewing, Filmvorführung, DJ-Set, Spielautomaten (soweit landesgesetzlich erfasst).

Eine Besonderheit findet sich in Kärnten: Dort ist Public Viewing in § 2 Abs 1 lit a Ktn. VAG ausdrücklich als Veranstaltung erfasst – eine Klarstellung, die in dieser Form nur das Kärntner Gesetz kennt.

2.2 Das Publikum

Klassisch ist mit „Publikum“ der vor Ort anwesende Personenkreis gemeint – Zuseher:innen, Gäste, Besucher:innen, die die Darbietung mitverfolgen. Für Online- und Hybridformate gilt eine differenzierte Logik:

Veranstaltungen mit Präsenzpublikum und parallelem Stream sind rechtlich primär Veranstaltungen. Der Stream ist Nebenaspekt und ändert an der veranstaltungsrechtlichen Pflicht nichts. Reine Online-Events ohne Präsenzpublikum gelten in der Regel nicht als Veranstaltung nach Veranstaltungsrecht. Hier greifen andere Materien wie Medien-, Rundfunk- und Datenschutzrecht. Bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Live-Streaming kommt das Medienrecht zusätzlich zur veranstaltungsrechtlichen Pflicht hinzu.

2.3 Die Veranstalter:in

Wer trägt die organisatorische und rechtliche Verantwortung für die Veranstaltung? Die Antwort ist weniger trivial, als sie scheint – und höchstgerichtlich klar definiert.

Veranstalter:in ist nicht, wer sich selbst so nennt – sondern wer „die Gefahrenlage schafft, indem er eine Veranstaltung organisiert und durchführt“. Diese Formulierung hat der Oberste Gerichtshof bereits 1993 in einer Grundsatz-Entscheidung zu einem Schirennen geprägt (OGH 23.03.1993, 2 Ob 526/93) und seither auf zahlreiche Veranstaltungsformate angewendet. Maßgeblich ist der unmittelbare Einfluss auf den Ablauf und die Organisation – nicht die Bezeichnung im Vertrag und nicht die Selbsteinschätzung.

Das hat praktische Konsequenzen für drei Konstellationen, in denen ungewollt eine Mitveranstalter:innen-Eigenschaft entstehen kann:

Die Eventagentur. Wer als Agentur maßgeblichen Einfluss auf Eintrittspreis, Werbung oder Programmgestaltung hat, kann rechtlich als Mitveranstalter:in gelten – auch wenn sich die Agentur selbst nur als Dienstleisterin versteht. Eine klare schriftliche Aufgaben- und Verantwortungsteilung mit der auftraggebenden Veranstalter:in ist haftungsrechtlich essenziell. Ohne diese Trennung führt ein ungewollter Mitveranstalter:innen-Status zu einer auch strafrechtlichen Mit-Haftung für die Fehler der jeweils anderen Seite.

Die Veranstaltungsstättenbetreiber:in. Wer eine Liegenschaft für eine Veranstaltung überlässt, kann nicht alle Sicherheitspflichten auf die Veranstalter:in abwälzen. Der OGH hat 2023 (3 Ob 218/22p) eine Gemeinde haftbar gemacht, deren Veranstaltungszentrum eine mangelhafte Treppe aufwies – obwohl die Veranstaltung (Stefani-Ball) von einem Dritten (Freiwillige Feuerwehr) organisiert wurde. Die Beurteilung, ob Sicherheitspflichten wirksam auf die Veranstalter:in übertragen wurden, hängt laut OGH von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Die Sponsor:in. Wer als Sponsor:in nicht nur Geld gibt, sondern aktiv in Programmgestaltung, Bewerbung oder Organisationsentscheidungen eingreift, kann ebenfalls als Mitveranstalter:in eingestuft werden. Dieselbe Logik wie bei der Agentur: maßgeblicher Einfluss auf Ablauf und Organisation.

Veranstaltung und Veranstaltungsstätte sind zwei verschiedene Dinge: Die Veranstaltung ist das Ereignis (etwa das Konzert am 3. Juli), die Veranstaltungsstätte ist der bauliche Rahmen, in dem es stattfindet. Beide Regelwerke können parallel gelten – mit einer Bewilligung für die Stätte und einer Anmeldung für die einzelne Veranstaltung. Das erklärt auch, warum ein Sicherheitskonzept manchmal stättenbezogen, manchmal veranstaltungsbezogen und manchmal beides ist.

2.4 Der Ort

Mit „Ort“ ist der räumliche Rahmen gemeint, in dem die Veranstaltung stattfindet: eine bauliche Anlage, eine Veranstaltungsstätte, eine Freifläche oder öffentlicher Raum (oder eine Kombination davon). Der Ort bestimmt nicht nur, ob bauordnungs- und brandschutztechnische Anforderungen greifen – er entscheidet auch über die Bundesland-Zuständigkeit. Welches Veranstaltungsgesetz auf Ihr Vorhaben anzuwenden ist, hängt allein davon ab, wo die Veranstaltung stattfindet. Damit ist der Ort die Brücke zum nächsten Kapitel.

Kapitel 3: Öffentlich oder privat? Die Falle, in die fast alle tappen

Die häufigste Verwechslung in der Veranstaltungspraxis ist die Annahme: „Nur geladene Gäste = privat – also brauche ich nichts zu tun.“ Das stimmt in keinem Bundesland sauber. Tatsächlich gibt es in Österreich drei Schärfegrade, wie die Trennlinie zwischen öffentlich und privat gezogen wird – und vier Bundesländer haben gar keine ausdrückliche Privat-Definition, sondern arbeiten nur über die Negativabgrenzung „nicht allgemein zugänglich“. Das macht die Selbst-Einschätzung zur Stolperfalle.

3.1 Die drei Schärfegrade im Überblick

Schärfegrad Bundesländer Was sie sagen
Streng mit Privat-Klausel Wien (§ 1 Abs 3 Wr. VG), Kärnten (§ 2 Abs 2 Ktn. VAG) Privat ist eine Veranstaltung nur dann, wenn persönlich geladene Gäste und ein privater Haushalt, eine Familienfeier oder eine Firmenfeier in eigenen betrieblichen Räumen vorliegen. Geladene Geburtstagsfeier im Gasthaus = öffentlich.
Qualifizierte Negativ-Kriterien Steiermark (§ 2 Z 6 Stmk. VAG), Tirol (§ 2 Abs 2 Tir. VAG), Vorarlberg (§ 1 Abs 2 Vbg. VG) Persönliche Ladung allein reicht nicht. Steiermark: nicht überwiegend für Geladene. Tirol: kein Eintrittsgeld und kein wirtschaftlicher Vorteil. Vorarlberg am schärfsten: eine einzige nicht-geladene Person oder jede Erwerbsabsicht macht die Veranstaltung öffentlich.
Keine ausdrückliche Privat-Definition Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Salzburg Öffentlich = „allgemein zugänglich“ (OÖ zusätzlich: „allgemein beworben“). Wer nicht öffentlich ist, fällt einfach aus dem Anwendungsbereich. Faustregel: Bewerbung, Eintritt oder offener Zugang machen die Veranstaltung öffentlich.

Zusätzlich gilt in allen Bundesländern außer Oberösterreich und Vorarlberg: Der „Vereins-Trick“ ist explizit ausgeschlossen. Wird die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung erworben, ist die Veranstaltung trotzdem öffentlich.

3.2 Drei Praxisfälle und ihre Auflösung

Wie diese Schärfegrade in der Praxis zusammenspielen, zeigt sich am besten an konkreten Fällen. Drei typische Konstellationen und ihre rechtliche Einordnung:

Fall 1: Hochzeit mit 200 geladenen Gästen im gemieteten Saal eines Gasthauses

  • Wien, Kärnten: öffentlich – das Gasthaus ist kein privater Haushalt im Sinne der Privat-Klausel.
  • Steiermark, Tirol: typischerweise privat, solange kein Eintrittsgeld erhoben wird und die Feier nicht „auch für andere“ offensteht.
  • Vorarlberg: privat, wenn wirklich nur Geladene anwesend sind (auch Servicepersonal zählt, wenn es „Zutritt hat“) – in der Praxis grenzwertig.
  • NÖ, Bgld, OÖ, Sbg: keine ausdrückliche Privat-Definition – typischerweise privat, solange keine externe Bewerbung und kein offener Zugang vorliegen. Eine ortsübliche Hochzeit fällt nicht unter den Geltungsbereich des Veranstaltungsgesetzes.

 

Fall 2: Vereinsfest mit Eintritt für Mitglieder und Nicht-Mitglieder

In allen neun Bundesländern: öffentlich. Sobald Nicht-Mitglieder Zutritt haben, ist „allgemein zugänglich“ erfüllt. Die Vereinsmitgliedschaft als bloßer Eintritts-Trick reicht nirgends.

 

Fall 3: Firmenfeier mit Plus-Eins-Regel für Mitarbeiter:innen

Mit „Plus Eins“ ist gemeint, dass jede:r Mitarbeiter:in eine Begleitperson mitbringen darf – typischerweise Partner:innen, manchmal auch Freund:innen oder Familienmitglieder.

  • Wien: privat nur, wenn die Feier auf dem Betriebsgelände oder in betrieblichen Räumen stattfindet (§ 1 Abs 3 Wr. VG: „Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebes“).
  • Kärnten: analog (Betriebsfeiern explizit erwähnt).
  • Andere Bundesländer: Eine Firmenfeier mit Plus Eins und externer Location (Hotel, Eventlocation) ist faktisch öffentlich, sobald ein „unbestimmter Personenkreis“ angesprochen werden könnte – etwa über externe Begleitpersonen oder Lieferantenpersonal. Konservative Empfehlung: anmelden.

3.3 Was passiert bei einer Fehleinordnung?

Wer eine öffentliche Veranstaltung fälschlich als privat einstuft, riskiert drei Konsequenzen:

Verwaltungsstrafe je Bundesland (Stand: Mai 2026):

Bundesland mögliche Höchststrafe Rechtsgrundlage
Burgenland bis 22.000 € * § 25 Bgld. VAG
Kärnten bis 7.260 € § 30 K-VAG 2010
Niederösterreich bis 7.000 € § 14 NÖ VAG
Oberösterreich bis 10.000 € § 17 Oö. VSG
Salzburg bis 3.700 € * § 30 S.VAG 2026
Steiermark bis 15.000 € § 29 StVAG 2012
Tirol bis 22.000 € * § 32 TVG 2003
Vorarlberg bis 2.000 € § 14 Vbg. VAG
Wien bis 12.000 € * § 43 Wr. VG 2020

* Sonderfälle mit höherem Rahmen: Burgenland und Tirol nach Tatbestandsstufen gestaffelt (Burgenland zusätzlich bis zum Zweifachen des Gewinns bzw. 1 Mio. Euro bei systematischen Übertretungen). Salzburg bis 22.000 Euro bei Spielapparate-Tatbeständen. Wien zusätzlich Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen. Im Einzelfall ist der jeweilige Gesetzestext heranzuziehen. Aktuelle Rechtsgrundlagen abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.

Versicherungsfolge. Veranstalter:innen-Haftpflicht knüpft regelmäßig an die korrekte Anmeldung oder Bewilligung an. Bei falscher Einordnung riskieren Veranstalter:innen Deckungsverweigerung im Schadensfall.

Verlust der Behördenstellung. Wer angemeldet ist, hat einen Bescheid mit Auflagen – und damit einen klaren rechtlichen Rahmen, in dem die Veranstaltung stattfindet. Wer das nicht hat, steht im Anlassfall ohne diesen Schutz da. Was das im Detail bedeutet, sehen wir im nächsten Kapitel.

Kapitel 4: Der Privat-Trick und warum er meistens nach hinten losgeht

Viele Veranstalter:innen wünschen sich, dass ihr Vorhaben als private Veranstaltung gilt – in der Annahme, sich damit das Bewilligungs- oder Anmeldeverfahren bei der Behörde zu ersparen. Das ist nachvollziehbar, hat aber drei Schattenseiten, die in der Praxis oft unterschätzt werden.

4.1 Drei reale Nachteile

1. Kein Schutz durch Lärm-Auflagen aus dem Bescheid. In Wien definiert § 23 Wr. VG 2020 konkrete Schallgrenzen für Veranstaltungen direkt im Gesetz: 100 dB (LA,eq) und 118 dB (LC,eq) im Publikumsbereich (Abs 1). Bei Überschreitung von 93 dB (LA,eq) bzw. 111 dB (LC,eq) sind kostenlose Gehörschutzmittel an die Besucher:innen abzugeben (Abs 2). Für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten gelten zusätzlich Anrainer-Immissionsgrenzwerte nach Tabelle 1 (45 dB Ruhegebiet/Krankenhaus bis 65 dB Betriebsgebiete tagsüber, nachts jeweils 15 dB strenger). Wer einen Bescheid mit diesen Werten hat und sie einhält, hat einen sehr starken Stand gegen Lärmbeschwerden.

In den sieben anderen Bundesländern stehen keine konkreten dB-Werte direkt im Veranstaltungsgesetz. Dort werden die Lärmwerte typischerweise im Bewilligungsverfahren über die Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen (UBA-Richtlinie) festgelegt. Wer keinen Bescheid hat – also als „private“ Veranstaltung läuft -, kann sich nicht auf eine behördlich genehmigte Lärmgrenze berufen. Bei einer Anrainerbeschwerde greifen dann das ABGB-Nachbarrecht und das Landes-Polizeistrafrecht („ungebührliche Lärmerregung“) – mit Schwellen, die deutlich weicher und einzelfall-abhängiger sind.

2. Niedrigere Schwelle für Polizei-Einschreiten. Die Polizei kann auf Grundlage des Sicherheitspolizeigesetzes (§ 81 SPG: Störung der öffentlichen Ordnung, § 38 SPG: Wegweisung) bei Lärmbeschwerden einschreiten – auch ohne dass eine Veranstaltung im veranstaltungsrechtlichen Sinn vorliegt. Bei einer bewilligten Veranstaltung muss die Polizei in der Praxis erheblich höhere Hürden nehmen, um zu beenden. Sie muss eine konkrete Gefährdung oder eine massive Auflagenüberschreitung darlegen. Wien § 41 Abs 4 stellt klar: Die Behörde kann von einer „gesundheitsschädigenden Lärmbelästigung“ bei Musikdarbietungen jedenfalls dann ausgehen, wenn die höchstzulässige Lautstärke um mehr als das Doppelte (10 dB zusätzlich) überschritten wird.

Bei einer nicht angemeldeten „Privatfeier“ reicht hingegen die Verwaltungsübertretung „ungebührliche Lärmerregung“ oder die SPG-Ordnungsstörung. Die Schwellen sind hier viel niedriger und liegen im Ermessen der einschreitenden Beamt:innen.

3. Versicherung und Haftung. Veranstalter:innen-Haftpflicht- und Veranstaltungs-Polizzen knüpfen regelmäßig an die rechtmäßige Anmeldung oder Bewilligung an. Eine private Feier ist nicht zwingend versicherungsfrei – aber typische Veranstaltungs-Polizzen-Bausteine (Wetterabbruch, Sachschäden Dritter über Bagatellgrenzen hinaus) sind hier oft nicht abgedeckt. Auch zivilrechtlich greift die Schutzpflicht: Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, haftet nach § 1295 ABGB. Bei einem Personenschaden trifft die strafrechtliche Garantenstellung (§ 80, § 88 StGB) die Veranstalter:in unabhängig davon, ob die Veranstaltung privat oder öffentlich ist. Die Pflicht zur Schadensvermeidung besteht so oder so.

4.2 Zwei Missverständnisse, die sich hartnäckig halten

In der Praxis kursieren zwei Aussagen zum Privat-Öffentlich-Thema, die so pauschal nicht stimmen:

  • „Mit Bescheid kann die Polizei nie beenden.“ Falsch. Alle neun Veranstaltungsgesetze enthalten Sofortbeendigungs-Befugnisse bei Gefahr in Verzug, akuter Gesundheitsgefahr oder massiver Auflagenverletzung (etwa Burgenland § 20 Abs 3, Salzburg § 26 Abs 3, Wien § 41 Abs 3).
  • „Eine private Feier kann die Polizei jederzeit beenden.“ Falsch. Die Polizei braucht einen konkreten Anker – eine Ordnungsstörung, eine konkrete Gefahr oder eine strafbare Handlung. Eine ruhige private Feier ist nicht beendbar, nur weil sie privat ist.

4.3 Praxis-Empfehlung

Wer am Rand zur Öffentlichkeit steht – Vereinsfeste, größere Firmenfeiern, Hochzeiten in Eventlocations, Geburtstagsfeiern mit DJ und 100+ Gästen -, fährt mit einer korrekten Anmeldung oder Bewilligung in fast allen Fällen besser. Rechtlich, versicherungstechnisch und im Verhältnis zu Anrainer:innen. Der gefühlte Aufwand der Anmeldung wird durch die rechtssichere Stellung mehr als aufgewogen.

Kapitel 5: Wann ist ein Markt oder eine Messe eine Veranstaltung?

Eine zweite häufige Frage: Ist mein Wochenmarkt, mein Adventmarkt bzw. Christkindlmarkt oder meine Hausmesse eine Veranstaltung nach Veranstaltungsrecht? Die kurze Antwort: in den meisten Fällen nein. Die längere Antwort hat zwei Ebenen – wer ist zuständig, und welche Regeln gelten dennoch für den Ort.

5.1 Die Gewerbe-Ausnahme: Märkte und Messen fallen meist heraus

In allen neun Bundesländern gibt es eine Gewerbe-Ausnahme, die Messen und Märkte aus dem Veranstaltungsgesetz heraushält. Sie ist je nach Bundesland unterschiedlich formuliert:

  • Ausdrücklich für Messen und Märkte: Wien (§ 2 Abs 1 Z 4 Wr. VG: „Ausstellungen von Mustern und Waren sowie Modeschauen durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten“), Oberösterreich (§ 1 Abs 2 Z 5 Oö. VSG – dort sogar Advent- und Weihnachtsmärkte ausdrücklich genannt), Kärnten (§ 1 Abs 2 lit q Ktn. VAG).
  • Über das Tatbestandsmerkmal „im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung“: Niederösterreich (§ 1 Abs 4 Z 14 NÖ VAG), Steiermark (§ 1 Abs 2 Z 11 StVAG).
  • Über die Bundeskompetenz-Generalklausel „Gewerbe und Industrie“: Salzburg (§ 1 Abs 4 lit c S.VAG 2026), Vorarlberg (§ 1 Abs 3 Vbg. VG), Tirol (§ 1 Abs 2 lit e TVG), Burgenland (§ 1 Abs 4 Z 17 Bgld. VAG).

Eine wichtige Differenzierung gilt in Tirol: § 1 Abs 3 TVG enthält eine ausdrückliche Rückausnahme – Veranstaltungen, die „überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen“, fallen trotz Gewerbe-Kontext wieder unter das Veranstaltungsgesetz. Das ist österreichweit der schärfste Trennstrich.

5.2 Wer ist dann zuständig?

Wenn nicht das Veranstaltungsgesetz greift – was dann?

  • Für Märkte ist die Gewerbeordnung 1994 zuständig (§§ 286-294 GewO). Die Gemeinde regelt über Marktverordnung und Marktordnung, wo, wann und in welcher Form ein Markt stattfindet. Für Gelegenheitsmärkte (Oster-, Advent-, Weihnachtsmarkt) braucht es eine ausdrückliche Gemeindebewilligung (§ 286 Abs 2 GewO).
  • Messen sind in der GewO nicht positiv geregelt. § 286 Abs 5 GewO stellt nur klar: „Messen sind keine Märkte.“ Faktisch sind Messen privatrechtlich organisiert. Die Messeveranstalter:in regelt das Verhältnis zu Aussteller:innen über AGB.
  • Bauernmärkte sind nach § 286 Abs 3 GewO keine Märkte im Sinne der GewO. Sie laufen über andere Schienen, häufig über eine Sondernutzungsbewilligung der Gemeinde.

5.3 Die Bauordnung gilt immer

Auch wenn ein Markt oder eine Messe nicht unter das Veranstaltungsgesetz fällt, gelten die Landes-Bauordnung und die OIB-Richtlinien sehr wohl – sobald das Format in einem Gebäude oder mit baulichen Einrichtungen stattfindet. Zentral ist die OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit), die in allen Bundesländern über die jeweilige OIB-Übernahmeverordnung verbindlich wird. Sie definiert Versammlungsstätten-Anforderungen ab mehr als 120 gleichzeitig anwesenden Personen: Fluchtwegbreiten, Anzahl der Ausgänge, Brandschutz, Personendichte und Rollstuhl-Vorkehrungen.

Für die Veranstalter:in heißt das: Auch ein nicht-VAG-pflichtiger Adventmarkt mit 150 Besucher:innen in einem Marktzelt muss die OIB-Schwellen erfüllen – unabhängig davon, ob der Markt formell eine Veranstaltung im Sinne des Veranstaltungsgesetzes ist.

5.4 Mischfall: Markt mit Bühnenprogramm

Diese Konstellation ist die einzige Grauzone, in der das Veranstaltungsgesetz doch wieder hereinkommen kann:

  • Oberösterreich hat das ausdrücklich gelöst: § 1 Abs 2 Z 5 Oö. VSG nennt Advent- und Weihnachtsmärkte als marktähnliche Verkaufsveranstaltung ausgenommen. Volkstümliche Bühnenmusik (Platzkonzerte) ist über Z 4 (Brauchtum-Ausnahme) zusätzlich gedeckt.
  • Wien und die anderen Bundesländer ziehen den Trennstrich konsequent zwischen „im Rahmen des Gewerbes“ und einem eigenständigen Unterhaltungsprogramm. Wien (§ 2 Abs 1 Z 4 Wr. VG) nimmt Ausstellungen „im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten“ aus. Niederösterreich (§ 1 Abs 4 Z 14 NÖ VAG) und Steiermark (§ 1 Abs 2 Z 11 StVAG) verwenden die Formulierung „im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung“ (Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Modeschauen). Oberösterreich (§ 1 Abs 2 Z 12 Oö. VSG), Kärnten (§ 1 Abs 2 lit q K-VAG) und Burgenland (§ 1 Abs 4 Z 8 Bgld. VAG für Unterhaltungsmusik im Gastgewerbe) knüpfen die Ausnahme an den Umfang der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung. Tirol stellt die Rückausnahme ausdrücklich klar: Die Ausnahmen nach § 1 Abs 2 lit a, d und e gelten „nicht für öffentliche Veranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung oder Erbauung der Besucher dienen, wie Konzerte, Bälle, Festtage, Partys und dergleichen“ (§ 1 Abs 3 TVG).

Heißt: Sobald der musikalische oder unterhaltende Teil eigenständig vermarktet wird – eigenes Ticketing, eigenes Programm, eigenes Booking -, kann er als Veranstaltung nach Veranstaltungsgesetz anzumelden sein. Im Zweifel: bei der Bezirksverwaltungsbehörde nachfragen, in Statutarstädten beim Magistrat.

Kapitel 6: Die neun Bundesländer im Überblick

Veranstaltungsrecht ist in Österreich Landessache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Veranstaltungsgesetz mit eigener Systematik – eigene Definition, eigene Schwellen, eigene Vorlauffristen, eigene Behörde. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick (Stand: Mai 2026):

Bundesland Definitions-§ Pflicht Schwelle Behörde Vorlauf Besonderheit
Wien § 1 Abs 1 Wr. VG 2020 Anmeldung / Anzeige gestaffelt 300 Personen allgemein / 200 in Räumen oder Zelten / 120 in Räumlichkeiten unter dem Erdgeschoß (§ 4 Abs 1). Typenspezifisch ab 50 (Theater) und unabhängig von Personenzahl für Kino, Pyrotechnik, Striptease u.a. (§ 4 Abs 2) Magistrat (operativ MA 36) je nach Größe Einziges Bundesland mit konkreten Lärmgrenzen im Gesetz (§ 23). Wiener Veranstaltungsstätten-Richtlinie 2020 als Konkretisierung
Niederösterreich § 1 Abs 1 NÖ VAG Anmeldepflicht für jede öffentliche Veranstaltung keine Mindest-Personenschwelle für die Pflicht. Bezirksverwaltungsbehörde ab 3.000 Personen, Landesregierung bei Musikfestivals ab 50.000 Personen (§ 4 Abs 1) Gemeinde / Bezirksverwaltungsbehörde / Landesregierung je nach Größe Letzte Novelle LGBl. Nr. 25/2026 (Landtagsbeschluss 26.02.2026, in Kraft 05.05.2026). Haftpflichtversicherungs-Nachweis als Anmeldebestandteil ab mehr als 500 Personen (§ 5 Z 10)
Burgenland § 1 Abs 1 Bgld. VAG Bewilligung an Veranstaltungsart geknüpft (§ 3 Z 1-7: Varieté- und Revueveranstaltungen, Musikfestivals, Zirkus, Tierschauen mit Raubtieren, Veranstaltungen im Umherziehen, gemeindeübergreifende Veranstaltungen, öffentliche Filmvorführungen) keine Personen-Schwelle Bezirksverwaltungsbehörde (Gemeinde anzuhören) im Gesetz nicht ausdrücklich Strafrahmen bis 22.000 Euro, in Sonderfällen bis 1 Million Euro
Oberösterreich § 1 + § 2 Z 1 Oö. VSG Melde- / Anzeige- / Bewilligungspflicht (drei Stufen) Kleinveranstaltung bis 300 Personen meldepflichtig (§ 6), darüber anzeigepflichtig (§ 7) Gemeinde bis 2.500 / Bezirksverwaltungsbehörde ab 2.500 2 Wochen Meldung / 6 Wochen Anzeige „Veranstaltungssicherheitsgesetz“ – klar risikoorientiert (§ 1a Zielbestimmungen)
Salzburg § 1 Abs 1 S.VAG 2026 Anmeldung / Bewilligung gestaffelt Großveranstaltung ab 2.000 Personen (§ 3 Abs 2). Bewilligung durch Landesregierung für Umherzieh-Veranstaltungen (§ 4) Bürgermeister:in bei Kleinveranstaltungen / Bezirksverwaltungsbehörde bei Großveranstaltungen / Landesregierung bei Bewilligungen Anmeldung 7 Werktage, in Ausnahmefällen 3 Werktage (§ 14 Abs 1) Neues Stammgesetz 2026 (LGBl. Nr. 32/2026) – siehe Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
Steiermark § 1 + § 2 Z 1 Stmk. VAG 2012 Melde- / Anzeige- / Bewilligungspflicht (drei Stufen) Großveranstaltung ab 20.000 Personen (§ 2 Z 8) Gemeinde / Bezirksverwaltungsbehörde 2 Wochen Meldung (§ 7) / 6 Wochen Anzeige (§ 8) / 3 Monate Bewilligung Großveranstaltung (§ 9) Detaillierte Öffentlichkeits-Definition in § 2 Z 6 lit a-d – persönliche Ladung „überwiegend“ als Privat-Kriterium
Tirol § 2 Abs 1 Tir. VAG 2003 Grundsatz: alle öffentlichen Veranstaltungen anmeldepflichtig (§ 4 Abs 1). Befreiung für bestimmte Typen unter 1.000 Besucher:innen (§ 4 Abs 2). Sicherheits- und rettungstechnisches Konzept ab 1.500 (§ 6a) 1.000 (Befreiungs-Schwelle) / 1.500 (Sicherheitskonzept) Bürgermeister:in / Stadtmagistrat Innsbruck / Bezirkshauptmannschaft / Landesregierung (§ 25 Abs 1) Standard 4 Wochen, ab 1.000 Personen 6 Wochen (§ 6 Abs 2), Straßenmusik 1 Woche Fiaker, Pferdekutschen, Hobbyzüge ausdrücklich als Veranstaltung erfasst (§ 2 Abs 1 lit d)
Kärnten § 2 Abs 1 K-VAG 2010 Bewilligungspflicht für bestimmte Formate (§ 6 Abs 1 lit a-j: Tourneebetrieb, ab 20.000 Besucher:innen, Motorsport, Bungee-Jumping, Schießanlagen, Peep-Shows, Schaubergwerke, Tierschauen mit Tieren, pratermäßige Veranstaltungen, Veranstaltungen zur Nachtzeit) Typenbasiert, ohne allgemeine Personenschwelle. 20.000er-Schwelle nur für § 6 Abs 1 lit b Gemeinde / Bezirksverwaltungsbehörde / Landesregierung / Landespolizeidirektion je nach Lage und Veranstaltungstyp (§ 19) Versagungsfrist nach § 15 Abs 4: 10 Tage (lit i, j) / 3 Wochen (lit d-h) / 6 Wochen (lit a, b, c). Genehmigungsfiktion bei Fristablauf (§ 15 Abs 7) Public Viewing ausdrücklich erfasst (§ 2 Abs 1 lit a). Privat-Klausel inkl. Repräsentationsveranstaltungen (§ 2 Abs 2)
Vorarlberg § 1 Abs 1 Vbg. VG 1989 Bewilligungspflicht nur bei Umherziehen mit erheblichen Gefahren (§ 5 Abs 1). Vortrags-, Theater- und Musikveranstaltungen ausdrücklich bewilligungsfrei keine Personen-Schwelle Bezirkshauptmannschaft im Gesetz nicht ausdrücklich Kürzestes Veranstaltungsgesetz Österreichs (16 Paragraphen)

Was die Tabelle zeigt

Schon die Frage, ab welcher Größe Sie überhaupt etwas tun müssen, hängt stark vom Bundesland ab – und zwar nicht nur in der Höhe der Schwelle, sondern auch in der Systematik. Drei Logiken stehen sich gegenüber:

  • Personenbasierte Systematik (Wien, Tirol, Salzburg, Steiermark). Die Pflicht knüpft an die erwartete Besucher:innen-Zahl an. In Wien greift die Anmeldepflicht je nach Räumlichkeit ab 120, 200 oder 300 Personen (§ 4 Abs 1 Wr. VG 2020). In Tirol gilt eine generelle Anmeldepflicht mit Befreiungs-Schwelle 1.000 und Sicherheitskonzept-Pflicht ab 1.500.
  • Typenbasierte Systematik (Kärnten, Burgenland, Vorarlberg). Die Pflicht knüpft an die Art der Veranstaltung an, nicht primär an die Größe. Kärnten etwa verlangt unabhängig von der Personenzahl eine Bewilligung für Tourneebetrieb, Motorsport, Bungee, Tierschauen, pratermäßige Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Nachtzeit (§ 6 Abs 1 K-VAG 2010). Die viel zitierte 20.000er-Schwelle ist nur einer von acht Tatbeständen.
  • Flächendeckend (Niederösterreich, Oberösterreich). Jede Veranstaltung ist anzumelden bzw. zu melden, mit gestaffelten Verfahrenstiefen je nach Größe. Es gibt keine Untergrenze, ab der Sie aus dem Verfahren fallen.

Wo Ihre Veranstaltung stattfindet, entscheidet damit nicht nur über das Formular und die Behörde – sondern oft schon über das Pflichtenmodell selbst.

Kapitel 7: Drei Negativ-Kategorien – was keine Veranstaltung ist

Wir haben jetzt zwei Kapitel lang darüber gesprochen, was als Veranstaltung gilt. Genauso aufschlussreich ist die umgekehrte Frage: Was fällt nicht unter das Veranstaltungsrecht? Drei klassische Negativ-Kategorien zeigen, wo die Schwelle liegt.

7.1 Interaktion ohne Publikum

Veranstaltungen brauchen ein Publikum, das eine Darbietung erlebt. Wenn der Personenkreis selbst aktiv ist – in einer Diskussion, einer Sitzung, einem Workshop -, fehlt der Publikumsaspekt. Beispiele: ein internes Vereinstreffen ohne Programmpunkt, eine Vorstandssitzung, ein Workshop, in dem alle Teilnehmer:innen Beiträge leisten und es keine Darbietungs-Hierarchie zwischen Bühne und Saal gibt.

7.2 Berufsausübung im Rahmen des Gewerbes

Verkaufsschauen, Mustervorführungen und Modeschauen „im Rahmen des Gewerbes“ sind keine Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsrechts – sie laufen über das Gewerberecht. Diese Kategorie haben wir in Kapitel 5 ausführlicher behandelt: Märkte und Messen fallen über die Gewerbe-Ausnahme in allen neun Bundesländern aus dem Anwendungsbereich der Veranstaltungsgesetze heraus.

Wichtig bleibt: Sobald ein eigenständiger Unterhaltungsteil hinzukommt (Bühnenprogramm, Konzert, Show), gilt für diesen Teil das Veranstaltungsrecht. Die Tiroler Rückausnahme (§ 1 Abs 3 TVG) zieht diesen Trennstrich am schärfsten.

7.3 Marketing-Darbietungen ohne eigenes Programm

Eine Roadshow als Werbeaktion, eine Produktpräsentation am Messestand, eine In-Store-Show bei einer Filialeröffnung – das sind in der Regel keine Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsrechts. Sie sind Bestandteil der Erwerbsausübung der jeweiligen Unternehmen und werden über die Gewerbeordnung erfasst.

7.4 Was diese Negativ-Kategorien gemeinsam haben

In allen drei Fällen fehlt eines der vier Veranstaltungs-Bestandteile aus Kapitel 2 oder es greift eine ausdrückliche Ausnahme (Gewerbe). Aber: Wenn Sie nach der Lektüre dieser drei Kategorien unsicher sind, ob Ihr eigenes Vorhaben hineinpasst, halten Sie sich an die Vier-Bestandteile-Logik aus Kapitel 2 und die Öffentlich-/Privat-Frage aus Kapitel 3. Sie sind verlässlicher als jede Kategorisierung.

Kapitel 8: Ihr Vorhaben ist eine Veranstaltung – was nun?

Wenn Sie nach den vorigen Kapiteln zum Schluss kommen, dass Ihr Vorhaben rechtlich eine öffentliche Veranstaltung ist, greifen sechs Pflichtenkreise. Sie überlappen sich teilweise und sollten gemeinsam gedacht werden.

8.1 Schutzpflicht (Verkehrssicherungspflicht)

Als Veranstalter:in trifft Sie eine Schutzpflicht gegenüber den Besucher:innen: Sie müssen alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schaden von ihnen abzuwenden. Konkret bedeutet das Brandschutz, Fluchtwege, Erste Hilfe, Crowd Management, Wetterschutz und eine geeignete Veranstaltungsstätte.

Diese einzelnen Pflichten werden im Sicherheitskonzept in eine zusammenhängende Risiko- und Maßnahmen-Logik überführt. Das Sicherheitskonzept ist damit weniger ein Dokument als eine Methode, mit der die genannten Schutzpflichten systematisch abgearbeitet werden.

8.2 Bewilligung oder Anmeldung

Je nach Bundesland und Größe Ihrer Veranstaltung greifen unterschiedliche Verfahren – Meldung, Anzeige, Anmeldung oder Bewilligung. Die Details finden Sie in der Bundesländer-Tabelle in Kapitel 6. Zwei Punkte sind dabei wichtig:

  • Frist beachten. Die Fristen variieren von Bundesland zu Bundesland.
  • Behörde ist nicht immer dieselbe. Je nach Größe und Veranstaltungstyp wechselt die Zuständigkeit zwischen Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung.

8.3 Sicherheitskonzept

Ab einer bestimmten Schwelle ist ein Sicherheitskonzept verpflichtend – in Wien ab 5.000 Personen gleichzeitig (§ 31 Abs 1 Wr. VG 2020), in Salzburg ab 2.000 Teilnehmer:innen (§ 14 Abs 1 lit e in Verbindung mit § 3 Abs 2 S.VAG 2026 – vertieft im Beitrag Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026), in Tirol ab 1.500 Besucher:innen (§ 6a TVG), in den anderen Bundesländern bescheidabhängig oder über die Veranstaltungsstätten-Verordnungen geregelt.

Ein Sicherheitskonzept ist kein Formular. Es ist eine strukturierte Auseinandersetzung mit den Risiken Ihrer konkreten Veranstaltung und den dazu passenden Maßnahmen. Wer das ernst nimmt, hat hinterher ein deutlich klareres Bild davon, was am Veranstaltungstag schiefgehen kann und was Sie dagegen vorbereitet haben. Mehr dazu im Beitrag Das Sicherheitskonzept in einfachen Worten und in der Service-Seite Sicherheitskonzept.

Außerdem: Ein Sicherheitskonzept kann nicht jede:r schreiben. Wer in Österreich dazu befugt ist und welche fachliche Eignung verlangt wird, behandelt der Beitrag Wer darf in Österreich Sicherheitskonzepte schreiben?

8.4 Zivilrechtliche Haftung

Wenn jemand bei Ihrer Veranstaltung zu Schaden kommt, greift die zivilrechtliche Haftung nach ABGB. Zwei Bestimmungen sind dabei zentral:

  • § 1295 ABGB – die Grundnorm für Schadenersatz. Sie regelt sowohl die deliktische (auch ohne Vertrag bestehende) als auch die vertragliche Haftung. Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, haftet.
  • § 1325 ABGB – die Spezialnorm für Personenschäden. Ersetzt werden Heilungskosten, entgangener und künftiger Verdienst sowie Schmerzengeld.

Maßgeblich ist, ob die Veranstalter:in zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen hat. Wer ein nachvollziehbares Sicherheitskonzept umgesetzt und dokumentiert hat, ist in dieser Frage in einer deutlich besseren Position.

8.5 Strafrechtliche Verantwortung

Die strafrechtliche Garantenstellung der Veranstalter:in folgt aus der Schutzpflicht in Punkt 8.1: Wer zumutbare Schutzmaßnahmen unterlässt und dadurch eine Verletzung oder den Tod einer Person verursacht, kann nach § 80 StGB (fahrlässige Tötung), § 81 StGB (grob fahrlässige Tötung), § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) belangt werden. § 89 StGB greift bereits ohne tatsächliche Verletzung – eine konkrete Gefährdung reicht.

Die Garantenstellung gilt unabhängig davon, ob die Veranstaltung privat oder öffentlich ist.

8.6 Versicherung

Für größere oder öffentliche Veranstaltungen verlangt das Gesetz regelmäßig den Nachweis einer Haftpflichtversicherung als Teil der Anmeldung – in Niederösterreich etwa ab mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Besucher:innen (sowie unabhängig davon bei besonders unfallträchtigen Veranstaltungen, § 5 Z 10 NÖ VAG). Die Polizze deckt typischerweise Personen- und Sachschäden, die der Veranstalter:in oder ihren Erfüllungsgehilf:innen zuzurechnen sind.

Bei einer falschen Einordnung als „privat“ droht im Schadensfall die Deckungsverweigerung, da viele Polizzen die rechtmäßige Anmeldung oder Bewilligung als Obliegenheit voraussetzen, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann. Vor der Veranstaltung lohnt sich ein Blick in die Polizzen-Bedingungen – insbesondere bei atypischen Konstellationen (Hochzeit mit Feuershow, Vereinsfest mit eigenem Pyro-Teil, Sportveranstaltung mit Risiko-Modulen).

Kapitel 9: Häufige Fragen

Wann ist eine Veranstaltung „öffentlich“?

Drei Schärfegrade je Bundesland (siehe Kapitel 3). Die Kernkriterien lauten: „allgemein zugänglich“, „allgemein beworben“ und der ausgeschlossene „Vereins-Trick“ (Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme). Wien und Kärnten haben zusätzlich eine ausdrückliche Privat-Klausel (Haushalt / Betriebsräume), Steiermark, Tirol und Vorarlberg arbeiten mit qualifizierten Negativ-Kriterien (persönliche Ladung, kein Eintritt, keine Erwerbsabsicht). Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich und Salzburg kennen gar keine ausdrückliche Privat-Definition – dort entscheidet die Negativabgrenzung „nicht allgemein zugänglich“.

Ist eine Hochzeit rechtlich eine Veranstaltung?

In den meisten Bundesländern nicht, wenn nur Geladene anwesend sind, keine Werbung und keine Erwerbsabsicht vorliegen. In Wien und Kärnten gilt: Eine Hochzeit im Gasthaus oder in einer angemieteten Eventlocation ist nicht von der „privater Haushalt“-Klausel gedeckt und damit rechtlich öffentlich – auch wenn nur Geladene anwesend sind. Im Zweifel bei der zuständigen Behörde anfragen.

Ist eine Firmenfeier eine Veranstaltung?

Im eigenen Betriebsgelände oder in betrieblichen Räumen klar privat – das nennt Wien in § 1 Abs 3 Wr. VG ausdrücklich, Kärnten regelt es analog (Betriebsfeiern). In gemieteten Eventlocations mit Plus-Eins-Regel und externen Gästen wird die Feier schnell öffentlich, sobald ein „unbestimmter Personenkreis“ angesprochen werden könnte. Im Zweifel bei der zuständigen Behörde anfragen.

Brauche ich für mein Vereinsfest eine behördliche Bewilligung?

Sobald Nicht-Mitglieder Zutritt haben, ist das Vereinsfest in allen neun Bundesländern öffentlich. Dann greift die jeweilige Bundesland-Regelung.

Was passiert, wenn ich meine Veranstaltung nicht anmelde?

Drei Folgen können eintreten: eine Verwaltungsstrafe (je Bundesland zwischen 2.000 Euro in Vorarlberg und 22.000 Euro in Burgenland oder Tirol), ein Versicherungsrisiko (Deckungsverweigerung im Schadensfall möglich, da viele Polizzen die korrekte Anmeldung voraussetzen) und eine verschärfte Haftungssituation im Schadensfall. Hinzu kommt: Bei Lärmbeschwerden ist die Schwelle für ein Polizei-Einschreiten ohne Bescheid niedriger (siehe Kapitel 4).

Wie früh muss ich einreichen?

Die Fristen variieren stark. Beispiele: Salzburg 7 Werktage (in Ausnahmefällen 3, § 14 Abs 1 S.VAG 2026), Oberösterreich 2 Wochen Meldung / 6 Wochen Anzeige (§§ 6, 7 Oö. VSG), Tirol 4 Wochen / 6 Wochen ab 1.000 Personen / 1 Woche Straßenmusik (§ 6 Abs 2 TVG), Steiermark 2 / 6 / 3 Monate je nach Stufe (§§ 7-9 StVAG 2012). Faustregel: zwei Monate vorher einplanen, bei Großveranstaltungen drei Monate.

Gilt mein Online-Event rechtlich als Veranstaltung?

Reine Online-Events ohne Präsenzpublikum sind in der Regel keine Veranstaltungen nach Veranstaltungsrecht. Hier greifen andere Materien wie Medien-, Rundfunk- und Datenschutzrecht. Hybridformate mit Präsenzpublikum und parallelem Stream sind dagegen rechtlich primär Veranstaltungen – der Präsenz-Teil ist veranstaltungsrechtlich pflichtig, der Stream ist ein zusätzlicher Aspekt.

Ist eine Messe eine Veranstaltung?

In allen neun Bundesländern wird die Messe über eine Gewerbe-Ausnahme aus dem Veranstaltungsgesetz herausgenommen – entweder ausdrücklich oder über die Bundeskompetenz-Generalklausel „Gewerbe und Industrie“. Reichweite und Schärfe variieren stark. Geregelt ist die Messe primär über das Gewerberecht und die Bauordnung / OIB-Richtlinien. Wenn ein eigenständiger musikalischer oder unterhaltender Teil dazukommt, kann dieser separat als Veranstaltung erfasst werden.

Wer ist Veranstalter:in, wenn mehrere Akteure beteiligt sind?

Veranstalter:in ist nicht, wer sich selbst so nennt – sondern wer maßgeblichen Einfluss auf Ablauf und Organisation hat. Das hat der OGH bereits 1993 in einer Grundsatz-Entscheidung formuliert (2 Ob 526/93). Praktisch bedeutet das: Eventagenturen, Veranstaltungsstättenbetreiber:innen und auch Sponsor:innen können je nach Konstellation rechtlich als Mitveranstalter:innen gelten – mit der Folge, dass sie für Fehler der anderen Seite mithaften. Wer mehrere Akteure einbindet, sollte die Rollen vorher schriftlich klar abgrenzen.

Kapitel 10: Weiterführend

Wenn Sie tiefer in einzelne Themen einsteigen möchten, finden Sie hier die wichtigsten Anschlussbeiträge und Service-Seiten:

Service-Seiten

  • Sicherheitskonzept – die zusammenhängende Risiko- und Maßnahmen-Logik für Ihre Veranstaltung.
  • Crowd Management – Planung von Flächen und Steuerung der Besucher:innen-Ströme.
  • Notfallplanung – was bei kritischen Lagen zu tun ist, von Räumung bis Einsatzkoordination.
  • Arbeitnehmer:innenschutz – Auch wenn Sie selbst keine Mitarbeiter:innen beschäftigen, müssen Sie an den Arbeitnehmer:innenschutz denken.

Vertiefende Beiträge

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag fasst die rechtliche Definition der Veranstaltung nach den österreichischen Landes-Veranstaltungsgesetzen (Stand: Mai 2026) zusammen. Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert, ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall können besondere Umstände, Bundesland-spezifische Auslegungen oder zwischenzeitliche Gesetzesnovellen zu einer anderen Beurteilung führen. Bei Zweifeln oder Fragen wenden Sie sich immer an die zuständige Behörde (Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde oder Magistrat).

siflux GmbH übernimmt keine Haftung für die Anwendung der hier dargestellten Informationen auf konkrete Veranstaltungen.

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